Beiträge von Mueck

    Bis vor etwa zwei Jahren sah es so aus.

    Ah, in der Tat Verbesserungen ggü. vorher ...

    Konnten die weiteren Bilder diese Frage beantworten? :)

    Äh ... JA! ;)

    So sieht der Beginn dieser Straße aus: Die Anordnung der Benutzungspflicht, die es eigentlich nur aus Gründen der Verkehrssicherheit geben dürfte, ist mit einem Warnhinweis versehen.

    Die Stelle ist ja die reinste Katastrophe ...

    Da scheint immer der selbe zu stehen? Der Bäcker vermutlich? Und wenn man die Stelle überlebt, kriegt man von ihm das, was unten links auf Deinem Foto steht?:whistling:

    Man könnte ihn mal fragen, ob er sich bewusst ist, dass er nach § 10 dort NIEMALSNIENICHT ohne Einweiser ausparken darf, andernfalls (u.U. sogar mit Einweiser, weil letztverantwortlich ist nur der Fahrer) stünde er mit einem Fuß im Gefängnis und/oder hat 'ne millionenschwere Haftungsklage an der Backe ...

    Mit etwas Glück hat das Wort eines ansässigen Gewerbetreibenden genug Gewicht, an dem Radweg was zu ändern ...

    (Was im nicht viel hülfe, er hätte das Problem weiterhin, weil ja auch Kinder auf einem Gehweg fahren dürfen und die schwerhörige Oma, die nicht hört, wie er sein Auto startet, darf mit Rollator auch vorbei ... Etc. Eigentlich dürften da nur Fahrräder parken ...)

    Radverkehr vom Fußverkehr an der Haltestelle getrennt, von der Idee her gar nicht mal so dumm ...

    ... sofern da keine Fußgänger abkürzen etc.

    Tempo 30 gilt ja nur auf kurzer Strecke, ich vermute mal, dass es davor und danach auch einen b-pflichtigen Radweg gibt? Den zu unterbrechen wegen eines kurzen T30-Stückchens samt ein- und ausfädeln in/aus dem Autoverkehr empfiehlt sich vermutlich auch nicht unbedingt.

    Wenn schon Radweg insgesamt in der Straße, ist diese Lösung vermutlich gar nicht mal die schlechteste ...

    (Ob der Radweg insgesamt in der Straße nötig ist, erschließt sich aus den zwei Bildern aber nicht.)

    Ist sie das denn? Meiner Ansicht nach ist die Straße und das Auto bzw. dessen Kennzeichen das "Hauptwerk".

    SIE soll ja angezeigt werden als Fahrerin und damit als Täterin ... Nicht das "unschuldige" Auto, das kann ja nix dafür ...

    Interessant ist in der Hinsicht auch § 24 KunstUrhG:

    Behörden dürfen also Falschparker knipsen.

    Genauer lesen. Da geht's ums Verbreiten etc., also um Fahndungsfotos (würde man von den Flüchtigen die Unterschrift unter eine Einverständniserklärung bekommen können, müsste man nicht nach ihnen fahnden ...)

    Das "anfertigen" fehlt in § 24 ...

    Mal allgemein: Ich finde es allgemein auch klüger, sich dabei nicht auch noch direkt (ein wenig provokativ...!?) vors Auto zu stellen. Wenn es irgendwie möglich ist, fotografiert man von hinten. Und / Oder schräg von der Seite.

    Strafbares incl. Owis (außer Parken, wo es die Halterhaftung gibt, genauer gesagt eine Kostentragungspflicht für die Nichtermittelbarkeit des Fahrers, was billiger oder teurer als das Parkknöllchen sein kann) muss man dem Fahrer schon beweisen, mit dem Kennzeichen alleine geht das nicht immer, wenn der Halter "vergessen" hat, wer gefahren ist ... Da bringen Bilder von hinten, ganz allgemein betrachtet, wenig ...

    Bei "günstigen" Parkverstößen ist's egal, weil Halterhaftung ggfs. sogar teurer, bei Zuschlägen wie Behinderung, hier ja wohl gegeben, müsste man mal nachschlagen ...

    Der Ansatz des gegnerischen Anwalts mit dem KUG muss m.E. schon deswegen scheitern, weil es da um veröff./zur Schau stellen geht, s.o., und nicht um das reine Knippsen und verbreiten im kleinen Kreis, was dann eher unter Persönlichkeitsrechte/DSGVO fallen täte.

