Ein bisschen unbekannt ist ja § 9 Abs. 2 StVO:
ZitatWer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
Der ADFC hat sich auch schon mal daran abgearbeitet, aber mir stellen sich da doch noch ein paar Fragen:
- Wie verfahre ich, wenn es zwar eine Aufstellfläche zum indirekten Linksabbiegen innerhalb einer ampelgeregelten Kreuzung gibt, aber keinen für den Radverkehr gültigen Signalgeber, weil ich aus der Aufstellfläche heraus nur den Signalgeber für Fußgänger sehen kann oder sich der Signalgeber für den Fahrverkehr hinter mir befindet?
- Wie verfahre ich analog zu Punkt 1, wenn es zwar einen möglicherweise gültigen Signalgeber für den Radverkehr in meinem Sichtbereich gibt, der aber mit einer Sichtblende abgeschattet ist? Der Grund für diese Abschattung ist ja regelmäßig, dass abbiegende Kraftfahrer ihre Entscheidung zur Rücksicht auf parallel querende Radfahrer und Fußgänger nicht von der Farbe des Signalgebers abhängig machen.
- Wie verfahre ich analog zu Punkt 1, wenn ich die Aufstellfläche aufgrund von Bauarbeiten oder ähnlichen Sperren nicht erreichen kann? Lasse ich den Signalgeber für den Radverkehr dann rechts liegen und biege „einfach so“ nach § 9 Abs. 2 S. 2 StVO ab?
- Muss ich zum indirekten Linksabbiegen im Sinne von „man sieht doch was gemeint ist“ auf das Hochbord einer querenden Straße auffahren, um abhängig von den dort sichtbaren Signalgebern für den Radverkehr die eigentliche Fahrbahn zu überqueren?
- Wie verfahre ich, wenn ich das indirekte Linksabbiegen in einer ampelregelten Kreuzung praktiziere, keinen für mich gültigen Signalgeber in der Aufstellfläche vorfinde und weiß, dass die einzelnen Fahrbeziehungen innerhalb der Kreuzungen getrennt, also teilweise konfliktfrei signalisiert werden?
- Und die Frage aller Fragen: Wird mir das AG Hamburg unter Umständen mit Verweis auf § 1 StVO ein Bußgeld für einen Rotlichtverstoß mit Gefährdung aufdrücken können?