Ist jemandem aufgefallen, dass es unterschiedliche Interpretationen von "für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen" gibt?
Interpretation 1: "das sind Flächen, die exklusiv dem Radverkehr gewidmet sind", das heißt: keine andere Verkehrsart ist zulässig
Interpretation 2: "das sind Flächen, die vom Radverkehr benutzt werden dürfen oder müssen, auch wenn dort andere Verkehrsarten zulässig sind"
Das kennen wir aus der Diskussion: Ist eine Verkehrsfläche mit VZ 240
ein »Radweg«? Lesart 1 sagt nein, Lesart 2 sagt ja.
Meines Wissens lehnen einige Foristen die Bezeichnung von VZ 240
als »Radweg« kategorisch ab, weil dort Fußgänger legal herumgehen oder -stehen dürfen und man als Radverkehr ihnen faktisch nachrangig ist.