    Das Zitat "Deines" Anwalts halte ich auch für nicht so ganz richtig. Wenn ich hier in Karlsruhe unsere Pyramide auf dem Marktplatz knippse, ist ein Passant m.E. auch dann nur Beiwerk, wenn er gut erkennbar durchs Bild läuft, weil anders gibt es idR keine Bilder von touristischen Objekten in gut frequentierten Lagen ... Da läuft immer jemand durchs Bild ...

    Da die Fahrerfeststellung ja durch das Bild ermöglicht wurde, ist jede Beiwerksdiskussion aber obsolet, die Dame ist dadurch kein Beiwerk mehr ... Aber sie wurde eben nicht veröffentlicht oder zur Schau gestellt im Sinne des Zitat weiter oben ...

    verkehrsportal wäre auch meine Empfehlung, ich vermute, da lesen mehr Leute mit juristischem Hintergrund mit ...

    Erstaunlich, dass man hier nicht mit der DSGVO kommt...!?

    Ja, das KUG ist, wie jemand schon bequellte, eigentlich die föllig valsche Baustelle ...

    Ich würde die Frau ja ggf. als Beiwerk einer sonstigen Örtlichkeit betrachten. Es hilft beim Falschparkerknipsen ggf. ganz allgemein auch schon, wenn ein architektonisch / touristisch interessanter Bildhintergrund vorhanden ist. ;) Und das Auto nicht unbedingt im Mittelpunkt steht. Bei lesbarem Kennzeichen natürlich.

    Eigentlich sind das auch alles Dokumente der Zeitgeschichte (also: aus der Ära des Falschparkens).

    Ungeeigneter Ansatz. Dass hier die Dame Haupt- und nicht Beiwerk ist, dürfte nicht zu leugnen sein ...

    Hier noch eine Seite aus meinen Bookmarks

    Oops ... Dein Problem gibt es ja schon ....

    Man kann ja Radwege für "E-Bikes" freigeben, das sind laut § 39 bzw. Zz "Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet – E-Bikes –"

    In § 9 (3) "Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Fahrräder auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten." tauchen die E-Bikes aber nicht auf und auch keine Mofas, denn durch treten als "Fahrrad mit Hilfsmotor" kriegt mn die ja schon lange nicht mehr vorwärts ...

    Hmmm ...

    Gemeinsame G+R sind halt beides im Sinne der StVO: G und R ... Das ist da noch das geringere Problem ...

    Wobei in §9 der Vorrang für in selber Fahrtrichtung fahrende Fahrzeuge explizit nur für Fahrräder (auch mit Hilfsmotor), Schienenfahrzeuge und Linienbussen auf Sonderfahrstreifen genannt ist. Es dürfte dann also eher §10 greifen, wenn man beim Queren vom Radweg auf die Fahrbahn einfährt.

    Würde sich etwas ändern, wenn die Furt noch 20m später über die Abfahrt geführt würde? Oder nach 50m oder 100m?

    Wo dürfte man vom Radweg auf die Fahrbahn wechseln, weil der Radweg nicht mehr fahrbahnbegleitend ist und es daher keine Benutzungspflicht mehr gibt?

    An der ausgefahrenen Spur durch den Grünstreifen sieht man, dass viele Radfahrer nicht die Furt benutzen. Fahren die dann eher geradeaus als Radfahrer, die über die Furt fahren und haben gemäß §9 Vorrang? Oder gilt dann §10, weil sie von einem anderen Straßenteil auf die Fahrbahn einfahren?

    Irgendwann wird die Querungsstelle sicher zu weit von der Straße abgesetzt sein. Könnte hier langsam grenzwertig werden, 20 m weiter sicherlich ... Aber die aufkommenden Zweifel lau VwV-StVO wurden hier ja ausgeräumt, hier mal zugunsten der Radler, nicht zugunsten der Autler, wie es die ERA empfiehlt. Habe ja schon weiter oben vermutet, dass die Stelle wohl älter ist. Mein 2. Bsp., die Südtangente kurz vorm Rhein, ist ja aus den 60ern, da gab es wohl noch keine ERA und die Radler waren am Aussterben im Autoboom, musste man sich keine Gedanken mehr drum machen, wie man ihnen Steine205 in den Weg legt ...

    Der Trampelpfad wäre die §-9-kompatiblere Trasse, aber ohne weitere Maßnahme auch nicht viel sicherere ...

    M.E. ist der § 10 in Kreuzungsbereichen nur in einem Fall anzuwenden:

    Man wechselt vom Radweg auf die dazu parallele Fahrbahn, um auf ihr weiter zu fahren (weil der Radweg endet oder nur dessen B-Pflicht oder weil man sich zum direkten Linksabbiegen einordnen will, Dein Wechsel an der 2. Kreuzung im Video wäre auch so ein Fall, wenn auch noch nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich, also sowieso kein §8 oder § 9)

    Bleibt man dagegen im Kreuzungsbereich auf der Radverkehrsanlage, "siegt" m.E. die speziellere Regel des § 9 bzw. § 8.

