Hi, eine Gemeinde verfügt über grottenschlechte Fußwege und Hochbordradwege, die viel zu schmal und schlecht unterhalten sind.
Die Gemeinde plant, diese Wegelchen einfach zu sanieren. Dann ist der 1m schmale Gehweg und der daneben verlaufende 50cm schmale Radweg dann eben schön gepflastert, aber immer noch nicht sicher nutzbar.
Die VwV-StVO spricht von Anordnungen und Benutzungspflichten. Sie geht nun explizit nicht auf die Anlage von nicht-benutzungspflichtigen Radwegen ein.
Frage daher:
steht irgendwo (VwV-StVO, ERA), dass bei einer Sanierung von Geh- und/oder Radwegen dann verbindliche Mindestmaße einzuhalten sind?
Meine Intention ist es, einfach ein nettes Statement abzugeben, aus dem sich ergibt: "Macht das gerne, aber entfallen die gräßlichen Hochbordradwegelchen automatisch wegen..."
In Hamburg sind im Rahmen der Busbeschleunigung auch plötzlich Radwegeabschnitte ausgebessert worden, die jetzt breiter als vorher sind.