Sehr geehrte Damen und Herren,
in der Pressemeldung der PD Ludwigshafen vom 10.03.2019 (https://deref-gmx.net/mail/client/aW…17688%2F4213841) wird ein Sachverhalt geschildert und der unbeteiligten Radfahrerin ein Schuldvorwurf gemacht, den ich so nicht nachvollziehen kann.
Als ich das letzte Mal in Böhl-Igglheim unterwegs war, war eine Sperrfläche in der Schulstraße im Einmündungsbereich Bismarckstraße markiert.
1. Offensichtlich wurde hier ein KFZ ordnungswidrig abgestellt.(Parken auf Sperrfläche sowie §12 Abs. 3, Satz StVO)
2. Die abbiegende KFZ-Führerin ist ganz offensichtlich trotz mangelnder Sichtbeziehung im Kreuzungsbereich nicht mit angepasster Geschwindigkeit abgebogen.
Obwohl 2 Bedingungen (mit-)ursächlich für den Unfall sind, wird dennoch der Radfahrerin pauschal unterstellt, diese wäre "zu weit in der Straßenmitte" gefahren. Diese Feststellung mit anschließender Schuldzuweisung irrtiert mich.
Ganz klar liegt hier nur die Aussage der beteiligten Autofahrerin vor. Welche Feststellung vor Ort veranlasst die Polizei, davon auszugehen, dass die Radfahrerin "zu weit" in der Straßenmitte fuhr? Hatte die Radfahrerin Gründe für die Fahrspurwahl?
Durch die in der Pressemitteilung gewählte Wortwahl unterstellen Sie der Radfahrerin eine Schuld, die so
a) überhaupt nicht eindeutig ist
b) in ihrem Anteil gegenüber dem Fehlverhalten der KFZ-Führerin zurücktritt
Gleichwohl wird mit dieser Wortwahl völlig negiert, wer die Schuld am Unfall trägt.
Dazu 2 Fragen:
wo haben Radfahrende nach Meinung der PI Schifferstadt/PD Ludwigshafen zu fahren, welchen Abstand von
a) Bordstein
b) rechts parkenden KFZ
einzuhalten