Beiträge von DMHH

    Denn wenn dadurch der Straßenteil rechts der Bordsteinkante zum Gehweg wird, dürfen Fußgänger wegen §25 (1) nicht mehr auf dem restlichen Teil der Straße gehen, was im vbB aber ausdrücklich vorgesehen ist.

    Das würde deiner Aussage nach für ALLE verkehrsberuhigten Bereiche gelten, in denen "Nebenflächen", also keine einheitliche Verkehrsfläche, vorhanden sind.

    lex specialis = Beschilderung vbB steht über lex generalis = §25(1)

    du darfst hier als Fußgänger völlig legal auf der Fahrbahn gehen.

    Oder willst du argumentieren, dass du zwar wegen §25(1) dort nicht gehen, aber wegen Beschilderung dort spielen darfst? :/

    sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden.

    Man darf dort also auch rechts vom Grünstreifen mit dem Motorrad mit Schrittgeschwindigkeit fahren.

    das sehe ich nicht so.

    bei diesem vbB ist der Unterschied zwischen Fahrbahn und nicht-Fahrbahn deutlich erkennbar. Dass es diesen Unterschied nicht geben soll, ist davon unabhängig. Es gibt ihn.

    Wenn es ihn gibt, dann gilt: Fz haben die Fahrbahn zu nutzen. und Fußgänger haben die Gehwege zu nutzen.

    dem letzten Punkt steht die ausdrückliche Erlaubnis nach Z.325 "entgegen":

    Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

    :/

    seltsam - aber vermutlich zulässig.

    das in der Mitte: Fahrbahn für Fz und Fußverkehr

    und an der Seite hat man den Fußweg für den Radverkehr auch freigegeben.

    damit:

    Rad + Fuß dürfen sich überall bewegen

    andere Fz nur in der Mitte.

    aber puh - intention des vbb is das ja nun auch nich gerade

    Aber immerhin keine parkenden Autos und das ist ja erst mal gut so.

    im Prinzip schon - aber wenn die Gestaltung so bleibt (du hast es angesprochen), dann regiert das Recht des Stärkeren.

    Der Fußverkehr wird sich brav auf dem Gehweg herumdrücken. Und wer es wagt, auf der Fahrbahn zu gehen, wird niedergehupt

    Diese Schilderkombi ist hanebüchener Unsinn.

    in der Konsequenz ja.

    aber ist sie unter bestimmten Randbedingungen nicht auch zulässig?

    Straße: Widmung für Schienen- und KFZ-Verkehr - eigenständig, darum: Straße

    räumlich getrennt durch: Grünstreifen

    kommt: Nebenfläche/weitere "Straße" mit Widmung Rad- und Fußverkehr

    Grünstreifen kommt im Laufe der Zeit weg, wird dem Rad- und Fußverkehr zugeschlagen.

    Ergebnis: Gleiskörper + Fahrbahn neben Gehweg, der für Radverkehr freigegeben.

    nein, es gelten analoge Voraussetzungen wie beim "für-alle-Grünpfeil"

    Denn die Probleme sind bekannt: Sichtbeziehungen zum Querverkehr (weil man dann eben "bei rot" fährt) und der Klassiker: Fußverkehr. Den man zwar dankbarerweise beim Abbiegen selbst in der Regel dann nicht mehr beachten muss - aber beim Anfahren am Grünpfeil.

    in der VwV-StVO ist der Grünpfeil für Radfahrer größeren Einschränkungen als der normale Grünpfeil unterworfen.

    Aber von "nur bei Radweg, Radfahrstreifen, Schutzstreifen" steht nicht drin. auch nicht implizit.

    btw: von dem Blechteil bitte nicht zu viel verspechen...

    ist nur ein weiteres Feigenblatt für die Behauptung, doch etwas für den Radverkehr zu tun.

    ich schiebe gedanklich schon seit sehr langer Zeit die Möglichkeiten zu einem Widerspruch gegen derartige Anordnungen hin und her.

    VwV-StVO ist da schon relativ deutlich:

