Beiträge von Michael

    Natürlich könnten und sollten die Hamburger auch ohne Belohnung was erreichen. Das ist ja das Grunddilemma der Hamburger Verkehrspolitik. Auf Arbeitsebene ist meist durchaus Wille vorhanden, und wenn man Projekte wie Busbeschleunigung oder die IGS hat, dann macht man etwas für den Radverkehr "mal eben mit". Meistens sind die Ergebnisse sogar brauchbar (nicht immer).

    Es fehlt aber nach wie vor, dass der Senat mal sagt, wir machen jetzt bewusst was für den Radverkehr und bauen die Velorouten alle konsequent bis 2018 aus, und vermarkten das offensiv. Auch die Radfahrstrategie (die immerhin relativ konsequent umgesetzt wird) muss man auf der Homepage erst mal suchen. Es gibt halt keine "Radlhauptstadt Hamburg", es gibt keine Einblendungen, auf Radfahrer zu achten (wie vor kurzem in Berlin). Auch der Loop wird ja als Freizeitkurs vermarktet, immerhin hat man ihn halbwegs so gelegt, dass er auch für Alltagsradler sinnvoll nutzbar sein kann.

    Da wir aber nun Mal noch nicht so weit sind, dass der Senat offensive Politik für Fahrradfahrer macht, sollte man auch mal lobend erwähnen, wenn sie etwas gut machen. Man kann dann die Details ja noch kritisch begleiten, ich will nur vermeiden, dass die Politik denkt "die Radler sind eh chronische Nörgler die sich an keine Verkehrsregeln halten und wenn man mal was macht, ist es auch wieder nicht recht".

    Schöner Bericht, vielem stimme ich sogar zu.

    Was ich - bei den berechtigten Kritikpunkten - gut finde, und was den Loop zum Teil unterscheidet, ist zumindest schon mal folgendes:

    1. Länge: Man hat große Strecken einheitlich gebaut und ausgestattet.
    2. Netzwirkung: Ok, die haben wir nur bei der Fahrradstraße von Wilhelmsburg nach Veddel - mit der Weiterführung an der Hauland und an der Elbbrücke auf der Busspur könnte man aber richtig was schaffen.
    3. Belagqualität: Hier gibts nicht viel zu meckern, mal schauen wie lange das so bleibt.

    Ich finde den Preis ein wichtiges Signal: Wenn Hamburg etwas tut, dann kann das auch mal positiv erwähnt werden. Seht her, lieber Senat und liebe Bezirke, es lohnt sich wenn ihr was tut.
    Noch besser fände ich es aber, wenn man die Verkehrsplaner mal zur Abwechslung nach Bonn schicken würde. Auch kein Paradies, aber schonmal 20 Jahre weiter.

    Ist bestimmt schon acht Jahre her, dass ich in Köln geradelt bin. Da ich in Hamburg wohne und hier auch üblicherweise mein Unwesen treibe, komme ich bestimmt auch nicht wieder so schnell in die Verlegenheit. Aber abhalten ließe ich mich sicher nicht. Es bliebe das Prinzip Hoffnung. :D

    Leider nicht wirklich. Ich hatte den Live-Vergleich in den letzten 2 Wochen. Hamburg, Köln, Bonn. Bonn ist Köln Lichtjahre voraus, und Köln steht mit Hamburg fast auf einer Stufe. Der Unterschied zwischen Köln und Hamburg: In Hamburg schimpft man zwar gerne, aber es tut sich ab und zu mal was. Bei Neuplanungen erfolgt immerhin eine relativ konsequente Berücksichtigung der Fahrradfahrer. In Köln nicht.

    Ja ich habe Mittwoch mittag bei Karstadt noch einen Lenker gekauft und mit meinem Chef montiert. Bin gestern 62 km gefahren. Erst von Troisdorf nach Köln dann cm dann 6 h im Schmelztiegel Karneval gefeiert und dann 25 km heim.Nicht zur Nachahmung empfohlen. Wir waren nur 70 Leute aber ging gut zu fahren. Ich würde sagen wir kamen der Verbandsdefinition sehr nahe. In Köln wird aber immer nur eine Spur belegt so dass in der Stadt durchaus auch brenzlige Situationen sein können. So viel Gehupe und Vollgas-Prollerei hab ich in Hamburg noch nicht erlebt obwohl es da ja schon krass ist.

