Recht am eigenen Bild bei Ordnungswidrigkeitenanzeige?

  • Beim Recht am eigenen Bild geht es doch nur um die Veröffentlichung und Verbreitung. Nicht um die Erstellung.

    Die Frage müsste dann doch eher lauten, ob die Weitergabe an eine Ermittlungsbehörde eine Veröffentlichung darstellt.

  • Der "Casus knacktus" ist hier wohl, daß der Fahrer (die Person) mit auf dem Bild ist.

    In meinem Fall nicht nur "mit auf dem Bild", sondern in Großaufnahme mitten drauf. Denn nach dem Foto des Kennzeichens habe ich noch ein Foto des Fahrers gemacht.
    Mein aktueller Zwischenstand:

    Bei Straftaten muss der Täter das Foto hinnehmen. Auch bei der Sammlung von Beweisen für einen Zivilprozess ist das Foto zu akzeptieren.

    Bei Owis wird es eng. Es kommt wohl sehr auf die persönliche Betroffenheit an. Da suche ich noch mehr Urteile, die die genaue Linie besser definieren.

  • hier mal ganz aktuell, ähnlicher Fall:

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