Freigegebener linksseitiger Radweg: Wer weicht aus?

  • Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO:

    Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.

    Wenn per Zusatzzeichen auf einem Straßenteil eine andere Verkehrsart „freigegeben“ ist, so geht das im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in der Regel mit absoluter Rücksicht auf die dort einheimische Verkehrsart einher. Das geht soweit, dass eine Freigabe für den Radverkehr auf Gehwegen sogar eine Schrittgeschwindigkeit verursacht.

    Wenn jetzt ein linksseitiger Radweg mit [Zusatzzeichen 1022-10] für den Gegenverkehr freigegeben wird, ist dann dieser radfahrende Gegenverkehr ebenfalls zu einer erhöhten Rücksicht gegenüber dem in der richtigen Richtung fahrenden Radverkehr angehalten? Will sagen, beziehungsweise fragen: Wenn ein relativ schmaler Radweg, der schon für den Einrichtungsbetrieb nicht die geforderte Breite aufweist, für den Gegenverkehr freigegeben wird, wäre dann der Gegenverkehr spätestens im Sinne des Rückfallparagraphen § 1 StVO verpflichtet, ihm entgegenkommenden Radfahrern, darunter beispielsweise Lastenrädern oder Fahrrädern mit Kinderanhänger, Platz zu machen, also abzusteigen, auf den Gehweg zu schieben, wieder auf den Radweg zu schieben und weiterzufahren?

  • Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO:

    Wenn per Zusatzzeichen auf einem Straßenteil eine andere Verkehrsart „freigegeben“ ist, so geht das im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in der Regel mit absoluter Rücksicht auf die dort einheimische Verkehrsart einher. Das geht soweit, dass eine Freigabe für den Radverkehr auf Gehwegen sogar eine Schrittgeschwindigkeit verursacht.

    Wenn jetzt ein linksseitiger Radweg mit [Zusatzzeichen 1022-10] für den Gegenverkehr freigegeben wird, ist dann dieser radfahrende Gegenverkehr ebenfalls zu einer erhöhten Rücksicht gegenüber dem in der richtigen Richtung fahrenden Radverkehr angehalten? Will sagen, beziehungsweise fragen: Wenn ein relativ schmaler Radweg, der schon für den Einrichtungsbetrieb nicht die geforderte Breite aufweist, für den Gegenverkehr freigegeben wird, wäre dann der Gegenverkehr spätestens im Sinne des Rückfallparagraphen § 1 StVO verpflichtet, ihm entgegenkommenden Radfahrern, darunter beispielsweise Lastenrädern oder Fahrrädern mit Kinderanhänger, Platz zu machen, also abzusteigen, auf den Gehweg zu schieben, wieder auf den Radweg zu schieben und weiterzufahren?

    In "§ 2 Abs. 4 S. 4" finde ich nichts dergleichen, auch nicht im restlichen Abs. 4 oder § 2 ...

    Solche Rücksichten stehen nur bei den Verkehrsschildern und da gibt's fein abgestufte Staffelungen:

    237: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Radverkehr Rücksicht nehmen und der andere Fahrzeugverkehr muss erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen."

    241: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines getrennten Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, darf diese nur den für den Radverkehr bestimmten Teil des getrennten Geh- und Radwegs befahren.
    Die andere Verkehrsart muss auf den Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss anderer Fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit an den Radverkehr anpassen."

    240: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines gemeinsamen Geh- und Radwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgänger- und Radverkehr Rücksicht nehmen. Erforderlichenfalls muss der Fahrverkehr die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr anpassen." (also incl. Radverkehr)

    239: "Ist durch Zusatzzeichen die Benutzung eines Gehwegs für eine andere Verkehrsart erlaubt, muss diese auf den Fußgängerverkehr Rücksicht nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrverkehr warten; er darf nur mit Schrittgeschwindigkeit fahren."

