Sanierung Radwege - Mindestmaße einzuhalten dann?

  • Hi, eine Gemeinde verfügt über grottenschlechte Fußwege und Hochbordradwege, die viel zu schmal und schlecht unterhalten sind.

    Die Gemeinde plant, diese Wegelchen einfach zu sanieren. Dann ist der 1m schmale Gehweg und der daneben verlaufende 50cm schmale Radweg dann eben schön gepflastert, aber immer noch nicht sicher nutzbar.

    Die VwV-StVO spricht von Anordnungen und Benutzungspflichten. Sie geht nun explizit nicht auf die Anlage von nicht-benutzungspflichtigen Radwegen ein.

    Frage daher:
    steht irgendwo (VwV-StVO, ERA), dass bei einer Sanierung von Geh- und/oder Radwegen dann verbindliche Mindestmaße einzuhalten sind?


    Meine Intention ist es, einfach ein nettes Statement abzugeben, aus dem sich ergibt: "Macht das gerne, aber entfallen die gräßlichen Hochbordradwegelchen automatisch wegen..."


    In Hamburg sind im Rahmen der Busbeschleunigung auch plötzlich Radwegeabschnitte ausgebessert worden, die jetzt breiter als vorher sind.

  • Die ERA gilt für Radverkehrsanlagen unabhängig von der Benutzungspflicht. Das steht dort sogar explizit drinnen.


    Bei nicht benutzungspflichtigen Radwegen und bei
    der Regelung „Gehweg/Radfahrer frei" besteht für den
    Radverkehr Wahlfreiheit zwischen diesen Führungen
    im Seitenraum und der Benutzung der Fahrbahn. Auch
    Radwege ohne Benutzungspflicht sollen entsprechend
    den Vorgaben der ERA gebaut und unterhalten werden.


    Gerade bei Bestimmungen über die Sicherheit ziehen Ausreden er Form

    Zitat

    Natürlich haben wir die Seilbrücke über der kochenden Schwefelsäure ohne Geländer und mit morschem Material gebaut, aber ihr müsst sie ja nicht benutzen!!!

    in der Regel nicht - jedenfalls bei privaten Akteuren. Es müßte halt mal eine Gemeinde wegen Pfusch auf Schadensersatz verpflichtet werden, damit das aufhört.

  • Im "normalen" Baurecht gibt es den sogenannten Bestandsschutz. Der entfällt allerdings, sobald man bei einer Sanierung ein Bauteil ändert oder umbaut. Ausnahmen gibt es für denkmalgeschützte Gebäude, hier muss dann im Einzelfall abgewogen werden.
    Beispiel: Brandschutztüre aus den 60ern. Wenn diese für sich betrachtet zwar noch funktionsfähig ist (und gem. damaligen Baurecht ausreichend war), aber nun wegen irgendwelcher zusätzlichen Funktionen (Türöffner, Antrieb etc.) "angefasst" wird, muss die neue Tür die aktuell geforderten Brandschutzanforderungen erfüllen.

  • das ist bei Gebäuden auch mein Kenntnisstand.

    Interessant wird die Frage aber meiner Meinung nach im Straßenraum.

    Radweg 40cm schmal. bröckeliger Asphalt.
    Soll auf 100m neu gepflastert werden. -> wieder 40cm. zulässig?

  • Frage daher:
    steht irgendwo (VwV-StVO, ERA), dass bei einer Sanierung von Geh- und/oder Radwegen dann verbindliche Mindestmaße einzuhalten sind?


    Meine Intention ist es, einfach ein nettes Statement abzugeben, aus dem sich ergibt: "Macht das gerne, aber entfallen die gräßlichen Hochbordradwegelchen automatisch wegen..."

    Da gibt es ziemlich sicher sehr viele Ausnahmen, die man von außen kaum beurteilen kann.
    Beispiel: Der Radweg Frankfurter Allee in Berlin wurde bei der letzten Sanierung bewusst auf die Mindestmaße begrenzt, obwohl rechts daneben ein 20m breiter Grünstreifen ist, bevor der Fußweg kommt. Noch dazu ist der Radweg sehr stark befahren. Grund für die Mindestmaße: Der Straßenquerschnitt steht unter Denkmalschutz. Die Mindestmaße sind wohl schon ein hart errungener Kompromiss mit dem Denkmalschützer, der lieber den alten 80cm-Streifen beibehalten hätte.
    Man weiß also von außen nie, was hinter den Kulissen abläuft. Deshalb würde ich es mit einer positiven Formulierung versuchen:
    "Ich fände es schön, wenn Sie bei der Gelegenheit dafür sorgen, dass die einschlägigen Vorschriften zur Breite von Radwegen eingehalten werden" oder so ähnlich.
    Dann hast Du zumindest darauf hingewiesen und hast positive Aufmerksamkeit bei der Stadt. Bei der von Dir angedeuteten Formulierung schaltet ein Verantwortlicher im Zweifel direkt auf stur.

  • Radweg 40cm schmal. bröckeliger Asphalt.Soll auf 100m neu gepflastert werden. -> wieder 40cm. zulässig?

    Also gemäß wörtlicher Auslegung der ERA oben wohl ja. Denn da steht "sollen" und nicht "müssen". Die Stadt braucht also nur einen mehr oder weniger guten Grund, um beim IST-Zustand zu bleiben.