Beiträge von Mueck

    Man könnte meinen, weil es in Wirklichkeit um die möglichst leichte Überholbarkeit von Radfahrenden geht. Die sich ja leider nicht mehr an das Gebot des 'Äußerst-Rechts-Fahrens' aus dem Kaiserreich halten...

    Zur Benutzungspflicht ist vielleicht dieser Artikel interessant: https://fahrradzukunft.de/27/schutzstreifen-klagebefugnis/

    Genau: Schutzstreifen, weil sie Autofahrer vor lästig weit links Radelnden schützen sollen ...:whistling:

    Hier, derzeit ganz unten, versuche ich das Lüneburger Urteil zu zerrupfen für "meinen" aktuellen "Lieblings"schutzstreifen ...

    Yorckplatz ist wohl ein Altfall au der Zeit vorm Schutzstreifenverbot in Kreiseln. Besonders stören tut der mich nicht, da ist ja nicht wirklich viel los.

    Andere "Einbahnstraßen"-Schutzstreifen finde ich auch lästig, den besonders, da fahre ich inzwischen lieber am linken Bordstein ...

    Nun ist das Urteil da:

    Zitat

    Mit Rechten und Pflichten im Straßenverkehr kenne er sich aus, so der Angeklagte. Er sei im Bezirk für den Bereich „Sondernutzungsflächen“ zuständig.

    Interessant ... Das erinnert mich an meine "Begegnung" anlässlich einer SchutzstreifenNICHTbenutzung, wo später der Herr bei der polizeilichen Aufnahme dann gegen die kühle Witterung eine Weste "Polizeibehörde" überzog ...

    Solche Herren mit Missionslizenz sind womöglich die Schlimmsten?

    Ich bevorzuge 3), wenn ich mal aus Richtung Wengerde komme ...:whistling:

    Kein Schild, keine B-Pflicht. Und ein Schild täte man hier von hinten sehen ...

    1) ist vermutlich nur Wegweisung? ... und somit irrelevant ...

    2) ohne Schieben oder 4) wäre m.E. legal.

    Das Verbotsschild ist ja erst nach der (hie raus Norden gesehen) Kreuzung (360°), hat also erst dort Relevanz.

    Nach § 37 hat Radverkehr die Ampeln des Fahrverkehrs zu beachten, es sei denn, es gäbe Ampeln für den Radverkehr und er führe auch auf der Radverkehrsanlage.

    4) wäre daher legal, aber überraschend für die Autolinksabbieger, der bei grünem Pfeil (ɟdoʞ uǝp ɹǝnɟ ɹɥɐɟǝƃsƃunʞuǝɹɹǝʌ ƃunʇɥɔɐ) eigentlich freie Fahrt erwarten darf. Außerdem wäre noch zu fragen, ob ein ortskundiger Radler so weit vor der Kreuzung seine Ampel erwarten und beachten muss.

    Vorne an der Kreuzung angekommen ist das Fußgängerrot nach § 37 jedenfalls irrelevant für ihn ... Freie Fahrt für freie Radler, wenn man die Erwartungshaltung von eben verneint ...

    Schiebepflichten sehe ich da nirgends ...

    Ich glaube, er meint nicht das Linksabbiegen, sondern das Rechtsabbiegen ...

    Als Fahrradweiche ist mir beim hiesigen ADFC kürzlich etwas begegnet, das entfernt dem da ähnelt, aber auf der Rechtsabbiegerspur schon nach paar Meter endend, was nur als Hinweis dienen soll, dass man zum radelnden Rechtsabbigen die Rechtsabbiegespur nutzen soll und das Autos a weng später rüber ziehen sollen ...

    Wenn als Problem gemeint sein soll, dass man auf der Geradeausradspur zwischen den Autos fährt und man lieber eine Radspur rechts der Rechtsabbieger bis ganz vorne hätte: Eigentlich klingt die Theorie der Entkoppelung zwischen Einordnen nach rechts, wo man Radler gut in den Rückspiegeln sieht, und dem eigentlichen Abbiegen gut ... Bei einer gemeinsamen Geradeaus- und Rechtsabbiegespur neben einer Radspur hat 's jedenfalls erst gestern in KA einen Unfall gegeben, wo 7 Jahre vorher schon einen gab ...

