Verkehrssicherungspflicht

  • Hat jemand schonmal probiert, einen Radweg (mit B-Pflicht) über die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde in einen brauchbaren Zustand versetzen zu lassen?

    Da draußen gibt's ja durchaus Radwege, die man prinzipiell recht gefahrlos benutzen kann, weil einfach auf gefühlten 2km keine Einmündung etc den Radweg unterbricht und die Alternative "Fahrbahn" wegen sehr dichten Verkehrs auch nicht wirklich attraktiv ist.

    Klar kann ich Schlaglöcher, üble Wurzelaufbrüche etc. anzeigen - kann ich auch die Behebung verlangen? Weiß jemand, ob das geht?

  • Es gab da mal ein Urteil, wo ein Autofahrer eine Stadt verklagt hat, weil er mit seinem Auto in ein Schlagloch fuhr und das Fahrwerk dabei Schaden nahm. Ich glaube, der hat sogar gewonnen, obwohl das Schlagloch relativ frisch war.

    Ob man aber klagen kann, bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist, weiß ich nicht.

  • Hi
    man müsste wohl eher gegen die Benutzungspflicht vorgehen. Nur eben mit der Argumentation, dass die BP eigentlich in Ordnung ginge, nur der Zustand des Radweges ihn unbenutzbar und unzumutbar mache. Will die Gemeinde die BP aufrecht halten, muss sie die Probs beseitigen, ansonsten die Schilder abmontieren.
    Theoretisch. In der Praxis wird dann auf Haushaltslage verwiesen werden, dass die Fahrbahn ja dort so gefährlich wäre, dass die Radler trotzdem auf dem Radweg sicherer fahren könnten und als Joker, dass man auch als Radler nach Sichtfahrgebot nur so schnell fahren dürfe, dass man auch auf schlechten Wegen sicher fahren könne. Es gibt ja kein Anrecht auf schnelles Fahren, auch nicht für Radler.

    Ist also sehr fraglich, ob man so etwas bewirken kann. Aber den Versuch wert ist es allemal. Am besten einen so objektiv grausligen Radweg als Versuchsballon aussuchen, dass auch der SUV-verliebteste Richter einen dort nicht draufzwingen will.

    bye
    Explosiv smilie_be_131.gif

  • Das wird problematischer als ein "normaler" Widerspruch: auch hier läuft die Argumentation über §49 (9), zusätzlich musst Du noch nachweisen, dass selbst ein aufmerksamer Radfahrer bei angepasster Fahrweise dort gefährdet ist. Ich hatte das mal an einer stark frequentierten Landstraße versucht (das genannte "Bild 2" ist ein in Fahrtrichtung -in einem Straßenaufbruch- in einem abgestelltes Rad.

    Zitat

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit lege ich Widerspruch gegen den mich belastenden Verwaltungsakt der Anordnung von Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) entlang der L___ zwischen _____und _____ein. Wie Sie den Fotos entnehmen können, ist der Radweg ist auf der gesamten Länge durch Wurzelanhebungen von bis zu bis zu 15 cm Höhe (Bild 1), sowie Frostaufbrüchen in Längsrichtung -teilweise breiter als ein Fahrradreifen (Bild 2)- stark beschädigt. Die Verkehrsfläche wird offensichtlich seit längerer Zeit nicht in einem den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand unterhalten. Auch bei vorsichtiger und langsamer Fahrweise birgt die Benutzung des Radwegs an dieser Stelle ein erhebliches Risiko, das stark über das der allgemeinen Verkehrsteilnahme hinausgeht.
    Durch die Beschaffenheit des Radweges ist dessen Benutzung daher nicht nur unzumutbar erschwert sondern auch mit besonderen Gefahren verbunden, wie sie durch die Aufstellung des Zeichens 101 (Gefahrstelle mit Zusatzzeichen "Radwegschäden") bereits eingeräumt haben. Daher ist die Anordnung des Zeichens 240 an dieser Stelle nicht geeignet, eine aufgrund der "besonderen örtlichen Verhältnisse" bestehende und das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage abzuwenden. Seine Anordnung an dieser Stelle ist unvereinbar mit den in §49 (9) genannten Voraussetzungen. Ich bitte sie daher, die ermessensfehlerbehafete Beschränkung des fließenden Verkehrs durch Anordnung des Zeichens 240 bis zum (+3 MONATE) zurückzunehmen.


    Wichtige Vokabeln: "den Erfordernissen des Radverkehrs genügenden Zustand"; "Auch bei vorsichtiger und langsamer Fahrweise" und "nicht nur erschwert sondern auch mit besonderen Gefahren verbunden"
    Der Radweg ist jetzt ein immer noch benutzungspflichtiger aber sanierter Radweg

    "I've noticed that the majority of traffic 'safety' campaigns seem to focus on everything except the bull in the china shop - the automobile." copenhagenize.com

  • Hat jemand schonmal probiert, einen Radweg (mit B-Pflicht) über die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde in einen brauchbaren Zustand versetzen zu lassen?


    Einen nicht benutzungspflichtigen, was aber hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht keinen Unterschied macht. Zweimal angemahnt bisher, die StVB antwortet nicht. Der "Radweg" ist wegen einer Vielzahl darauf abgestellter Fahrräder unbenutzbar.

    Tatsache ist aber, dass ein Radweg, der als benutzungspflichtig ausgewiesen wird, auch benutzbar sein muss, sonst ist die Anordnung unwirksam, da ich bei Unbenutzbarkeit sowieso auf die Fahrbahn ausweichen darf. Wird das über längere Zeit von den Behörden (trotz Hinweis) toleriert, hat man gute Munition für eine Klage gegen die RWBP.

    Theoretisch. In der Praxis wird dann auf Haushaltslage verwiesen werden,


    Dieses "Argument" wurde, ich glaube von einem Berliner Gericht (müsste ich raussuchen), in der Luft zerrissen, da es um die Verkehrssicherheit geht.

    "Terrorismus ist der Krieg der Armen und der Krieg ist der Terrorismus der Reichen"
    Peter Ustinov