- Ort
- Stadtbremisches Überseehafengebiet Bremerhaven kurz vorm Zolltor Rotersand
(Original im VP, Kopie auch für hier, da tw. auch radrelevant)
Wir befinden uns im Anflug auf die Stadtgrenze Bremen (hinter dem Google-Auto) nach Bremerhaven (vorne links hinten), zugleich Zollgrenze des Hafens.
Rechts ist ein Radweg, noch nicht soooo lange, zu meiner Kindheit gab's nur den Zweirichtungsradweg links (ohne dass ich seitdem erfahren hätte, wie man über den aus den Hafen vernünftig rausführe ...).
1, Frage zum "Neuen": Gehört da nicht eine Radfurt hin für die Radler, die dem Straßenverlauf nach links unauffällig folgen wollen?
Voraus ist in der Straßenmitte und rechts rum sind weitere Zollhäuschen, davor findet sich diese Tafel, die man evtl. vorher schon erahnt hat. Sie soll wohl zur Zollbehandlung Lkws rechts rum und Pkws geradeaus führen.
2. Welche Relevanz hat die Tafel
a. für Lkw, die zu verzollendes dabei haben
b. für Pkw, die zu verzollendes dabei haben
c. für Lkw, die nix zu verzollendes dabei haben
d. für Pkw, die nix zu verzollendes dabei haben
e. für Mofafahrer, Reiter, Fußg., Radler, Kutscher, Viehtreiber, ..., die (was/nix) zu verzollendes dabei haben, kommen auf der Tafel ja nicht vor ...
.... für ihren Fahrweg? Dürfen alle rechts rum oder geradeaus oder nicht alle überallhin?
Paar Meter weiter am 1. Häuschen zweigt die Straße "Alter Fährweg" mit den weiteren Häuschen ab.
Ganz ohne Schilder scheint auch der Radweg sich nach rechts zu verdünnisieren ...
Wer per Lkw oder Rad oder sonstwas rechts abbiegt, darf nur rechts abbiegen, gut für Fern-Lkw Richtung Autobahn (wobei die eig. andersrum fahren sollten), schlecht für andere, die Relevanzfrage ist also auch für Lkw interessant.
3. entspricht das der VwV-StVO?
Zitatc) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.
... oder reicht dafür das Angebot nach rechts ins Nirgendwo für Leher? (Das ist der Stadtteil links rum)
4. Müsste geradeaus nach VwV zu § 9 eine Radfurt dort hin?
5. Wer geradeaus radelt, hat eig. Vorrang vor rechtsabbiegenden Lkw nach § 9. § 10 steht dazu m.E. nur in Konkurrenz, wenn man "zu früh" über die Fahrbahnbegrenzung in die Fahrbahn geradeaus einfährt, aber irgendwann lässt sich das nicht vermeiden, geschickt gemacht muss man aber nur die Geradeausfahrer beachten, aber rechtlich nicht die Rechtsabbieger.
Die Fragen fielen mir im Zusammenhang mit einem m.E. Routingfehler in OSM auf, der auf meiner ToDo-Liste zum korrigieren steht, sofern alles so stimmt bzgl. der Fahrwege zusammen mit Tafel & Co. ...