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  4. Radverkehrspolitische Diskussion

Abbiegevorgang

  • sonnenblum
  • 23. Juni 2017 um 21:26
  • sonnenblum
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    • 23. Juni 2017 um 21:26
    • #1

    Ich hatte letztens eine Diskussion, wie man an dieser Kreuzung mit dem Fahrrad abbiegen muss.


    In der Hohenfeldstraße gilt Tempo 50, es gibt jedoch keinen Radweg oder ähnliches. Die Kiesbergstraße ist eine Hauptstraße, die in diesen Abschnitt auf Tempo 30 beschränkt ist. Auf beiden Seiten gibt einen mit dem Zeichen 241 beschilderten Radweg, der jeweils in beide Richtungen freigegeben ist. In der Schwedenschanze gilt Tempo 50, der Radweg ist mit Zeichen 241 beschildert.
    Ich komme aus der Hohenfeldstraße und möchte rechts in die Kiesbergstraße abbiegen und dann sofort links in die Schwedenschanze. Deshalb ordne ich mich in der Kiesbergstraße auf der Fahrbahn ein und fahre dann in der Schwedenschanze auf den Radweg, wenn ich weiter gerade aus möchte, oder fahre weiter auf der Fahrbahn um dann links in den Hügelweg abzubiegen.
    Nun wurde mir gesagt, ich müsse den Radweg nutzen und die Straße an der Bettelampel mit Fahrradsymbol in der Streuscheibe nutzen, die einige Meter hinter der Kreuzung steht. Fällt das ganze unter indirekten und direkten Abbiegen und wie verhalte ich mich dort richtig?

  • Nuernberg-steigt-ab
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    • 23. Juni 2017 um 22:09
    • #2

    Servicelink zu der detaillierteren Ansicht bei Bing Maps.

    Dir wurde als Querungsmöglichkeit die Fußgängerampel 50 m nördlich der Kreuzung angeboten? Das fällt ganz sicher nicht mehr unter indirektes Abbiegen. Da der Radweg an der Kreuzung, wo Du links abbiegen möchtest, nur gerade vorbeiführt und es keine Radverkehrsführung nach links gibt, wäre es trotz [Zeichen 241-30] völlig abwegig für ein kurzes Stück auf diesen Radweg aufzufahren. Es wird dadurch nur unverhältnismäßig schwerer, sich wieder auf die Fahrbahn und dann zum linksabbiegen einzuordnen.
    Handelt es sich um eine private Diskussion, oder war da auch die Polizei beteiligt?

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • Hane
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    • 23. Juni 2017 um 22:20
    • #3
    Zitat von sonnenblum

    Nun wurde mir gesagt, ich müsse den Radweg nutzen und die Straße an der Bettelampel mit Fahrradsymbol in der Streuscheibe nutzen, die einige Meter hinter der Kreuzung steht. Fällt das ganze unter indirekten und direkten Abbiegen und wie verhalte ich mich dort richtig?

    Das fiele unter das Folgen einer Radverkehrtführung nach Paragraph 9 Absatz 2 Satz 3 StVO.
    (Nachdem ich Spkrs Link gesehen habe, ändere ich meine Ansicht, das es sie nie und nimmer um eine Radverkehrtführung im Sinne des § 9 handelt. Es ist einfach zu weit weg.)
    Das fiele unter Umweg. Man würde ja der Kiesbergstraße nach Norden Folgen, obwohl man in die Schwedenschanze Abbiegen möchte. Ich kenne keine allgemeine Regel, die einem vorschriebe, in welche Richtung man zu fahren habe.

    Wie man es richtig macht, hast Du ja geschildert. Naja, das Benutzen des Radweges der Schwedenschanze ist jedoch nur juristisch richtig.