    Zitat
    • I. Ein verkehrsberuhigter Bereich kann für einzelne Straßen oder Bereiche in Betracht kommen. Die Straßen oder Bereiche dürfen nur von sehr geringem Verkehr frequentiert werden und sie müssen über eine überwiegende Aufenthaltsfunktion verfügen. Solche Straßen oder Bereiche können auch in Tempo 30-Zonen integriert werden.
    • II. Die mit Zeichen 325.1 gekennzeichneten Straßen oder Bereiche müssen durch ihre besondere Gestaltung den Eindruck vermitteln, dass die Aufenthaltsfunktion überwiegt und der Fahrzeugverkehr eine untergeordnete Bedeutung hat. In der Regel wird ein niveaugleicher Ausbau für die ganze Straßenbreite erforderlich sein.
    • III. Zeichen 325.1 darf nur angeordnet werden, wenn Vorsorge für den ruhenden Verkehr getroffen ist.
    • IV. Zeichen 325.1 ist so aufzustellen, dass es aus ausreichender Entfernung wahrgenommen werden kann; erforderlichenfalls ist es von der Einmündung in die Hauptverkehrsstraße abzurücken oder beidseitig aufzustellen.
    • V. Mit Ausnahme von Parkflächenmarkierungen sollen in verkehrsberuhigten Bereichen keine weiteren Verkehrszeichen angeordnet werden. Die zum Parken bestimmten Flächen sollen nicht durch Zeichen 314 gekennzeichnet werden, sondern durch Markierung, die auch durch Pflasterwechsel erzielt werden kann.

    geringer Verkehr, aufenthaltsfunktion, fahrzeugverkehr untergeordnete Bedeutung

    sind wir ehrlich: vermutlich 97% der vbb in Deutschland erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie dienen einzig und allein der Anordnung einer zHg "durch die Hintertür".

    Woraus könnte sich für mich als Fußgänger die Betroffenheit ergeben?

    a) zu viel Fahrzeugverkehr?

    b) zu wenig Aufenthaltsfunktion?

    oder als FzFührer?

    a) vermittelt mir nicht den Eindruck, dass...--> "jetzt sind Sie ja durchgefahren und wissen, dass da ein vbb ist"

    tja. interessante Frage.

    Aus dem Bauch heraus - immer die besteste Lösung für formaljuristische Fragestellungen ;) - würd ich das verneinen.

    hm. Linienbus. Was ist denn ein Linienbus, welche Eigenschaft hat der denn?

    - Nahverkehrslinienbus <> Fernverkehrslinienbus

    - fester Fahrplan?

    - feste Route?

    dann würde moia nicht dunterfallen.

    Aber wie verhält es sich dann mit sog. Rufbussen? Haben auch keinen festen Fahrplan, haben keine feste Route/Streckenführung.

    Allerdings: sowohl Rufbus als auch klassischer Linienbus werden als Leistung ausgeschrieben und vergeben. moia afaik nicht, die haben nur eine erlaubnis, im stadtgebiet Personenbeförderung zu machen. So, wie auch Taxis. :/

    2019 hatte sich ja ein Taxifahrer gegen die Zulassung von moia (Genehmigung als Ausnahme, Erprobunsgverkehr) gewehrt.

    Und (in Folge?) wurde das doch auf 200 Fz begrenzt?

    Das wäre doch bei Linienbusverkehr nicht gekommen?

    na doch, deutsche Innenstädte sind durchaus autofeindlich.

    Man findet nicht alle 10m einen freien, kostenlosen Parkplatz

    es gibt Ampeln, enge Straßen, Einbahnstraßen usw

    also auf einer Skala von 1 (maximal autofreundlich) bis 10 (maximal autofeindlich) sind wir aus meiner Sicht kaum mal bei 7 angekommen. Aber 7 ist eben immer noch schlimmer als 6. und 4 weniger als 10. 8)

    und damit: ja, deutsche Städte sind nicht autofeindlich (genug*)

    *abhängig vom Ziel der Verkehrsplanung

    Wobei es Lichtblicke gibt:

    wie man das...

    Neuer Spielplatz, Ladestation fürs E-Bike incl. überdachter Tisch-Bank-Garnitur.

    Aber das ist ein Platz, ein Punkt auf der ganzen Strecke, bei dem ich sage: ach, ganz nett.

    aber es bleibt in Summe das Gefühl von "man ist bemüht"

    Und klar wird man nicht auf 100km den Radweg breiter machen und in Asphalt gießen.

    Aber ich wünschte mir bei überregionalen Radwegen Alternativrouten.

    Sowas wie "Unstrut-Radweg (blau)" für die Flussradweggenießerrunde, die permanent aufs Wasser gucken wollen

    und eine "Unstrut-Radweg (grün)"-Beschilderung. Der führt dort direkt am Fluß entlang, wo eine Funktion aus "Oberflächenbeschaffenheit" und "Wegebreite" einen definierten Wert erreicht. Wo das nicht gegeben ist: woanders entlang.

    Und klar kann ich - wenn ich das will - die Radroute im Vorfeld durchklicken mit OSM-Daten und Mapillary und GoogleMaps.

    Nur: ich will das nicht immer. Ich will auch einfach mal nur nach Routenbeschilderung fahren.

    Mach ich das jetzt: führt's zu obigem Ergebnis: ich komm ans Ziel, muss aber auf mistigen Wegen fahren.