der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit bröckelt bei einigen eben nie.

Bildungscampus Riensförde
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Yeti -
2. April 2025 um 11:05 -
Unerledigt
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der Nimbus der eigenen Unfehlbarkeit bröckelt bei einigen eben nie.
Das kann man auch bei verwaltungsgerichtlichen Klagen beobachten: eigentlich hat das Gericht schon durchblicken lassen, dass der Kläger recht hat, aber dann kassiert man doch lieber ein Urteil, nur um sagen zu können: "das hat halt das Gericht so entschieden, wir wollten es nicht".
Dabei ermäßigen sich bei vollständigem Anerkenntnis die Gerichtskosten um 2/3, aber da das Steuergelder sind, ist es ja eh wurscht. Wenn der Bürgermeister als Vertreter der Kommune das aus dem eigenen Säckel zahlen müsste, wäre das vermutlich anders.
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Dabei ermäßigen sich bei vollständigem Anerkenntnis die Gerichtskosten um 2/3, aber da das Steuergelder sind, ist es ja eh wurscht. Wenn der Bürgermeister als Vertreter der Kommune das aus dem eigenen Säckel zahlen müsste, wäre das vermutlich anders.
Das war bei meiner Klage gegen den Landkreis CUX genau so, obwohl es nicht einmal ein Urteil gab. Die Sache war dadurch beendet, dass der Landkreis eingeknickt ist und die angefochtene RWBP nach Erhebung der Klage aufgehoben hat. CUX und ich haben dann beide eine Erledigungserklärung abgegeben und dann ging es nur noch um die Kostenfrage.
CUX wollte nicht zahlen, da ihrer Meinung nach die Klage unnötig war, weil sie angeblich ohnehin die RWBP aufheben wollten. Allerdings haben sie vor meiner Klage telefonisch erklärt, dass sie das auf gar keinen Fall tun werden und sich innerhalb der anschließend schriftlich gesetzten Frist auch nicht anders geäußert und nur geschrieben, dass ich vor der Klage nochmal hätte nachfragen müssen.
Das sah das Gericht anders und hat CUX empfohlen, eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, da die Voraussetzungen des § 156 VwGO - Einzelnorm nicht erfüllt seien. Diesen Wink mit dem Zaunpfahl wollte CUX aber nicht verstehen und hat auf eine Kostenentscheidung des Gerichts bestanden. Daraufhin hat das Gericht entschieden, dass der Landkreis CUX die Kosten zu tragen hat.
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Das war bei meiner Klage gegen den Landkreis CUX genau so, obwohl es nicht einmal ein Urteil gab. Die Sache war dadurch beendet, dass der Landkreis eingeknickt ist und die angefochtene RWBP nach Erhebung der Klage aufgehoben hat. CUX und ich haben dann beide eine Erledigungserklärung abgegeben und dann ging es nur noch um die Kostenfrage.
CUX wollte nicht zahlen, da ihrer Meinung nach die Klage unnötig war, weil sie angeblich ohnehin die RWBP aufheben wollten. Allerdings haben sie vor meiner Klage telefonisch erklärt, dass sie das auf gar keinen Fall tun werden und sich innerhalb der anschließend schriftlich gesetzten Frist auch nicht anders geäußert und nur geschrieben, dass ich vor der Klage nochmal hätte nachfragen müssen.
Das sah das Gericht anders und hat CUX empfohlen, eine freiwillige Kostenübernahmeerklärung abzugeben, da die Voraussetzungen des § 156 VwGO - Einzelnorm nicht erfüllt seien. Diesen Wink mit dem Zaunpfahl wollte CUX aber nicht verstehen und hat auf eine Kostenentscheidung des Gerichts bestanden. Daraufhin hat das Gericht entschieden, dass der Landkreis CUX die Kosten zu tragen hat.
Leider besteht bei einer Erledigterklärung immer das Risiko, dass Kosten an der Klagepartei hängen bleiben. Was die Kommunen in den Bundesländern mit abgeschafftem Widerspruchsverfahren bis heute nicht verstanden haben: das Recht auf Nachbesserung (eben der obligatorische Widerspruch) haben ihnen die jeweiligen Länderparlamente genommen, will heißen: das "Damoklesschwert" einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage schwebt quasi über jedem Ge-/Verbotsschild.
Der § 156 VwGO beschreibt nur das sofortige Anerkenntnis. Bei einem vorgangegangenen (für den Kläger erfolglosen) Widerspruchsverfahren kann die Beklagte meinem Rechtsverständnis nach diesen "Joker" schlicht nicht mehr ziehen. Und auch ohne das Vorverfahren: bei offensichtlich rechtswidrigen Verkehrszeichen, die man schon vor Jahr(zehnt)en hätte von Amts wegen abräumen müssen, sehe ich diese Möglichkeit eigentlich auch nicht.
Wobei es ja nun für den Freistaat der BayVerfGH noch mal deutlich gesagt hat:
"2. Nach der weitgehenden Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Bayern besteht für Rechtsuchende bei belastenden Verwaltungsakten in der Regel keine Obliegenheit, sich vor der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Aufhebungsbegehren zunächst an die zuständige Verwaltungsbehörde zu wenden. Es ist daher offensichtlich sachwidrig und kann Willkür begründen, wenn ein Verwaltungsgericht im Rahmen der Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO) einem Kläger die Verfahrenskosten allein mit der Begründung auferlegt, die sich nach Klageerhebung selbst korrigierende Behörde habe im Sinn von § 156 VwGO keine Veranlassung zur Klage gegeben. (Rn. 51)" -
Das hatte das VG Stade in meinem Fall gegen CUX offensichtlich genauso gesehen.
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