Die Straßenverkehrs-Ordnung sagt in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO:
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen "Radverkehr frei" angezeigt ist.
Wenn per Zusatzzeichen auf einem Straßenteil eine andere Verkehrsart „freigegeben“ ist, so geht das im Sinne der Straßenverkehrs-Ordnung in der Regel mit absoluter Rücksicht auf die dort einheimische Verkehrsart einher. Das geht soweit, dass eine Freigabe für den Radverkehr auf Gehwegen sogar eine Schrittgeschwindigkeit verursacht.
Wenn jetzt ein linksseitiger Radweg mit für den Gegenverkehr freigegeben wird, ist dann dieser radfahrende Gegenverkehr ebenfalls zu einer erhöhten Rücksicht gegenüber dem in der richtigen Richtung fahrenden Radverkehr angehalten? Will sagen, beziehungsweise fragen: Wenn ein relativ schmaler Radweg, der schon für den Einrichtungsbetrieb nicht die geforderte Breite aufweist, für den Gegenverkehr freigegeben wird, wäre dann der Gegenverkehr spätestens im Sinne des Rückfallparagraphen § 1 StVO verpflichtet, ihm entgegenkommenden Radfahrern, darunter beispielsweise Lastenrädern oder Fahrrädern mit Kinderanhänger, Platz zu machen, also abzusteigen, auf den Gehweg zu schieben, wieder auf den Radweg zu schieben und weiterzufahren?