Bei Geschwindigkeitsbegrenzungen ist das auch so.
Na und?
Bei diesen und dem Überholverbot definiert die StVO das Ende solcher Limits und wenn kein definiertes Ende erreicht ist, gilt es eben weiter, ggfs. auch über eine Kreuzung hinaus.
Bei Radwegen und anderen streckenbezogenen Dingen wie Vz 250 definiert die StVO kein Ende, das zur Weitergeltung führen könnte, wenn keins beschildert wurde, also kann man die Regeln des Tempolmits nicht übertragen. Sonst würde ja der Radweg am Ende der Baustelle enden, wenn es zufällig mit einem Baustellen-Warnzeichen am selben Mast hängt ... Oder so ... Nö ...
§ 2 Abs, 4 S. 3 StVO:
"Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist."
So ist es. Und ohne eine solche Freigabe (oder ein 240 o.ä.) eben kein linksseitiges Radeln.
Und? Wo steht nun, dass es hinter jeder Einmündung zu wiederholen ist?
Tipp: Früher stand das mal genau da, heute aber nicht mehr. Warum wohl nicht?
Falsch, das stand NIE in der StVO. Es stand in der für den Endverbraucher nicht relevanten VwV-StVO, jedenfalls in der, die ich kenne und hier auf Papier noch hätte, nämlich die zur Radfahrnovelle 1997 gehörende.
Und dass das dort wegfiel, ist für den Endverbraucher irrelevant, für den gilt die StVO selbst und die gibt das Radeln NUR MIT Schildern frei, sonst nicht Keine Wiederholung, keine Freigabe!
Ansonsten gilt ein Vz 237, 240 und 241 für einen Sonderweg. Und solange dieser Sonderweg nicht zu Ende ist, gilt es eben.
Der Sonderweg kann gerne weiter laufen. Er ist dann eben ein nicht mehr benutzungspflichter Sonderweg, wenn nicht wiederholt wird. Ansonsten hätte ich gerne mal gewusst, wie man den Übergang von einem benutzungspflichtigen 241er Radweg zu einem nicht benutzungspflichtigen Radweg nach § 2 (4) S. 3 beschildern sollte. Es wird alleine durch das Weglassen gemacht. Soll er weiter benutzungspflichtig bleiben, muss wieder ein 241 hin. Nur an diesem hängt die Benutzungspflicht seit 1997/98, nicht mehr an der Existenz des Sonderwegs. Und weil das so ist, konnte man es in der VwV-StVo weglassen, weil sich das aus der Logik ergibt, dass eine B-Pflicht bzw. links ein B-Recht nur MIT Schild gibt, nie ohne.
Interessant: Wenn anfangs ein Ex-241 zum "Gehweg, Schleichradler frei" umgeschildert wird, ohne die alte Linie wegzurubbeln: Was ist es dann ohne Wiederholung der Beschilderung ab der nächsten Kreuzung?
M.E. ein nicht b-pfl. Radweg nach § 2 (4) S. 3 mit ggfs. angepasster Gschw., nicht jedoch ein "Gehweg, Schleichradler frei" mit Schrittgeschw.
Das hatten/haben wir an zwei Stellen. Hier:
... hat man anfangs das Schleichradlerzeugs nur am Anfang beschildert (auch in der Gegenrichtung, da fehlt aber wohl baustellenbedingt gerade die Beschilderung an alten Anfang = Übergang vom 240er ...). Ein dort in der Gegend wohnender Bekannter hat paar mal nachgehakt und eine ganze Weile später hingen sie dann auch an den Folgekreuzungen Wiederholungen.
Wegen der damals schon vorhandenen Radfurt wäre es ohne Schilder als für den Radverkehr gedachte Radverkehrsführung durchaus erkennbar nach § 2 (4) S. 3, andere hätten auch einen reinen Gehweg erkennen können, da streiten sich einige, aber warum hätte es weiter ein "Gehwrg, Schleichradler frei" sein sollen so ganz ohne Schild? Auch die Regeln dieses Konstrukts hängen ALLEINE an der Existenz des Schildes, nicht an irgendwas anderem.
Beim anderen Fall hat wohl noch niemand nachgehakt. Hab's auf der ToDo-Liste ... Irgendwann mal ... Das "Gehweg, Schleichradler frei" versteckt sich etwas schamhaft:
Man erkennt auch die weiterhin vorhandene Trennlinie des Ex-241er
Und nu?
Tja ...
Eindeutig ein getrennter G+R, nur ohne 241, nicht benutzungspflichtig nach § 2 (4) S. 3, auch Markierungen sind nach § 39 schließlich Vz, aber sicher kein "Gehweg, Schleichradler frei" mehr, also in die Pedale treten, Schritt ist nicht mehr ...
Die Stelle ist interessant, weil laut einem Faden im Velomobilforum scheint die in der Nähe residierende Landespolizei von einer B-Pflicht ohne Schild auszugehen ... Deswegen steht's auf der ToDo-Liste, da mal nachzuhaken, um den genauen Status erst mal zu klären, auch wenn "Gehweg, Schleichradler frei" oder "241er ohne 241 nach § 2 (4) S. 3" bei den fehlgeleiteten Ahndungsversuchen der Polizei keine Rolle spielt ...
Vielleicht mache ich es zusammen mit dem inzwischen nicht mehr benutzungsflichtigen linksseitigen Radweg, ex 240, nun nur noch Piktogramme, aber kein "R frei" in Blech, seit neuesten mit einem Stück 24irgendwas am Anfang links, wo vorher nur rechts ein kurzes Stück "G, Schleichradler frei" war ... Hmmm ...