    Ob man nun den Trampelpfad als RVA betrachtet ... :whistling::saint:

    In §9 (3) steht: "Wer abbiegen will"

    Und jetzt die Frage: Wer biegt hier eigentlich ab?

    Da wird gerne das kleine Wörtchen "will" übersehen ...

    Das physikalische abbiegen kann man den geradeausradelnden Radler in Blickrichtung evtl. noch unterstellen ...

    Den Willen aber eigentlich nicht, denn wollen will der Radler geradeaus, immer der Vorfahrtsstr. hinterher ...

    Und beim paar Beiträge später erwähnten entgegenkommenden Radler wird's auch schwieriger, ihm ein relevantes physikalisches Abbiegen zu unterstellen, denn er macht vor der Furt allenfalls eine Kurvenfahrt.

    Auvh mit dem "abgesetzt" wird's bei ihm schwierig, denn der Radweg, den er entlangradelt, ist nur rund 2 m von der Fahrbahn entfernt, er radelt Auge in Auge dem Autler entgegen ...

    Das das möglich wäre, steht in der StVO genau wo...? ;) Der ganze Blödsinn basiert auf den ERA und der VwV - die sind aber keine Rechtsnormen.

    Nein, die gibt es (eigentlich) grade eben nicht. Die VwV steht hier im Widerspruch zur StVO. Ein Radweg ist ein Straßenteil - und der nimmt an der Vorfahrtregelung der Straße teil. Daher kann man an Radwegen eigentlich keine [Zeichen 205] hinstellen. Es sei denn, sie wären eigene Verkehrswege... Dann sind sie aber halt auch kein Straßenteil mehr. Es besteht kein Zusammenhang zur Fahrbahn. Und daher sind sie nicht mehr benutzungspflichtig. :evil:

    Genau so ist es:

    Die Behörde muss sich entscheiden, ob der Radweg Teil der Straße oder eigenständig ist mit genau diesen "Risiken und Nebenwirkungen" bei der B-Pflicht ...

    Diesen Entscheidungsspielraum hat sie aber eigentlich nur in Grenzfällen.

    Ist der Radweg eindeutig zur Straße gehörig, hat sie ebensowenig die Option, ihm Vorrang/Vorfahrt zu nehmen, wie im Falle des eindeutig eigenständigen Weges, ihm Vorfahrt/Vorrang der "nahen anderen Straße" zu geben ...

    (Im letzteren Falle entstünde eine eigene Kreuzung, deren Vorfahrt man natürlich auch zugunsten des Radverkehrs regeln könnte, auch wenn das manchmal nicht ganz trivial wird, wenn auch noch Fußgänger dazukommen ...)

    Nun ist aber eine Furt vorhanden, obwohl der Radweg erheblich (>5m) abgesetzt ist.

    ...

    (kann man durch das Zeichen "Vorfahrt achten" Vorrang nehmen? :/).

    M.E. nein.

    Beim abgesetzt steht im dafür relevanteren Zitat aus der VwV-StVO aber "von der Straße abgesetzt" und nicht "von der Fahrbahn"!

    Um den Verkehr auf der Rechtsabbiegespur einzusehen, muss man an der Stelle den Kopf auch um 180° drehen, weil man dort bereits ei Stück weit nach rechts vom geraden Verlauf der B73 weggefahren ist. Meiner Erfahrung nach funktioniert es in den meisten Fällen aber trotzdem, dass Autofahrer vor der Furt warten. Ein klärendes [Zeichen 205] wäre hier aber auf jeden Fall erforderlich.

    Wegen der 180° hat man den Fußgängervorrang ja in der Rechtsprechung aus § 1 entwickelt und später im heutigen § 9 (3) kodifiziert ...

    Bzgl. klärendes Vz: So kann man das auch machen:

    [url=https://www.google.de/maps/@48.9310112,8.3800849,65m/data=!3m1!1e3]Ist hier[/url]

    Querverkehr hat sogar 206 ...

    Ich meine tatsächlich die Nordwestecke. Radfahrer, die dem Verlauf der B73 auf dem linksseitigen Radweg folgen, sind dort für den Fahrbahnverkehr, der aus Richtung Innenstadt Richtung Cuxhaven auf die B73 auffahren will, erst im letzten Moment zu sehen. Es ist richtig, dass die Furt aufgepflastert werden soll.

    ...