    Schritt (dauerhaft) also nur beim letzteren und auch nur dort höchste Vorsichtsklasse, sonst normale Rücksicht.

    Und das nur bei der Kombi aus Gehwegschild und "Radfahrer (o.ä.) frei", nicht beim "Radfahrer frei" alleine, egal ob linksseitig oder (nicht ganz koscher) rechtsseitig, das sind dann ganz "normale" Radwege, nur ohne B-Pflicht.

    Es ergibt sich aus der StVO nichts, woraus sich ergeben würde, dass die Rücksichtsregeln irgendwie davon abhängig sein könnten, für welchen der beiden Radfahrer B-Pflicht gilt oder nicht.

    Beachten: Die Rücksichtsregeln bei den Vz gelten nur für andere VerkehrsARTEN, für Radfahrer auf eigentlich reinen Gehwegen, für Autos auf eigentlich reinen Radwegen, ... Aber eine Richtungsabhängigkeit ist nicht definiert. Der freigegebene linke Radweg ist ja in Gegenrichtung ein waschechter Radweg, mit oder ohne B-Pflicht, der Linksradler ist genauso ein Radler wie der Rechtsradler ...

    Es ist also eher dieselbe Situation wie auf Fahrbahnen mit Engstellen bzw. bei längeren "Engstellen" wie auf einspurigen Straßen mit Ausweichstellen (oder auch nicht).

    Bei nicht freigegebenen Radwegen schalte ich ja auf stur, ausweichen auf den verbotenen Gehweg kommt für mich nicht in Frage, ich will die Geisterradler schwitzen sehen und fluchen hören, wenn's gar nicht reicht, ist Anhalten die Lösung und Abwarten, dass der andere aus meinem Dunstkreis entfleucht, war in den letzten Jahren glaub nur 1x für eine längere Weile nötig, dann trollte er sich tatsächlich auf die andere Straßenseite ...

    Bei freigegebenen Radwegen, sofern ich davon weiß, müsste man sich anders verhalten, bspw. wie zwei Autos auf dem Feldweg, die sich arrangieren müssen, und ggfs. auch als Rechtsradler mal an einer potentiellen Ausweichstelle den Gegenverkehr abwarten ... § 6 wäre der passende §.

  • In für Radverkehr in Gegenrichtung freigegebenen schmalen Einbahnstraßen muss man als Radfahrer ja auch nicht zur Seite ausweichen, auch wenn man in dieser Richtung streng genommen nur "zu Gast" ist. Beim Begegnungsverkehr sind die notwendigen Abstände ja dadurch, dass einer der beiden anhalten kann, sehr gering (wenn ich es richtig im Kopf hatte, reichen dann wenige Zentimeter aus, wo vorher noch ein Meter erforderlich war). Funktioniert es gar nicht, müsste man mit dem Auto sich einigen, wer bis zur nächsten Ausweichmöglichkeit (Seiteneinfahrt, breitere Stelle oder ganz raus aus der Straße) rückwärts fährt, Gehwege sind tabu.

    Als Radfahrer hat man es da leichter, indem man einfach absteigen und auf den Gehweg wechseln kann, oder (bei leichteren Rädern) das Rad schnell über Kopf nehmen, bis der andere durch ist. Wenn auch das nicht funktioniert, dann hat der Weg unter 70 cm Breite und sollte generell aus Selbstschutz gemieden werden.

  • Beachten: Die Rücksichtsregeln bei den Vz gelten nur für andere VerkehrsARTEN, für Radfahrer auf eigentlich reinen Gehwegen, für Autos auf eigentlich reinen Radwegen, ... Aber eine Richtungsabhängigkeit ist nicht definiert. Der freigegebene linke Radweg ist ja in Gegenrichtung ein waschechter Radweg, mit oder ohne B-Pflicht, der Linksradler ist genauso ein Radler wie der Rechtsradler ...

    Danke für den Denkanstoß, deine Argumentation finde ich plausibel.