Elektrokleinstfahrzeuge und „Radfahrer frei“ auf linksseitigem Radweg

  • Beim Fotografieren Neowise-Kometen haben Lischen-Radieschen und ich gestern Abend ein paar Rollerfahrer an der Kiellinie beobachtet. Während der südliche Teil der Kielinie als [Zeichen 239][Zusatzzeichen 1022-10] und [Zeichen 242][Zusatzzeichen 1022-10] beschildert ist, womit nach meinem Dafürhalten keine Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge erfolgt, besteht der Querschnitt des nördlichen Teils aus einem unbefestigten Gehweg, der teilweise zum Parken freigegeben ist, einer Fahrbahn mit zwei Fahrstreifen, einem so genannten anderen Radweg und einem Gehweg direkt neben der Kaimauer:

    [image='7111','small'][/image]

    In Fahrtrichtung Norden, also in der eigentlichen Fahrtrichtung des Radwegs, gibt es keine weitere Beschilderung außer [Zeichen 138-10][Zusatzzeichen 1000-33], in der Gegenrichtung handelt es sich um einen für den Radverkehr linksseitig freigegebenen Radweg im Sinne von § 2 Abs. 4 S. 4 StVO. Das folgende Bild stamm von der autofreien Kiellinie im Herbst 2019, ein schöneres habe ich gerade nicht zur Hand, normalerweise steht das ganze Geraffel dort natürlich nicht herum:

    [image='7129','small'][/image]

    § 10 Abs. 1 eKFV zählt die zulässigen Verkehrsflächen für Elektrokleinstfahrzeuge auf:

    Zitat

    Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.

    Erstens wundert mich, dass in § 10 Abs. 1 eKFV im Gegensatz zu § 2 Abs. 4 StVO die jeweilige Fahrtrichtung keine Erwähnung findet. Soll ich daraus schließen, dass auch auf linksseitigen Radwegen gefahren werden kann oder greift hier § 9 eKFV als Rückfallparagraph für die Fahrtrichtung?

    Zweitens sehe ich nicht, dass linke Radwege mit [Zusatzzeichen 1022-10] auch für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben sind. Ich finde in Anlage 2 und 3 dazu keinen Hinweis, in § 2 Abs. 4 S. 4 StVO ist nur von Fahrrädern die Rede, in § 10 eKFV sehe ich da auch keine Freigabe.

    Das wundert mich, denn mit einem Elektrokleinstfahrzeug müssen ja sogar Radwege ohne Benutzungspflicht befahren werden (siehe „Wo darf ich mit Elektrokleinstfahrzeugen fahren?“), mit den kleinen Rädern kommt man also gar nicht in den Genuss topfebener Fahrbahnen, sondern muss sich auf den einschlägigen Buckelpisten herumschlagen. Da aber der Rollerverkehr quasi um jeden Preis von der Fahrbahn ferngehalten werden sollte, mag ich mir nicht vorstellen, dass freigegebene Radwege auf der linken Straßenseite plötzlich nicht mit Rollern benutzt werden dürfen.

    Weiß da jemand genaueres?

  • Aus Hannover weiß ich nur zu berichten, dass dort bei der Polizei zunächst nicht bekannt war, dass E-Tretroller in Fußgängerzonen oder auf Fußwegen mit Radverkehrsfreigabe verboten sind. Als ich deswegen mehrfach nachfragte, hatte ich irgendwann jemanden am Telefon, der meinte, dass das Problem inzwischen bekannt sei, aber auch sehr bald behoben sei, weil die E-Tretroller sehr bald so programmiert werden könnten, dass sie dort stehenbleiben, wo sie nicht fahren dürfen.

    Das hörte sich für mich - vorsichtig formuliert - sehr spekulativ an.