Vorsicht bei Copy & Paste. Und ein paar Kommas könnten auch nicht schaden.
So könnte es aussehen (rein sprachliche Durchsicht):
Zu Ihrem Tatvorwurf fehlt es an der entsprechenden Rechtsgrundlage aus der StVO.
Seit Auslaufen der Ausnahmeregelung in
§ 37 Abs. 2 Nr. 6 StVO, d.h. seit 1. Januar 2017, gilt bei
Benutzung der Radverkehrsführung, auch wenn und eine Fußgängerampel vorhanden
ist, für den Radverkehr die Fahrradampel bzw. die Fahrbahnampel.
Die Übergangsfrist für die Verwaltung, die
ihre Ampelscheiben auszutauschen, ist längst vorbei,
also ist eine Ampel mit Fußgänger im Jahr 2021 auch eine
Fußgängerampel, die auf Radfahrer keine Wirkung hat.
Da weder die Fahrbahnampel für mich
sichtbar, noch eine Fahrradampel vorhanden ist, bin ich unter
sorgfältiger Beachtung von § 10 StVO in die Fahrbahn eingefahren.
Dass ich beim Qqueren der Fahrbahn evtl.
hätte anhalten müssen, um vorrangigen Verkehr abzuwarten, macht mich
nicht zu einem Fußgänger, denn das passiert an jeder Ampel auf der
Fahrbahn regelmäßig.
Die Vorgaben für Fußgänger haben für mich keine Bedeutung, denn ich bin nicht abgestiegen und dadurch zum Fußgänger geworden.
Im Übrigen verbietet mir die StVO
nicht, an beliebigen Stellen (außer es ist durch Linien oder
Schilder explizit verboten) die Fahrbahn zu überqueren. A - auch hier
kann man die Regeln für Fußgänger nicht anwenden, da Fahrräder
Fahrzeuge sind. Schließlich habe ich die Fußgängerfurt genauso
wenig "benutzt", wie ich einen Zebrastreifen beim Queren
benutzen würde - er übt auf mdich keine Regelungswirkung aus, er ist
einfach nur da.
Schönen Sonntag noch! Ich fahr jetzt wählen.