freuen wir uns, wir wurden gleichgestellt!

  • es lebe die Gleichberechtigkeit: Der Bundesrat hat an uns gedacht, und will uns vor Blösinn schützen - Ampelverstösse, auch ohne jeglicher Gefährdung in Abwesenheit von anderem Verkehr = jetzt 60 Euro! Sonst würden wir ja keinen Punkt kriegen :whistling:

    aber an der Orangephase zu denken, dazu sind die "Bundesräter" wohl zu schwach?

    und unsere Lobby :cursing: ?

    anstandslos akzeptiert?

  • Dieser Beschluss hat mich auch massiv geärgert. Es geht nicht darum, dass über-Rot-Fahren zu verharmlosen, aber vor 2 Jahren gabs keinen Punkt, letztes Jahr einen von 17, und dieses Jahr jetzt 1 Punkt von 8.

    Damit ist das Über-Rot-Fahren einer menschenleeren Kreuzung mit dem Fahrrad stärker bestraft als Tempo 70 in der Stadt bei Tempo 50. Auch wenn ich verstehe dass angesichts der massenhaften Rotlichtverstöße ein gewisser Sanktionsdruck sein muss, ist das m.E. vom Fremdgefährdungspotenzial und vor dem Hintergrund, dass man auch mal an die Ursachen der Rotlichtverstöße denken muss (u.a. diskriminierende Ampelschaltungen, miese Verkehrsführungen etc.), einfach überzogen.

  • Zitat

    Dieser Beschluss hat mich auch massiv geärgert. Es geht nicht darum, dass über-Rot-Fahren zu verharmlosen, aber vor 2 Jahren gabs keinen Punkt, letztes Jahr einen von 17, und dieses Jahr jetzt 1 Punkt von 8.


    Für mich noch ein Grund mehr die Fahrbahn zu nutzen, da gibt es immerhin eine Gelbphase.

  • meinst Du diese:


    :?:

    vermutlich nicht. ich möchte Deine Freude nicht verderben, aber der Gesetzgeber hat den Kommunen in den VwV-StVO angehalten, nach Möglichkeit, vereinfachen wir die Aussage so, überall :rolleyes: Fahrradfurten einzurichten, die Du auch wenn Du auf der Fahrbahn bist benutzen MUSST X( (ja, es ist so...). Und was glaubst Du wie viele gelbe Phasen die befindlichen Fahrradampel haben, die Du dort antreffen wirst? und ich schätze, es wird nicht lange dauern, bis man das Nicht-Benützen einer obligatorischen Fahrradfurte eine Rotlichtverstoß gleichstellt, wenn die Aktion ganz offensichtlich nur darauf absieht, sich dem Rotlicht der Fahrradampel zu entziehen!

  • Auskunft der Polizei! Erklärung: Ich wohne neben dieser Kreuzung:


    und gleichzeitig neben dem Polizeipräsidium X( . Da sieht man die Kreuzung einer Kreisstrasse, die gleichzeitig eine Radroute des mit StVO-Schildern ausgeschilderten Landesradverkehrsnetzes ist, mit einer 4-spurigen Vorfahrtsstrasse. Wenn man von Ost nach West fährt:

    trifft man auf dem Radweg (VZ241) wie auf der Fahrbahn (grosser roter Punkt) einen weissen Haltebalken (auf dem Bild kaum sichtbar, aber da!), rechts vom kleinen roten Punkt an. Man ist zwischen den Ampeln, die Hauptampel steht rechts von einem (auf dem Bild nicht sichtbar), der Fussweg dagegen nicht.

    bei rot muss man also anhalten, ob auf der Fahrbahn oder auf dem Radweg, ist hier gleich. Kleine Besonderheit allerdings: Der Radweg hat keine Induktionsschleife, sondern einen kurzen Mast mit einem Anforderungsschalter, falls kein Auto an der Kreuzung. Den Schatten von diesem kurzen Mast kann man rechts vom kleinen grünen Punkt sehen!

    aber Weh Du fährst bei grün an der Hauptampel weiter, und es stand links von Dir einen Rechtsabbieder und kein Fussgänger auf dem Gehweg... Die Fussgängerampel (oranger Punkt auf der anderen Strassenseite der 4-spurigen Vorfahrtsstrasse), die für die Radwegfurte gilt, hat nämlich ganz sicher "rot", weil Du, wartend an Deinem weissen Strich, nicht auf dem (anderen) Anforderungsknopf "gelb" für beides Fussgänger+Radler rechtzeitig gedrückt hast (Du hättest dem weissen Balken missachtend dafür bis zur Fussgänderampel vorfahren müssen, auch wenn dies den querenden Radverkehr, der entlang der 4-spurigen Strasse fährt, stört und womöglich behindert ja gar gefährdet! Also hast Du grün aber auch rot...

    Dosenverhalten: meistens sehr ablehnend, wenn Du bei Fussgänger rot durchfährst

    es sei denn

    in einer heftigen und sehr theatralischen Geste vorher hast Du den anderen Knopf derart betätigt, dass der Dosenfahrer mitkriegt, dass Du die feste Absicht hast, auf jedem Fall weiterzufahren, und, da Du hier fast ohne anzuhalten, nach rechts könntest, vermutlich geradeaus!

    Hinweis: auf der rechten Spur der Fahrbahn darfst Du nicht stehen, auch wenn Du auf der Fahrbahn fährst: Ist eindeutig Abbiegespur, sieht man klar auf dem Foto. Und als Radfahrer darfst Du nur auf der rechten Spur stehen; sie ist Dir aber für die Weiterfahrt geradeaus verboten, da Abbiegespur, und es wäre geradezu pervers, sie zu benutzen, um nach rechts abzubiegen, wo Du es auf dem Radweg viel bequemer hast: Und ausserdem auf der Fahrbahn dieser 4-spurigen Strasse habe ich seit 30 Jahren noch nie einen Radler gesehen (ausser mir, manchmal, in einer ganz anderen Situation): Du fährst nämlich 30 Sekunden nach dieser Kreuzung an der Wache des Polizeipräsidiums vorbei :D !

