In §10 der StVO geht es um zulässige Verkehrsflächen für Elektro-Kleinstfahrzeuge.
Klugscheißer Modus an: Der §10 meiner StVO befasst sich mit Einfahren und Anfahren. Du beziehst Dich auf §10 eKFV. Klugscheißer Modus aus.
Ich würde das Argumentieren eigentlich lieber Mueck oder Malte überlassen, aber da ich mich schon aus der Deckung gewagt habe; Der §10 eKFV im Wortlaut:
§ 10 Zulässige Verkehrsflächen
(1) Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden. Anlage 3 laufende Nummer 22 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Ordnung findet keine Anwendung.
(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Geh- und Radwege (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), sowie Radfahrstreifen (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung), Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 der Anlage 2 zur Straßenverkehrs-Ordnung) und Seitenstreifen befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden.
(3) Für das Befahren von anderen Verkehrsflächen können die Straßenverkehrsbehörden abweichend von Absatz 1 und 2 Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller zulassen. Eine allgemeine Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen auf solchen Verkehrsflächen kann durch Anordnung des Zusatzzeichens
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| „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ |
bekannt gegeben werden.
Ich verstehe die Vorschrift so, dass baulich angelegte Radwege befahren werden müssen. Dazu zählt die Verordnung auch (darunter) Radfahrstreifen sowie getrennte und gemeinsame Geh- und Radwege. Diese Aufzählung ist für mich nicht nicht abschließend und umfasst daher auch Angebotsradwege. Erst wenn keinerlei Radverkehrsinfrastruktur vorhanden ist darf die Fahrbahn genutzt werden.
Gehwege, Fußgängerzonen etc. dürfen mit Elektrokleinstfahrzeugen nur befahren werden, wenn das o.g. Zusatzzeichen dies erlaubt. Ist also ein Weg nur mit Zeichen 239 und ZZ 1022-10 (Gehweg, Radfahrer frei) beschildert, darf dort ein Elektrokleinstfahrzeug, auch mit Schrittgeschwindigkeit, nicht gefahren werden.
Soweit meine bescheidene Laienmeinung. Mal schauen was die Profis hier sagen.
Edit:
Ich bin bisher davon ausgegangen, dass Elektrotretrollerfahrer dort nicht fahren dürfen. Genauso wenig wie in Fußgängerzonen. Das bedeutet doch, dass der Gesetzgeber tendenziell davon ausgeht, dass Elektro-Tretroller wie Kraftfahrzeuge zu behandeln sind. Da wäre es ein Widerspruch für Elektro-Tretroller vorzuschreiben, einen nur baulich angelegten Fahrradweg auch dann zu benutzen, wenn er nicht ausgeschildert ist.
Ich hatte ja meine Zweifel bezüglich der vom Fahrrad abweichenden Regelungen für dererlei Gefährte schon angemeldet. 