    @Forumteilnehmer : Nachdem ich gestern in Köln bei der CM war (ich hab Marco mal schöne Grüße ausgerichtet) muss ich das Fazit bestätigen. Köln hat katastrophal viele rechtswidrige RWBP, die nicht beseitigt werden. Auch wurde gestern an Karneval wieder an den Ringen nach Rotfahrern kontrolliert, das ist wirklich unglaublich (natürlich standen die sogar auf dem legendär schlechten Ringe-Radweg). Beeindruckend auch, dass man den Grüngürtel an der Aachener Straße komplett unpassierbar macht.

    Irgendwie tut sich zwischen Hamburg und Köln nicht viel. Beide Städte sind im ADFC Fahrradklimatest ziemlich realistisch eingestuft - nämlich deutlich hinter Bonn und Berlin.

    Über den Bericht hab ich mich auch gewundert. Ehrlich gesagt ist das auch nicht ganz normal sondern liest sich wie eine ADFC-PM. In dem Fall sicherlich mal gut, aber eigentlich sollte eine Zeitung neutral berichten. Aber lieber so rum als wieder einer dieser "übersehen" Artikel.

    So wenn nicht dauernd die Katze auf meine Tastatur hüpfen würde könnte ich auch mal was schreiben. Also der Lohnfortzahlungsanspruch ist ja ein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Da ist das mit der Übertragbarkeit immer so eine Sache. Aber der Grundtenor aller Entscheidungen ist absolut richtig: Mache ich etwas riskanteres als andere, dann muss ich unter Umständen auch mehr Vorsorge treffen, sonst nicht. Das finde ich eigentlich absolut richtig. Ich persönlich finde das Celler Helmurteil gut begründet, mich überrascht nur, dass es sich mehr mit dem Schleswiger Urteil auseinandersetzt als mit dem konkreten Fall. Das geht schon fast in die Richtung eines obiter dictum.

    Malte hat es ja schon in seinem Blog angesprochen,


    das OLG Celle bewertet den Helm-Fall ganz anders. Aus dem Urteil lässt sich zwischen den Zeilen entnehmen, dass die Celler OLG Richter das Fahrrad tatsächlich schon mal als Fortbewegungsmittel benutzt haben.

    Die entscheidenden Passagen 91 bis 103 zitiere ich hier mal:

    Hieran vermag nach Auffassung des Senats auch
    die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 5. Juni 2013 (Az. 7
    U 11/12) nichts zu ändern. Zutreffend ist zwar, dass - wie dort
    ausgeführt - Radfahrer heutzutage auch im täglichen Straßenverkehr
    vielfältigen Gefahren ausgesetzt sind. Der vorliegende Fall belegt
    jedoch geradezu exemplarisch, dass entsprechend schwerwiegende
    Verletzungen auch unabhängig von der Dichte des Straßenverkehrs auf
    vergleichsweise ruhigen Seitenstraßen eintreten können, sodass mithin
    die Zunahme der Verkehrsdichte allein nicht als Argument für einen
    Sorgfaltspflichtverstoß gegen sich selbst für den Fall des Unterlassens
    des Tragens eines Schutzhelms herangezogen werden kann.

    92Richtig ist auch, worauf das Oberlandesgericht Schleswig ebenfalls abstellt,
    dass die von der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere des
    Oberlandesgerichts Düsseldorf (a. a. O.), vorgenommene Differenzierung
    zwischen verschiedenen Arten von Radfahrern - nämlich denjenigen das
    Fahrrad lediglich als Fortbewegungsmittel nutzenden einerseits sowie den
    sportlich ambitionierten Fahrern andererseits - durchaus
    Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten kann, zumal aufgrund der technischen
    Entwicklung auch mit solchen Fahrrädern, bei denen es sich nicht um
    Rennräder handelt, hohe Geschwindigkeiten erzielt werden können.
    Gleichwohl vermag jedoch eine solche Differenzierung, die auf eine
    Einzelfallbetrachtung hinausläuft, den tatsächlichen Verhältnissen im
    Straßenverkehr am besten gerecht zu werden.

    93Dabei mag, wie das Oberlandesgericht Schleswig ausführt, zwar das Tragen von
    Sturzhelmen bei Fahrradfahrern heutzutage bereits mehr verbreitet sein
    als noch vor einigen Jahren. Eine solche allgemeine Verkehrsauffassung
    hat der 50. Deutsche Verkehrsgerichtstag allerdings noch 2012 nicht
    festzustellen vermocht (Scholten, Aktuelles und Bekanntes zum
    Mitverschulden im Straßenverkehr, DAR Extra 2013, 748, 749 unter Verweis
    auf Verhandlungen des 50. Verkehrsgerichtstages, AK II, Hamburg 2012).
    Nach den regelmäßigen Erhebungen der Bundesanstalt für Straßenwesen
    (BAST) waren im Jahr 2011 lediglich 11 % und im Jahr 2012 13 % der
    Fahrradfahrer innerorts mit Helm unterwegs (Scholten, a. a. O., unter
    Verweis auf BAST, Forschung kompakt, Nr. 06/13: Gurte, Kindersitze,
    Helme und Schutzkleidung - 2012). Mithin zeigt sich gerade im täglichen
    Straßenbild, dass die weit überwiegende Zahl von Fahrradfahrern - und
    dies dürften insbesondere die weniger dem sportlich ambitionierten
    Personenkreis, als mehr dem der „Alltagsfahrer“, die das Fahrrad als
    schlichtes Fortbewegungsmittel benutzen, zuzurechnenden sein - eben
    keinen Helm benutzen. Diesen Personen grundsätzlich im Fall einer
    Kopfverletzung ein Mitverschulden ausschließlich infolge des
    Nichttragens eines Helms anzulasten, ohne dass sie durch ihre Fahrweise
    zu dem Unfall Anlass gegeben hätten, erscheint dem Senat unangemessen.
    Hierauf würde allerdings die vom Oberlandesgericht Schleswig vertretene
    Auffassung hinauslaufen, obwohl auch weiterhin keine gesetzlich
    geregelte und bußgeldbewehrte Verpflichtung für Fahrradfahrer, selbst
    für Nutzer bestimmter Arten von E-Bikes, die nicht der Bestimmung des §
    21 a Abs. 2 S. 1 StVO unterfallen, zur Nutzung eines Sturzhelms besteht.

    94Auch aus der Parallele zu sportlichen Betätigungen wie Reiten oder Skifahren
    lässt sich nach Auffassung des Senats ein Obliegenheitsverstoß von
    Radfahrern, die auf einen Schutzhelm verzichten, nicht herleiten. Denn
    bei den vorstehend genannten Tätigkeiten handelt es sich um reine
    Hobbys, die mit der Nutzung eines Fahrrades zu Transport- und
    Beförderungszwecken, wie im Alltagsverkehr üblich, nicht vergleichbar
    sind. Gerade bei Sportarten wie Reiten wegen der damit verbundenen
    Tiergefahr bzw. beim Skilaufen wegen der dort erzielten vergleichsweise
    hohen Geschwindigkeiten und weitgehend fehlender „Verkehrsregeln“ liegen
    spezifische Risiken vor, die sich von denen eines Fahrradfahrers
    - selbst wenn dieser mit einem Rennrad zu Trainingszwecken im
    Straßenverkehr unterwegs ist, dort aber ansonsten völlig unauffällig
    fährt (hierzu LG Koblenz, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 5 O 349/09) -
    deutlich unterscheiden (so insbesondere auch OLG München, BeckRS 2012,
    12391).

    95Hinzu kommt, dass bislang nicht hinreichend erwiesen sein dürfte, dass
    Fahrradhelme in einer statistisch signifikanten Weise zur Abwendung von
    Kopfverletzungen beizutragen geeignet sind. Auch das Oberlandesgericht
    Schleswig geht in dem von ihm entschiedenen Fall unter Berücksichtigung
    der Ausführungen des dortigen Sachverständigen davon aus, dass die
    dortige Klägerin für den Fall des Tragens eines Helms gleichwohl
    Kopfverletzungen erlitten hätte, lediglich deren Ausmaß geringer
    ausgefallen wäre. Unter dieser Maßgabe gelangt es deswegen zu der
    Auffassung, dass Fahrradhelme die größte Schutzwirkung ohnehin nur bei
    leichten bis mittelgradigen Traumen entfalten würden. Generell ist das
    Ausmaß der Wirksamkeit von Fahrradhelmen jedenfalls schwierig zu
    qualifizieren (Scholten, Mithaftung ohne Fahrradhelm? - zur Begründung
    einer allgemeinen Obliegenheit, 50. Deutscher Verkehrsgerichtstag 2012,
    S. 65, 74). Dementsprechend lässt sich daher dem Tragen eines
    Fahrradhelms allenfalls eine tendenzielle Schutzwirkung zuschreiben (LG
    Koblenz, a. a. O.), was jedoch aus Sicht des Senats eher gegen eine
    allgemeine Verpflichtung zum Tragen eines solchen Helms im Sinne einer
    Obliegenheit spricht. Das gilt umso mehr, als es - soweit ersichtlich -
    bislang auch noch keine zuverlässigen Zahlen über die Wahrscheinlichkeit
    gibt, in Deutschland Opfer eines Verkehrsunfalls mit einer
    Kopfverletzung zu werden (vgl. Scholten, a. a. O., S. 76).

