Beiträge von Alex123

    nochmal geändert und gekürzt:

    Einspruch zum Bußgeldbescheid vom 01.03.2021


    Zu Ihrem Tatvorwurf fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO.

    Erklärung:

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt bei Benutzung der Radverkehrsführung, auch wenn eine Fußgängerampel vorhanden ist, für den Radverkehr die Fahrradampel bzw. die Fahrbahnampel.

    Da weder die Fahrbahnampel für mich sichtbar, noch eine Fahrradampel vorhanden ist, bin ich unter sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren. Die StVO verbietet mir nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren.

    Dass ich beim Queren der Fahrbahn mit meinem Fahrzeug eventuell hätte anhalten müssen um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht mich nicht zu einem Fußgänger.

    Da ich nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden bin, haben die Vorgaben für Fußgänger für mich keine Bedeutung.

    Überdies übt die genannte Fußgängerfurt genauso wenig eine Regelungswirkung auf Radfahrende aus wie ein Zebrastreifen.

    Mit freundlichen Grüßen

    ich habe den Einspruch so formuliert, wie findet Ihr das?


    Einspruch zum Bußgeldbescheid vom 01.03.2021


    Zu Ihrem Tatvorwurf fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO.

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt bei Benutzung der Radverkehrsführung und eine Fußgängerampel vorhanden ist für den Radverkehr die Fahrradampel bzw. die Fahrbahnampel.

    Die Übergangsfrist für die Verwaltung ihre Ampelscheiben auszutauschen ist längst vorbei. Eine Ampel mit Fußgängerzeichen ist im Jahr 2021 eine Fußgängerampel die auf Radfahrende keine Wirkung hat.

    Da weder die Fahrbahnampel für mich sichtbar, noch eine Fahrradampel vorhanden ist, bin ich unter sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren.

    Dass ich beim queren der Fahrbahn evtl. hätte anhalten müssen um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht mich nicht zu einem Fußgänger, denn das passiert an jeder Ampel auf der Fahrbahn regelmäßig.

    Überdies haben die Vorgaben für Fußgänger für mich keine Bedeutung, denn ich bin nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden.

    Im Übrigen verbietet mir die StVO nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren - auch hier kann man die Regeln für Fußgänger nicht anwenden, da Fahrräder Fahrzeuge sind. Schließlich habe ich die Fußgängerfurt genauso wenig "benutzt", wie ich einen Zebrastreifen beim Queren benutzen würde - er übt auf Radfahrende keine Regelungswirkung aus, er ist einfach nur da.

    Mit freundlichen Grüßen

    was gar nicht für einen gilt?

    Ich habe mit der Bussgeldstelle telefoniert, die berufen sich auf §37StVO Abs.2 Satz 2 "

    "An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung."

    Ist das richtig das wegen Satz 2 Satz 5 u. 6 nicht gelten?

    Die sind der Meinung ich hätte absteigen sollen und dann wäre das Lichtzeichen für mich gültig, bzw. das Lichtzeichen macht aus der Furt einen Gehweg.

    Wegen der Furtüberquerung haben sie auf §2StVO RZ(?)29 verwiesen, ich konnte da aber nichts finden...das sind Kommentare zu Paragraphen auf die man als Bürger ohne weiteres keinen Zugang hat.

    Hallo Forum,

    Die Polizei Braunschweig hat mich angehalten wegen Missachtung von Fußgänger-Rot (ich bin in Richtung des Radfahrers unterwegs gewesen; vor der Ampel ein Zweirichtungsradweg; Fußwegschild in Kombination mit"radfahrerabsteigen") an folgender Stelle:

    aus der Gegenrichtung gesehen


    Der Bussgeldbescheid:

    Mein Einspruch zu dem Vorwurf der Missachtung von Rotlicht der Lichtzeichenanlage Konrad-Adenauer-Strasse:

    "Bei der Furt Konrad-Adenauer-Strasse handelt es sich um eine stark frequentierte und um die kürzeste Verbindung Braunschweig Süd – Zentrum.

    Bei Annäherung an die Furt Konrad-Adenauer-Strasse(Einbahnstrasse) ist ein Ende der Radverkehrsführung Richtung Innenstadt nicht zu erkennen.

    Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in § 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt streng laut den Vorschriften, dass bei Benutzung der Radverkehrsführung und eine Fußgängerampel vorhanden ist für den Radverkehr die Fahrbahnampel.

    Ich beantrage das Bußgeldverfahren, bezüglich dem Vorwurf Rotlichtverstoß, einzustellen.

    Einspruch zu dem Vorwurf am Bruchtorwall vorschriftswidrig den Gehweg benutzt zu haben:

    Die Verwendung des Zusatzschildes „Radfahrer absteigen“ im Zusammenhang mit dem Verkehrszeichen 239 (Fußgänger) verstößt gegen § 39 Abs. 1 StVO und ist somit rechtswidrig.

    Das Zeichen 239 gilt an dieser Stelle nur in eine Richtung. Deswegen ist es offenkundlich sinnwidrig.

    Ich beantrage das Bußgeldverfahren, bezüglich dem Vorwurf am Bruchtorwall vorschriftswidrig den Gehweg benutzt zu haben, einzustellen."

    Antwort:

    Auf Nachfrage behauptet die Bussgeldstelle das ich an der Furt hätte absteigen müssen und für mich dann das Rotlicht gegolten hätte.

    Wie seht Ihr das?

    mit freundlichen Grüßen

    Alex