Radverkehrspolitische Forderungen des ADFC-Niedersachsen zur Landtagswahl am 9. Oktober 2022

  • Regelgeschwindigkeit innerorts T30 heisst nicht, dass alles zur T30-Zone mit RvL wird :)

    Um Gottes willen! Nein. Natürlich nicht. Aber das gegenwärtige Denken vieler Verkehrsplaner ist davon geprägt, dass sie Tempo 30 automatisch gleichsetzen mit rechts vor links.

    Und es entspricht ja auch der gegenwärtigen Praxis. Tempo 30 gilt in der Regel nur in den Tempo-30-Zonen und dort gilt rechts vor links. Das vorgestellte Beispiel Fahrradstraße Noltestraße sollte zeigen, dass das nicht so sein muss. Und dass es bereits heute möglich ist andere Lösungen zu finden im Interesse einer Förderung des Fahrradverkehrs.

    Der oben vorgestellte Fahrradweg ist in einer Tempo 30-Zone angelegt worden. Wenn du das Bild maximal vergrößerst, dann siehst du das Schild Ende-Tempo-30-Zone [Zeichen 274.2] und danach Ende-Fahrradstraße [Zeichen 244a] jeweils am linken Fahrbahnrand.

    Bei T30-Zone regelhaft rechts-vor-links - :)

    Wenn eine attraktive Radverkehrsverbindung durch eine Tempo-30-Zone führt, macht es Sinn, diese als Fahrradstraße mit Vorfahrtberechtigung anzulegen und gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen die Durchfahrt für den Autoverkehr so zu verhindern, sodass maximal Auto-Anliegerverkehr stattfindet.

  • In meinem Lieblingskaff Emmering gibt es eine Tempo-30-Zone [Zeichen 274.1] mit anschließendem [Zeichen 301] . Da ist kein RvL. Ist sowas gar nicht erlaubt?

    Ich kann dir das jetzt nicht mit Quellen aus dem Stegreif belegen. Aber normalerweise ist es so, dass eine Ausfahrt aus einer Tempo 30 Zone nicht vorrangberechtigt ist. Und innerhalb einer Tempo 30 Zone sollte es eigentlich keine [Zeichen 205] und [Zeichen 301] geben.

  • In meinem Lieblingskaff Emmering gibt es eine Tempo-30-Zone [Zeichen 274.1] mit anschließendem [Zeichen 301] . Da ist kein RvL. Ist sowas gar nicht erlaubt?

    je nach örtlicher Gegebenheit ist das in Grenzen erlaubt.

    Ich müsste nachschauen für Vollständigkeit, aber wenn z.B. Buslinie des ÖPNV da durch fährt, dann kann man da durchaus begründet das allgemeine RvL "aufheben" und durch die Einzel-Vorfahrtsgewährung ersetzen. Aber auch da gibt es eine Obergrenze (hurz!), die glaub ich als "soll" (im Sinne von "soll nicht mehr als 3x aufeinanderfolgend angeordnet werden") formuliert ist.

  • Mit [Zeichen 306] ? Dann musst Du ja nicht damit rechnen, dass Du in einer [Zeichen 274.1] bist und darfst schneller als 30 radeln!!11eins :saint:

    Dann darf man sich aber auch nicht über überholende Autos wundern ... :whistling:

    Mit [Zeichen 301] wäre das alles anders ... :/

    Es steht unmittelbar nach dem [Zeichen 274.1] ein [Zeichen 301] , sonst nix. Die folgenden, von links und rechts einmündenden Straßen haben alle ein [Zeichen 205] . Dann "knickt" die Straße nach rechts (abknickende Vorfahrt, oder wie das heißt), da fahr ich aber gradeaus. Da es ansonsten kein weiteres Schild gibt, geh ich davon aus, dass die [Zeichen 274.1] weiterhin gilt?

    Irgendwann endet diese Straße an einer T-Kreuzung, ich fahr nach rechts und da kommt dann ein [Zeichen 274.2] .

    Mir ist das eigentlich alles recht, eine der besseren Gegenden in Emmering. Ich war nur ob der Diskussion verwundert, dass das evtl. gar nicht STVO-konform ist.

    Jetzt noch überall Parkverbot und gnadenloses Blitzen der Idioten, dann ist das für mich völlig ok :)

  • Dann "knickt" die Straße nach rechts (abknickende Vorfahrt, oder wie das heißt),

    So'n Abknick-Zz (fehlt hierzuforum?) unterm [Zeichen 301] (301) statt [Zeichen 306] (306)? 8|

    Illegal!

    VwV-StVO:

    Zu Zeichen 301 Vorfahrt
    III. Das Zusatzzeichen für die abknickende Vorfahrt (hinter Zeichen 306) darf nicht zusammen mit dem Zeichen 301 angeordnet werden.


    Wahlweise wäre das [Zeichen 306]illegal.

    Abknickteufelszeugs geht nicht in [Zeichen 274.1]

  • § 49:

    Zitat

    (1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

    § 39:

    Zitat

    (1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.

    (1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.

    [Zeichen 306] und [Zeichen 274.1] sind inkompatibel.