München: Lichtzeichen an der Thierschstraße

  • Nur mit viel Zufall könnte ich da diese Woche noch bei Tageslicht vorbeizuckeln. Aus dem in Streetview noch sichtbaren Seitenstreifenstummel ist ein ausgewachsener Radstreifen geworden. Möglicherweise hat man im Zuge dessen auch etwas an den Ampeln geändert.

  • Ich bin da vor 1 1/2 Jahren, am 7.3.2014 mit Kamera durchgefahren. Ich fahre derzeit gelegentlich in der anderen Richtung durch, und glaube dass die Verkehrssituation unverändert ist. Die Frage der Frau, welche Ampel denn nun gelten soll, war ziemlich berechtigt.

    Hier die Ampelpositionen (von OpenStreetMap); Fahrtrichtung von links nach rechts

    Ich verstehe den Artikel so:

    Ampel 1


    In der Verhandlung vor dem Amtsgericht erläuterte sie Richter Gerd Schmitz, dass sie zunächst mit anderen Radlern an einer Ampel mit Fußgänger- und Radfahrersymbol bei Grün losgefahren sei.


    Im März '14 war in der Streuscheibe nur ein Fussgängersymbol.
    Der mit der durchgezogenen Linie abgetrennte Seitenstreifen ist mit [Zeichen 237] beschildert; es ist also ein benutzungspflichtiger Fahrradstreifen


    Ampel 2


    Dann sei die nächste Ampel zu sehen gewesen. Auch sie habe Grün gezeigt. Allerdings sei darauf nur ein Fußgängersymbol.


    Und dann kommt noch Ampel 3 an der Steinsdorfstr. wo man sich ganz hervorragend von Rechtsabbiegern überfahren lassen kann. Das hat aber mit dem beschriebenen Fall wahrscheinlich nichts zu tun.

    Als ich da entlanggefahren bin, war in keiner der passierten Fußgängerampeln ein Fahrradsymbol drin.


    Darf man als Radler nun einfach weiterfahren? Oder muss man anhalten? Doro H. wollte es genau wissen.

    ich auch!


    Wenn man in Ampel 1, wie im Artikel beschrieben, ein Radsymbol in die Fußgängerampel eingebaut hat, dann ist wohl gemeint, dass auf der Radverkehrsführung (also dem Fahrradstreifen) dieses Symbol auch zu gelten hat.

    Im weiteren Verlauf - bei Ampel 2 - ist der Fahrradstreifen immer noch eine Radverkehrsführung. Dort grenzt die Fußgängerfurt an die Furt der Radverkehrsführung, damit gilt für den Radverkehr die Fußgängerampel, und nicht die Ampel für den Fahrverkehr.

    Der Polizist lag dann mit seinem dahingenuschelten "Na" falsch, und Frau Doro H. hatte eine Menge Ärger wegen nix.

    Aber ist in der Fußgängerampel 1 wirklich ein Radsymbol drin?
    Und wenn ja - ist ein Fahrradstreifen eine Radverkehrsführung im Sinne von §37StVO Abs.2 Punkt 6?
    Und wenn ja - gilt dann auf jedem Fahrradstreifen die Fußgängerampel, falls eine Fußgängerfurt an den Radstreifen grenzt (bis 31.12.16)?