Für den Abstand nach rechts gibt es bspw. das relativ alte Urteil des BGH (Az. VI ZR 66/56 vom 26.4.1957), das 75 bis 80 cm zwischen Lenkerende und Fußgänger forderte. Das krumme Maß ergab sich aus der Angabe einer der Parteien, dass die Fahrlinie bezogen auf den Reifen 1 m Abstand zum Fußgänger hatte. Der BGH zog den halben, vgl. zu heute recht schmalen Lenker ab und meinte, das würde völlig ausreichen. (Dass mehr zu viel wäre, lässt sich aus solchen Urteilen nicht rauslesen). Der Messmethode ab Fahrzeugkante ist m.W.n. seitdem nicht widersprochen worden, so dass man sie auch Überholabstände übertragen können sollte.
Ob Ladung dazu gehört ... nicht unbedingt, zählt ja auch nicht zur Fahrzeugbreite, irgendein § in der StVO.
Baulich dauerbreite Räder sind was anderes.