    Einmal editiert, zuletzt von Malte (21. April 2014 um 01:22)

  • Du musst den Radweg nutzen, weil er benutzungspflichtig ist. Soweit so gut. Daraus ergibt sich aber nicht, dass man an allen Kreuzungen bei Vorhandensein einer Radführung von der Fahrbahn auf den Radweg wechseln muss. Was deine ursprüngliche Aussage war. Sollte die Polizei das so gesagt haben, war sie fehlinformiert.

    Zitat

    Hinweis: auf der rechten Spur der Fahrbahn darfst Du nicht stehen, auch wenn Du auf der Fahrbahn fährst: Ist eindeutig Abbiegespur, sieht man klar auf dem Foto. Und als Radfahrer darfst Du nur auf der rechten Spur stehen;


    Das ist auch nicht wahr.

  • hallo Panke

    Du musst den Radweg nutzen, weil er benutzungspflichtig ist. Soweit so gut. Daraus ergibt sich aber nicht, dass man an allen Kreuzungen bei Vorhandensein einer Radführung von der Fahrbahn auf den Radweg wechseln muss. Was deine ursprüngliche Aussage war. Sollte die Polizei das so gesagt haben, war sie fehlinformiert.


    Das ist auch nicht wahr.

    tut mir leid, hatte keine Zeit:

    das ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot!

    nur für KRAFT-Fahrzeuge ist das Rechtsfahrgebot in der Stadt § 7, 3 ist das Rechtsfahrgebot aufgehoben! Und da gibt es sogar ein verzwickte Erklärung in der StVO. Lies mal selbst:

    Zitat

    (3) Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links
    gefahren werden.

    Es sieht nämlich so aus, dass sofern kein Radweg da ist, Du auf der möglicherweise schnelleren Bahn fahren musst, brav reichlich weg vom hohen Bord, wenn es eins gibt (in der Stadt sehr oft!) und damit schnellere Kfz hinderst, in den Genuß des Erlaubnisses, rechts schneller als links zu fahren, bringst, oder hast Du ein besseres Latein als meins da, und dann, gleiche Frage, wie Du mir gegenüber: Quellen?

  • Zitat


    (1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
    (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

    Ich muss die Fahrbahn nutzen und dabei nur möglichst weit rechts fahren. Eine Interpretation, bei der in diesem Kontext das Rechtsfahrgebot das Gebot die Fahrbahn zu benutzen aufhebt, halte ich für keine Interpretation die ein Gericht bestätigen wird.

    Das Rechtsfahrgebot ist keine drakonische Norm, die jeden Verkehrsteilnehmer dazu zwingt am rechten Fahrbahrrand entlang zu schrammen. Insbesondere geht sie späteren Paragraphen und der Einteilung der Fahrbahn in verschiedene Spuren nicht vor. Wenn es eine Spur gerade aus gibt und eine Spur zum rechts abbiegen, dann fahre ich möglichst weit rechts, wenn ich die Geradeausspur nehme.

    Das sehen Gerichte auch so. Hier wird sogar der blaue Lolly zum Einordnen aufgehoben (Quelle: )

    Zitat

    Ein Radfahrer handelt nicht verkehrswidrig, wenn er zum Linksabbiegen den Radweg verlässt und sich auf der Straße einordnet (OLG Hamm, Az. 27 U 2/89, Urteil vom 08.06.1989, NZV 1990, 26; VersR 1991, 935; VRS 46, 217).Das Urteil soll vom ILG Brandenburg bestätitigt worden sein (VR 96, 517). Das Urteil oder der Leitsatz ist mir aber nicht bekannt. Ein weiteres, neueres Urteil stammt vom AG Oldenburg, Urteil vom 20.02.2003. Aktenzeichen und Fundstelle sind mir unbekannt, der ADFC Oldenburg berichtete darüber.

    Auch würde deine Interpretation des Rechtsfahrgebots die generelle Radwegbenutzungspflicht wieder einführen, was vom Gesetzgeber ja explizit nicht gewünscht ist §2 (4) StVO.

    Es gibt keine konsistente Auslegung der StVO, bei der §2(2) nur in Kreuzungsbereichen eine Benutzung des Radweges verlangen würde.

  • Man muss sich überlegen, was Teil der Fahrbahn ist und was nicht. Und man muss sich überlegen, was wer befahren muss, darf oder nicht darf.

    Hochbordradwege, Seitenstreifen (§2 Abs.1 StVO) und Radfahrstreifen (§2 Abs.4 I.3 VwV-StVO) sind nicht Teil der Fahrbahn, Schutzstreifen (§2 Abs.4 I.5 VwV-StVO) hingegen schon.

    Ich finde keine explizite Aussage dazu, ob Radwegefurten Teil der Fahrbahn sind oder nicht. Aber ein kleines Gedankenexperiment sollte Abhilfe schaffen:
    Darf ein (gut motorisiertes) KFZler auf der in den Bildern oben abgebildeten Kreuzung einen Schleicher überholen, indem er hierfür die Radwegefurt nutzt? Wäre diese Teil der Fahrbahn, so dürfte er dies wohl. Ich glaube(+hoffe!) aber nicht, dass er das darf. Ergo sind Radwegefurten kein Teil der Fahrbahn. Man hat als Radfahrer also die freie Wahl zwischen Fahrbahn oder Radverkehrsführung.

    Solange Dummheit als plausible Erklärung ausreicht, sollte man keinen Vorsatz annehmen.