Zur Frage, ob der 205-beglückte Radweg zur Straße gehört und somit b-pflichtig ist, sei die VwV-StVO beigezogen:
| Zu Absatz 3 | ||||
| 8 | I. | Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln. | ||
Steht ein 205, dann waren wohl Zweifel aufgekommen und man hat dies zugunsten des eigenständigen Weges entschieden, anstatt die Zugehörigkeit klarzustellen ... B-Pflicht futsch m.E. ...
Zur Direktabbiegefrage: Dazu muss man etwas tiefer einsteigen in die Änderung der StVO zum Abbiegen für Radler 2009 im ersten Anlauf (strittige Schildernovelle) bzw. 2013 im 2. Anlauf in Betrachtung der Unterschiede zur prä-2009er Version und die dazugehörigen Begründungen in den Bundestagsdrucksachen ... Dann wird's klarer, dass das erlaubt ist. Irgendwo im VP und/oder drf war das schon Thema, hab's aber gerade nicht parat ...