    96Problematisch erwiese sich die Annahme einer Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms
    auch unter dem Gesichtspunkt, wie eine Kollision zwischen einem
    Radfahrer und einem Fußgänger zu beurteilen wäre, die beide infolge des
    Zusammenstoßes auf den Kopf stürzen. Für diesen Fall wäre selbst bei
    ansonsten gleichen Verursachungsbeiträgen automatisch von einem
    Mitverschulden und damit geringeren Ersatzansprüchen des keinen
    Schutzhelm tragenden Fahrradfahrers auszugehen, obwohl ein solcher beim
    Fußgänger den Eintritt schwerer Kopfverletzungen möglicherweise in
    gleicher Weise verhindert hätte wie beim Radfahrer.

    97Der Senat folgt deshalb der von der bisherigen obergerichtlichen
    Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass sich ein Mitverschulden aus
    dem Nichttragen eines Fahrradhelms mangels einer hierzu bestehenden
    gesetzlichen Verpflichtung jedenfalls im Allgemeinen nicht herleiten
    lässt, sondern ein solches lediglich unter Berücksichtigung des
    jeweiligen Einzelfalls bei einer besonders risikobehafteten Fahrweise
    des Radfahrers in Betracht kommen kann.

    98bb) Dass im konkreten Fall dem Kläger eine solche vorzuwerfen wäre, hat die Beklagte jedoch nicht nachzuweisen vermocht.

    99Zwar ist wohl davon auszugehen, dass der Kläger als „sportlich
    ambitionierter“ Fahrer anzusehen ist, da es sich bei der hier zu
    beurteilenden Unfallfahrt nach seinen eigenen Angaben um eine
    „Trainingsfahrt“ gehandelt hat, er mit einem Rennrad nahe kommenden
    Fahrrad unterwegs war und er sich seinen Erklärungen im Strafverfahren
    gegen die Beklagte zufolge mit dem Fahrer eines Tourenrades als nicht
    vergleichbar erachtete. Nach seinen dortige Angaben fahre nämlich „ein
    Fahrer auf einem Rennrad keinem Radfahrer auf einem Tourenrad
    hinterher“, was wohl dahingehend zu verstehen sein dürfte, dass sich der
    Kläger selbst als Radfahrer einer „anderen Klasse“ ansah als
    derjenigen, der er die Beklagte zuordnete.

    100Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass er sich im Zeitpunkt des
    Unfallereignisses auch besonderen Risiken ausgesetzt hat. Allein die
    „sportliche Ambition“ eines Radfahrers begründet nach überwiegender
    Ansicht nämlich noch nicht eine Obliegenheit zum Tragen eines Helms,
    soweit er mit seinem Fahrrad nichts anderes tut als ein „gewöhnlicher“
    Radfahrer auch.

    101Hinweise auf eine besonders rasante oder anderweitig risikobehaftete Fahrweise
    des Klägers hat die Beklagte nicht vorgetragen. Allein aus der Tatsache,
    dass der Kläger nach den Feststellungen des Sachverständigen T. mit
    einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h auf einer abschüssigen Straße
    unterwegs war, auf der die Beklagte nach eigenen Angaben selbst etwa 20
    km/h fuhr, lässt sich ein besonders gefahrträchtiges Fahrverhalten nicht
    herleiten. Gleichermaßen ist dem Kläger auch nicht zu widerlegen, dass
    er seine Trainingsfahrten lediglich zur Verbesserung seiner Ausdauer,
    nicht hingegen zur Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten
    durchgeführt hat.

    102In Anbetracht dessen lässt sich daher in der Gesamtschau ein
    Mitverschulden des Klägers auch nicht aus dem Unterlassen von
    Sicherheitsvorkehrungen, namentlich dem Nichttragen eines Fahrradhelms,
    herleiten.