Nein, ich fürchte nicht.
1.) definiert die VwV Radfahrstreifen als beschilderte Streifen, kennt also keine Radfahrstreifen ohne Benutzungspflicht. Und was die VwV nicht kennt, kann es nach Rechtsauffassung dieser Leute nicht geben.
2.) ist auch die Rechtsauffassung verbreitet, ein (unbeschildeter) Radfahrstreifen sei ein Beschränkung des fließenden (Kfz-)Verkehrs, weil er dem (Kraft-)verkehr Flächen wegnehme.
Ich kann diese Einschätzungen nicht nachvollziehen. Habe auch keine Ahnung wie man (speziell auf 2.)) überhaupt kommen kann, kenne jedenfalls keine Gerichtsentscheidung o.ä. in der das so gesehen wurde.
1. Relevant ist die StVO selbst und in der hängt die B-Pflicht am Schild, demnach kann es nicht-b-pflichtige Radfahrstreifen durchaus geben, auch wenn Hamburg das was anderes faselt, wie mal in einer Diskussion im Verkehrsportal zum Parken auf diesen verlinkt war ...
2. Ohne das Teil wäre ja evtl. Platz für eine Fahrspur mehr, so ganz unrichtig ist das nicht ...
Vom § 45 (9) Satz 3 (neuer Fassung, in alter Fassung Satz 2, das ist das mit der Gefahrenlage ...) sind ja schon eine Weile Schutzstreifen und seit einer kleinen einstelligen Zahl von StVO-Änderungen auch Radfahrstreifen innerorts (und Radwege außerorts) ausgenommen ...
(Abs. 9 Satz 1 (bzw. § 39 Abs. 1) gilt weiterhin nach einem BVerwG-Urteil zu T30-Zonen)
Und in der Tat scheint es so, dass man bspw. nur als Nichtradler gegen Schutzstreifen klagen kann, weil man ja als Radler angeblich von keiner Regelung des Schutzstreifens betroffen ist laut OVG Lüneburg, das (nur?) dafür explizit feststellte, dass Schutzstreifen ja gar nicht b-pflichtig seien ... (Ich versuche es trotzdem mit einer Klage aufgrund $ 45 (9) 1 ...)
Ob schon mal ein Radler versucht hat, gegen einen b-pfl. oder nicht-b-pfl. Radfahrstreifen zu klagen, entzieht sich meiner Kenntnis ... Aufgrunf § 45 (9) 3 klappt es jedenfalls nicht mehr, wenn jemand Ambitionen hätte ...