  • Nuernberg-steigt-ab
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    • 23. Juni 2017 um 22:36
    • #4

    Mal angenommen, der Radfahrer müsse auch eine jenseits der eigentlichen Kreuzung befindliche Querungsfurt benutzen und den Umweg hinnehmen, um damit der Radwegbenutzungspflicht nachzukommen: wie weit würde sich diese Pflicht dann erstrecken? Muss ich dann auch noch die Querungsfurt in 100 m nutzen, auch die in 500 m? Auch die jenseits einer nicht einsehbaren Kurve für mich verborgene Querungsfurt???
    Meine persönliche unmaßgebliche Meinung ist, dass eine Furt, die noch irgendwie der Kreuzung selbst zugerechnet werden könnte (auch wenn sie vielleicht bei etwas verschwenkter Radwegführung 5 bis maximal 10 m jenseits der Fahrbahn verläuft), zum Abbiegen über die Radverkehrsführung genutzt werden kann. Eine Pflicht, über eine Radverkehrsführung abzubiegen, kann ich darüber hinaus überhaupt nicht erkennen.

    Twitter: @Nbg_steigt_ab

  • sonnenblum
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    • 23. Juni 2017 um 23:00
    • #5
    Zitat von Spkr

    Handelt es sich um eine private Diskussion, oder war da auch die Polizei beteiligt?

    Um eine private Diskussion, als ich erzählte, dass es zu einem Beinahe-Unfall* gekommen ist. 95% der Radfahrer, der Großteil davon aber vom Fuß/Radweg "In den Strubben" bei der Ampel kommend, überquert bei der Ampel um dann die Schwedenschanze beim Zebrastreifen zu queren und regelwidrig in der Schwedenschwanze linksseitig bis zum Hügelweg weiterzufahren.

    *ein Autofahrer aus der Schwedenschanze kommend und rechts in die Kiesbergstraße einbiegend "übersah" mich

  • Kampfradler
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    • 26. Juni 2017 um 11:45
    • #6
    Zitat von sonnenblum

    Auf beiden Seiten gibt einen mit dem Zeichen 241 beschilderten Radweg, der jeweils in beide Richtungen freigegeben ist.

    Wenn auf beiden Straßenseiten ein VZ 241 steht, dann ist der jeweilige Radweg nicht "freigegeben", sondern er muss gemäß der Anordnung zwingend auf beiden Seiten benutzt werden. Da dies physikalisch nicht möglich ist, verlieren beide Verkehrszeichen ihre Wirkung. Man darf also auf der Fahrbahn fahren. Es handelt sich um eine "nichtige Anordnung".

    Linksseitige Radwege dürfen wegen der damit verbundenen Gefahren (vgl. VwV-StVO zu § 2 zu Abs. 4 RN 33) - mit extrem seltenen Ausnahmen - gar nicht mehr als benutzungspflichtig ausgewiesen werden.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov

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    • 26. Juni 2017 um 11:54
    • #7
    Zitat von Kampfradler

    verlieren beide Verkehrszeichen ihre Wirkung. Man darf also auf der Fahrbahn fahren. Es handelt sich um eine "nichtige Anordnung".

    Steile These. M.E. wird durch die Gleichzeitigkeit nur eine der beiden Anordnungen zur Benutzungspflicht nichtig. Der Radfahrer kann sich im Prinzip aussuchen, auf welcher Straßenseite der dem Radweg folgt. Die Fahrbahn ist trotzdem tabu.

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  • Kampfradler
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    • 26. Juni 2017 um 11:59
    • #8

    Hab' noch mal gegoogelt Du hast wohl Recht, mein Wissen ist nicht auf dem neuesten Stand ;( . Siehe hier.
    Immerhin ist die doppelte Anordnung rechtswidrig.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
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  • foobar
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    • 26. Juni 2017 um 12:50
    • #9
    Zitat von Kampfradler

    Linksseitige Radwege dürfen wegen der damit verbundenen Gefahren (vgl. VwV-StVO zu § 2 zu Abs. 4 RN 33) - mit extrem seltenen Ausnahmen - gar nicht mehr als benutzungspflichtig ausgewiesen werden.

    In der VwV-StVO steht "soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden".
    Danke i. ü. für die exakte Quellenangabe. Hier vor Ort gibt es ein Exemplar, bei dem mal was gemacht werden müsste ;)

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