Behördlich angeordnetes Falschparken

  • Gerade einmal 60 cm Platz für den Fußverkehr knirsch zwischen Gartenmauer und Karosserie gemessen verbleiben auf diesem Fußweg in der Emdenstraße in der Calenberger Neustadt in Hannover.

    Besonders schlimm ist: Die Verwaltung will das so.

    Dass Falschparker oft mit Samthandschuhen angefasst werden, ist eine Sache.

    Dass viel zu selten Falschparker abgeschleppt werden, selbst dann, wenn sie Rettungswege verengen, ist noch so eine Sache.

    Dass von behördlicher Seite und von fast allen Parteien gerne von "Parkraum-Not" oder "Stellplatzmangel" geredet wird, ist auch so ein Ding.

    Denn eigentlich gibt es viel mehr als genug Parkplätze. Das eigentliche Problem ist: Es gibt zu viele Autos.

    Ganz und gar unmöglich ist das behördlich angeordnete Falschparken. Oder haben hier die anwohnenden Autofahrer*innen selbst zum Farbeimer gegriffen und die Bürgersteige okkupiert?

    Dieses Foto ist in Höhe der Emdenstraße 1 aufgenommen. Offenbar hat die Verwaltung selbst das Zuparken der Fußwege angeordnet:

    Der/die Autofahrer*in des Fahrzeuges links im Bild ist immerhin bemüht, noch etwas mehr Platz für den Fußverkehr zu lassen, als von der Verwaltung vorgesehen.

    In diesem Thread sind weitere Beispiele herzlich willkommen! Möglicherweise auch mit Berichten darüber, wie Politik und Verwaltung damit umgehen.

    Link zu googlestreetview:

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.de

    2 Mal editiert, zuletzt von Ullie (20. August 2023 um 10:36) aus folgendem Grund: Link zu streetview eingefügt

  • Ich kann auf deinen Bildern keine Beschilderung erkennen. Ich persönlich halte die markierten Parkflächen allein für nichtig. Diese würden mMn nur in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 315 Wirkung entfalten.

    Zitat


    1. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden.

    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass das Wohnmobil auf deinem ersten Bild sowohl von den Maßen als auch von der Masse her nicht auf dem Gehweg geparkt werden dürfte.

  • Ich kann auf deinen Bildern keine Beschilderung erkennen. Ich persönlich halte die markierten Parkflächen allein für nichtig. Diese würden mMn nur in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 315 Wirkung entfalten.

    Das ist falsch. Die StVO sieht Parkflächenmarkierung und Schild als gleichwertige Alternativen vor, Markierung UND Schild wäre sogar eine unzulässige Doppelbeschilderung.

    Die Markierung hat den klaren Vorteil, dass sie die Parkfläche exakter bestimmt.

    Nach rechts auf den Gehweg darf man dann niemalsnienicht überstehen, nac hlinks zur Fahrbahn dagegen nach Verkehrsportal-Kenntnisstand durchaus, wenn es nicht aus anderem Grunde verboten ist (andere Verbote, nicht ausreichende Restbreite, ...)

    Auf dem ersten Bild sehe ich keine rechte Markierung, auf dem zweiten Bild sieht man, dass es dort wohl gar keine gibt und eine andere Pflasterung deren Rolle übernimmt. Wäre eine interessante Frage, ob das so geht. Wenn nein, dürfte das aber nicht zu Lasten der Parkenden ausgelegt werden.

    Es könnte aber, nun wird's interessant, auch alternativ dann ein Seitenstreifen sein mit Auswirkungen auf diese Frage:

    Im Übrigen gehe ich davon aus, dass das Wohnmobil auf deinem ersten Bild sowohl von den Maßen als auch von der Masse her nicht auf dem Gehweg geparkt werden dürfte.

    Die Massenfrage ist nämlich nur bei Parkflächenmarkierungen und beschildertem Gehwegparken relevant, nicht jedoch bei Seitenstreifen ...

    Die Maßefrage ist nur beim Überstand nach links und hier evtl. nicht ausreichender Restbreite von mind. 3,05 m relevant. Überstand nach rechts sollte auch bei Schmalspurautos ein Knöllchen geben.

    Im übrigen hat evtl. der Grundeigentümer ein Problem, das Grünzeugs scheitn im 2. Bild in den Gehweg zu wuchern ...

    Von allem abgesehen ist das Ganze ein Verwaltungsakt, der der gerichtlichen Überprüfung offen steht, entweder via Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres nach persönlicher Betroffenheit (also als Fußgänger, Rolli, ...) oder später über komplexere Wege ...

    Das ist ein Vorteil ggü. Duldungen/Wegschauen ohne behördliche Freigabe, wo der Klageweg komplexer ist, siehe Bremen.

  • Das ist falsch. Die StVO sieht Parkflächenmarkierung und Schild als gleichwertige Alternativen vor,

    Du hast recht, danke für die Korrektur. Nun habe ich es auch gefunden: Anlage 2, lfdNr. 74 StVO

    Zitat


    Eine Parkflächenmarkierung erlaubt das Parken; auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 2,8 t. Die durch die Parkflächenmarkierung angeordnete Aufstellung ist einzuhalten. Wo sie mit durchgehenden Linien markiert ist, darf diese überfahren werden.