Guten Tag,
ihre folgende Meldung irritiert sehr:
Am 09.03.19, gg. 18.00 Uhr befuhr eine 35-jährige Autofahrerin aus Böhl-Iggelheim die Schulstraße und bog nach rechts in die Bismarckstraße ab. Aufgrund eines im Einmündungsbereich geparkten Pkw konnte sie erst spät eine Radfahrerin erkennen, welche die Bismarckstraße in Richtung Hauptstraße befuhr. Da die Radfahrerin zu weit in der Straßenmitte fuhr, musste die Autofahrerin nach rechts ausweichen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. Hierbei streifte sie den im Einmündungsbereich geparkten Pkw. Die Radfahrerin fuhr unvermindert weiter und entfernte sich von der Unfallstelle. An den beiden Pkw entstand ein Schaden von ca. 2500.- EUR.
Auf wen geht die Behauptung zurück, die Radfahrerin sei »zu weit in der Straßenmitte« gefahren: auf die Autofahrerin, auf Zeugen?
Wie definiert Ihre Dienststelle »zu weit in der Straßenmitte«, wenn Sie dieses als »Ursache« des Unfalls bezeichnen?
Welchen Abstand hielt die Radfahrerin vom rechten Fahrbahnrand, von eventuell dort parkenden Autos, von Fußgängern, von Hindernissen (z. B. Gullydeckeln)?
Wer hatte Vorfahrt - die Autofahrerin oder die von rechts kommende Radfahrerin? Die Vorfahrt bezieht sich auf die gesamte Fahrbahnbreite!
Warum hat die Autofahrerin angesichts der schlechten Sichtverhältnisse nicht angehalten, um sich vorsichtig in die vorfahrtberechtigte Straße hineinzutasten?
Warum hat die Autofahrerin nicht angehalten, als sie die Radfahrerin erkannte, anstatt sich zwischen Radfahrerin und geparktem PKW hindurchquetschen zu wollen?
Warum bezeichnen Sie also nicht die Autofahrerin - und auch nicht die Person, die den anderen PKW unzulässigerweise im Einmündungsbereich geparkt hat - als Unfallverursacherin, sondern die Radfahrerin?
Mit freundlichen Grüßen