    In drf ist jemand über das PDF der ad-hoc-AG Radverkehrspolitik gestolpert

    Zu den Maßnahmenvorschlägen:

    1. Innovationsklausel: Versuche leichter auf Landesebene, außer wenn neue Schilder nötig wären, dann Bund

    2. Vision Zero: Hmmm ...

    3. Radverkehrsplan: Mit diesen leichtere Anordnungen, ok.

    4. 30 innerorts für Radverkehr: ok

    5. 70 außerorts für Radverkehr: ok

    6. 1,50 m Abstand: "Zu enge Überholabstände führen zu einer verstärkten Nutzung von Gehwegen durch den Radverkehr. Die in der Rechtsprechung fixierten Überholabstände sollen daher mit konkreten Maßzahlen in die StVO übernommen werden." Von 1,50 ist dort noch nichts zu lesen, später auch "mindestens", das könnte die tw. höheren Maße der Gerichte retten?

    7. Parken an Einmündungen: 5 m ab Bogenende, so klingt's brauchbar

    8. Einbahnstr. generell frei: gilt nur bis 30 km/h

    9. Lkw-Abbiegen mit Schrittgeschw.: ok, wenig konkretisiert

    10. Nebeneinander: Verweis auf andere Länder

    11. Kinder: ok

    12. Mitnahme Erwachsener: Klingt ok

    13. Fahrradstr. leichter: Da kommt 3. zum Zuge

    14. Furten: Bisher nur bei Spiegelei vorgeschrieben und bei "Gehweg, Schleichradler" wohl nicht so fix, soll klarer werden und auch bei Rakete.

    15. Schutzstreifen: ;( Gerade erst hat man geändert, dass die besseren Radfahrstreifen vor Schutzstreifen bevorzugt werden können, jetzt wieder Salto rückwärts? Und sollen nun auch in T30Z möglich sein ... ;( (wenn auch nur am Ausgang, wie etwas später steht?)

    Weitere Prüfpunkte:

    1. Direktes Linksabbiegen: Dachte, das sei mit der Änderung glaub 2009 geklärt?

    2. Rechtsfahrgebot Kreisel aufheben: ok, mache ich jetzt schon ...

    3. Beschilderung T30Z/FS: ok

    4. Anhänger mit > 2 Kids: ?

    5. höheres Tempolimit in Fuzos ...

    6. Kennzeichnung nicht b-pfl. Wege

    7. Radwege/-str. als Teil der Fahrbahn: Wäre Verzicht auf § 10 in einigen Situationen. Erschwert eigene 205 ::whistling::thumbup:

    Zitat

    Das Verkehrsministerium stelle 2019 Rekordmittel in Höhe von rund 200 Millionen Euro für den Radverkehr bereit. Damit würden etwa Radwege an Bundesstraßen und Radschnellwege gefördert.

    Ein guter Ansatz wäre es, alle Neubauplanungen an Bundesstraßen auch stets radkompatibel zu machen.

    Bei der Planung der (m.E. vollkommen überflüssigen und naturschädlichen) zweiten Straßenbrücke über den Rhein bei Karlsruhe wird diese OHNE Radweg geplant und die Radwege zur bestehenden Rheinbrücke werden durch die neue verschlechtert ...

    Schlimmer ist m.E. noch die Talbrücke bei Horb, die auch ohne Radfahrer gebaut wird...

    Stellt diese Piktogramm-Gestaltung klar, dass Radfahrer das Recht haben, auch außerhalb des "Schmutzstreifens" Fahrrad fahren zu dürfen? Die Schutzstreifenmarkierung darf auch nach links überfahren werden.

    Die Karlsruher sind halt ihrer Zeit voraus und wussten schon im voraus, was das OVG Lüneburg Jahre später erst klarstellte ... :saint:

    Ja, die Stelle ist es ...

    Die B 36 ist schon länger vorher und eine Weile weiter 70.

    NOCH ist das Schild gerade und daher nicht für den anderen Faden geeignet!

    ... und ich fürchte, die Tafel ist eher für Radler gedacht, die sonst in ihrer engen Kurve dagegendotzen ...

    An den beiden anderen Dreiecksinseln mit kleinen Vz 205 sind nach meinen Bildern KEINE Furten markiert, nur dort offenbar (und natürlich an den beampelten ...). An der Querspange ist mir die falsche Furt (tippe auf Schmalstrich) noch gar nicht aufgefallen ... Muss mal wieder den aktuellen Stand erheben, die Querspange ist aber derzeit wohl eh wegen Bauarbeiten für den Bau der Einfahrten etc. der "neuen Mitte" gesperrt ...

    und ein [Zeichen 205] auf den Asphalt gepinselt.

    Nur? Pech, reicht nicht ... § 39 ... Blech muss sein ...

    In Rheinstetten war's jahrelang auch nur aufgepinselt:

    2014 versus 2017

    (die Blechaufstellung habe ich mal als Anlass zum klagen genommen habe ...)

    In schöner Regelmäßigkeit an genau jedem 2. Knoten ...

    In Karlsruhe passen noch nicht mal die Piktogramme auf den Schutzstreifen: