Und wo fängt ein neuer Abschnitt an?
Wenn Du "gemäß STVO" meinst:
Das Schild gilt soweit ich weiß immer bis zur nächsten größeren baulichen Veränderung der Radverkehrsführung.
Das führt zur paradoxen Situation, dass Radfahrer, die erst hinter dem letzten Schild in die Straße eingebogen sind und das Schild nicht kennen, auf der Fahrbahn fahren müssen. Solche, die das Schild kennen, müssen auf den beschilderten Weg benutzen.
Gab sogar mal ein Urteil dazu.
Da bestand formal Benutzungspflicht. Allerdings ist der Radfahrer an keinem entsprechenden Schild vorbeigekommen, da er erst hinter dem vorhandenen Schild eingebogen ist. Es kam zum Unfall auf der Fahrbahn und die Sache ging vor Gericht.
Der Radfahrer machte dort glaubhaft, dass er das Schild tatsächlich nicht kannte. Also wurde er vom Verstoß gegen die Benutzungspflicht entlastet. Allerdings wurde festgestellt, dass genau dieser Radfahrer jetzt Kenntnis von dem Schild hat und dementsprechend künftig der für ihn nicht sichtbaren Beschilderung folgen muss.
Leider äußerte sich das Gericht nicht dazu, wie er von einer Entfernung des Schilds Kenntnis erlangen soll.
Wahrscheinlich würden Richter da dann argumentieren, dass er das am Verhalten der anderen Radfahrer erkennen könne (die Annahme vorausgesetzt, dass Radfahrer ausreichend regelkonform fahren). Ganz analog zu einem Urteil bei einer automatischen Geschwindigkeitsregulierung auf der Autobahn. Da war ein Autofahrer an einer Raststätte Mittagessen. In dieser Zeit wurde eine Geschwindigkeitsbegrenzung angezeigt. Nach dem Essen fuhr der Autofahrer schneller (er hat diese Begrenzung ja gar nicht gesehen) und wurde geblitzt. Vor Gericht hieß es, dass er am Verhalten der anderen VTs die Begrenzung hätte erkennen müssen. Er musste also zahlen.