Nach einigen Wanderungen und Radtouren mit Freunden habe ich die Vorzüge eines so genannten Multi-Tools kennengelernt. Unabhängig davon, dass ich mir bei meiner berühmten Geschicklichkeit vermutlich sehr schnell die Finger abtrennen würde, stellt sich mir die Frage, wie es sich denn nun mit § 42a WaffG verhält.
Leatherman wirbt sogar damit, dass sich das Messer locker mit einer Hand öffnen lässt. Das mag zwar praktisch sein, kollidiert aber nach meiner Meinung direkt mit § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG:
Das AG Kiel hat hingegen wohl mal geurteilt, dass ein solches Multi-Tool in einem verschlossenen, aber nicht mit einem Schloss abgeschlossenen Rucksack genügt, um § 42a Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu genügen: https://www.zvr-online.com/archiv/2014/au…ers-im-rucksack
Führt jemand ein solches Werkzeug mit sich? Einfach in einem geschlossenen Rucksack oder in einer geschlossenen Fahrradtasche? Ich habe ja grundsätzlich die Vermutung, dass sich die Polizei schon irgendwas einfallen lassen würde, um mir was anzuhängen, beziehungsweise um ein Multi-Tool gegen einen teuren Bußgeldbescheid einzutauschen.