Rotlichtverstoss an Fussgänger-/Radfurt

  • Vorsicht bei Copy & Paste. Und ein paar Kommas könnten auch nicht schaden.

    So könnte es aussehen (rein sprachliche Durchsicht):

    Zu Ihrem Tatvorwurf fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO.

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt bei Benutzung der Radverkehrsführung, auch wenn und eine Fußgängerampel vorhanden ist, für den Radverkehr die Fahrradampel bzw. die Fahrbahnampel.

    Die Übergangsfrist für die Verwaltung, die ihre Ampelscheiben auszutauschen, ist längst vorbei, also ist eine Ampel mit Fußgänger im Jahr 2021 auch eine Fußgängerampel, die auf Radfahrer keine Wirkung hat.

    Da weder die Fahrbahnampel für mich sichtbar, noch eine Fahrradampel vorhanden ist, bin ich unter sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren.

    Dass ich beim Qqueren der Fahrbahn evtl. hätte anhalten müssen, um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht mich nicht zu einem Fußgänger, denn das passiert an jeder Ampel auf der Fahrbahn regelmäßig.

    Die Vorgaben für Fußgänger haben für mich keine Bedeutung, denn ich bin nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden.

    Im Übrigen verbietet mir die StVO nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren. A - auch hier kann man die Regeln für Fußgänger nicht anwenden, da Fahrräder Fahrzeuge sind. Schließlich habe ich die Fußgängerfurt genauso wenig "benutzt", wie ich einen Zebrastreifen beim Queren benutzen würde - er übt auf mdich keine Regelungswirkung aus, er ist einfach nur da.


    Schönen Sonntag noch! Ich fahr jetzt wählen.

  • Beitrag von Alex123 (14. März 2021 um 14:36)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor aus folgendem Grund gelöscht: arvoituksellinen war schneller. Danke , Super! (14. März 2021 um 14:39).
  • nochmal geändert und gekürzt:

    Einspruch zum Bußgeldbescheid vom 01.03.2021


    Zu Ihrem Tatvorwurf fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO.

    Erklärung:

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt bei Benutzung der Radverkehrsführung, auch wenn eine Fußgängerampel vorhanden ist, für den Radverkehr die Fahrradampel bzw. die Fahrbahnampel.

    Da weder die Fahrbahnampel für mich sichtbar, noch eine Fahrradampel vorhanden ist, bin ich unter sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren. Die StVO verbietet mir nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren.

    Dass ich beim Queren der Fahrbahn mit meinem Fahrzeug eventuell hätte anhalten müssen um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht mich nicht zu einem Fußgänger.

    Da ich nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden bin, haben die Vorgaben für Fußgänger für mich keine Bedeutung.

    Überdies übt die genannte Fußgängerfurt genauso wenig eine Regelungswirkung auf Radfahrende aus wie ein Zebrastreifen.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Beitrag von cubernaut (14. März 2021 um 19:35)

    Dieser Beitrag wurde vom Autor aus folgendem Grund gelöscht: zu spät (14. März 2021 um 19:36).