Na dann will ich mal probieren für Nachschub zusorgen:
Ich interpretiere das so, daß der erste Satz nur dann für Radverkehrsführungen gilt, wenn man nicht davon abweichen kann, weil es keine "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.
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Es sei denn, es greift das "Davon abweichend", was natürlich nur sein kann, wenn es die "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr", die "davon abweichend" gelten sollen, überhaupt gibt.
Man "kann" relativ einfach davon abweichen, auch wenn es keine Fahrradampel gibt. Man darf (und muss) nur einach nicht die Fahrbahnampel beachten.
Die Bedingung für die Abweichung ist, dass man auf der Radverkehrsführung fährt und nicht dass es "besondere Lichtzeichen für den Radverkehr" gibt.
Der Sinn bestand natürlich in einer Frist zur Nachrüstung mit "besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr". Und?
Und warum sollte der Gesetzgeber extra Zeit zum Nachrüsten geben und diese Zeit dann nochmals verlängern?
Weil er davon ausgeht, dass es bei fehlender Nachrüstung häufig zu gefährlichen Situation kommen kann, weil für Radfahrende auf Radverkehrsführungen keine Ampel gilt. Nun wurde an vielen Kreuzungen immer noch nicht nachgerüstet, so dass es für Radfahrende auf Radverkehrsührungen an diesen Kreuzungen eine Regelungslücke gibt.
Doch, es gelten Ampeln, die "Lichtzeichen für den Fahrverkehr". Fahrradfahrer sind nämlich auch "Fahrverkehr".
Natürlich sind Fahrradfahrer auch Fahrverkehr. Nur gelten auf Radverkehrsführungen abweichend spezielle Ampeln für den genauer definierten Fahrverkehr der Radfahrenden.
Genau. Und da kann man getrost davon ausgehen, daß der Gesetzgeber nicht wollte, daß die Lichtsignalanlage für alle gilt - Bus, Bahn, LKW, PKW, Motorräder, Mofas, Kleinkrafträder, Fußgänger, Rollstuhlfahrer - nur um dann ausgerechnet Radfahrer davon auszunehmen. Warum sollte er das auch wollen?
Der Gesetzgeber wollte, dass es für Radfahrende auf Radverkehrsführungen spezielle Ampeln gibt. So wie es für Fußgänger auch spezielle Ampeln gibt.
So fällt mir zum Beispiel gerade diese Kreuzung ein. Hier gilt die Ampel für Fahrzeuge, die auf der Fahrbahn fahren, aber es gibt keine Ampel für Fußgänger, die die Berger Straße kreuzen und keine Ampel für Radfahrende auf dem parallelen Radweg. Hier sind also Fußgänger und Radfahrer, die die Berger Starße kreuzen ausgenommen. Für Fußgänger ist das hier auch sinnvoll. Für Radfahrer weniger, da Sie nach der Berger Straße den Fußgänger und Fahrradfahrer dieser Straße kreuzen. Deshalb hat wohl die Straßenverkehrsbehörde die Haltelinie auf den Radweg aufgemahlt um zu implizieren, dass hier die Fahrbahnampel auch für Benutzer des Radweges gelte, obwohl das die StVO meiner Meinung nach nicht hergibt.