Grundsätzlich stimme ich mit der Einschätzung der Polizei überein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist diese Vorschrift nur fürs Überholen. Wenn es zum Unfall kommt, urteilen die Gerichte zwar auch entsprechend, aber wie sieht es denn ohne Unfall aus, wenn es nur um eine Owi geht?
Ein ganz krasses Beispiel sind Autobahnbrücken ohne Standspur: Da fahren LKWs mit weniger als 1,5m Abstand an mir, auf dem Radweg, vorbei. Pauschal darf der Abstand also nicht gefordert werden, da dort keine Gefahr besteht (dank Leitplanke).
Ich sehe dabei noch ein anderes Problem: Wer ist denn bei Verschwenkungen dafür zuständig, den Abstand einzuhalten? Beim Ende eines Radwegs der Radfahrer, weil er auf die Fahrbahn einfährt. Aber wenn der Radweg gar nicht endet, sondern nur näher an die Fahrbahn rangeführt wird?
Muss der LKW von 70 km/h in den Stillstand bremsen, wenn ausserorts auf dem Zweirichtungsradweg ein Radfahrer entgegenkommt und er nicht auf die Gegenfahrbahn ausweichen kann? Oder muss der Radfahrer auf die linke Seite des Radwegs fahren?
Über ein Urteil, bei dem es um keine Gefährdung/Unfall, sondern nur um eine einfache Owi ging, wäre ich dankbar. Egal wie es ausgefallen ist.