    Und noch eine Gefahrenstelle wartet bei der dritten Furt, wenn Autofahrer, die den Kreisverkehr Richtung Innenstadt (nach Norden) verlassen, nicht auf Radfahrer achten, die von rechts hinten ankommen. Zumal man als Radfahrer vor dem Kreisverkehr noch hinter der Lärmschutzwand versteckt ist.

    Also bei mir ist das auf Google ja die Nordostecke, aber egal ...:whistling:

    Der linke Stern ist kritisch, wenig Sicht, hoffentlich wirken die Aufpflasterungen ...

    Beim rechten Stern sollte der Radfahrer eigentlich schon lange genug hinter der Wand raus sein ...

    PS: Das mit dem Zebra und dem Ortsschild wird spannend ...:whistling:

    Die Situation ist beim Rechtsabbieger von der B73 zur Harsefelder Straße nicht eindeutig: Hat man als Radfahrer, der dem Verlauf der Bundesstraße folgt, Vorrang nach §9 (3) oder kreuzt man ohne Vorrang die Abbiegespur?. Dort steht weder am Radweg noch an der Fahrbahn ein VZ 205 und man sollte sich vorher gründlich umgeschaut haben, bevor man in dem Tempo da rüber fährt, wie ich es im Video getan habe, zumal man dort mit hoher Geschwindigkeit abbiegen kann.

    Guck mal in die VwV-StVO zu § 9 bzgl. Furten und Vorrang:

    Hättest Du da keine(n) Vorrang/Vorfahrt, dürfte da keine Radfurt sein.

    Dann müsste man stattdessen nach dem anderen Abschnitt die berüchtigten kleinen 205 hin.

    Hier hat man also eindeutig in die andere RIchtung klargestellt ...

    Und in der StVO heißt es: "Wer abbiegen WILL ..."

    Du willst das nicht ...

    Der Autofahrer will das ...

    Gegen die Umschaunotwendigkeit könnte man evtl. noch mehr tun, also mehr Aufmekrsamkeit beim Autofahrer erzeugen ...

    Fußgänger haben an der ersten Furt ja auch Vorrang, könnte also ein Zebra dazu.

    Aber eigentlich gehört das Rechtsabbiegen deutlich entschleunigt ...

    So ganz modern scheint mir die Gestaltung aber nicht so ganz ohne Beschleunigungsstreifen ... Den Murks gibt's also wohl schon länger so aus Zeiten, als es 205 noch nicht in klein gab?:whistling:


    Wobei man natürlich auch beim Wechsel vom Radweg auf die Abbiegespur aufpassen muss.

    Wenn da gerade jemand kommt, kann man's ja immer noch auf die Dreiecksinsel verschieben ... :whistling:

    Das wird auf jeden Fall an der Nordwestecke ein großes Problem, wo die Thuner Straße stadtauswärts in den Kreisverkehr mündet. Radfahrer, die auf dem einseitigen Radweg auf der nördlichen (linken) Seite der B73 in Richtung Osten fahren, tauchen dort erst im letzten Moment hinter der Lärmschutzwand auf.

    Nordost?

    Ja, da sollte man wohl noch optimieren ...

    Sind das dunkelgraue sind nicht zufällig Aufpflasterungen?

    Bundesstraßenquerende Radler sollen wohl durch eine Unterführung?

    Die Furten bei 0:10 und 0:26 haben keine geschrumpften 205 für Radler, also mit Vorfahrt/Vorrang? Es gibt noch Wunder?:/ *)

    2:30: Rechtsabbiegespur nicht zum Rechtsabbiegen benutzt sondern zum Geradeausfahren missbaucht! Tss, tss!:whistling: (Übrigens auch keine geschrumpften 205 ...)

    *) Wobei das bei ungebremsten Verkehr angesichts der großen Radien evtl. nicht so ganz ohne ist ...

    Wäre MPU überhaupt vorrangiges Thema für einen Richter oder ist da nicht autark zunächst die zuständige Behörde günstigstenfalls alleine oder nach Hinweis aktiv?

    (Muss zugeben, dass ich die MPU-Themen in DEM Fachforum dafür (VP) nicht so intensiv mitlese, aber so im Hinterkopf ohne Gewehr und Pistole war mir so ...)

    Das hat ihn ja jetzt der Richter gefragt ... Und das Nichtfinden dieser Stelle kostet nun ...

    (In meinem Fall wurde das Verfahren gegen ihn "gegen Auflage" eingestellt, also auch nicht ganz folgenlos, zumal er auch noch Schäden n seiner Karre hatte, die er nach großspuriger Ankündigung dann nie bei meiner Versicherung eingereicht hat ... PS: Die Landespolizei stand da als Zeuge grad gegenüber ...)