Der Verband will ja gemeinsam von A nach B. Wenn's zwischen A und B nicht strikt geradeaus geht, braucht's ja jemand, der sagt, welche Route gefahren wird. Wenn der Radler vorne links und der vorne rechts sich nicht einig werden, war's das mit dem Verband, dann hat man plötzlich 2 oder mehr, die dann das Verbandskriterium nicht mehr erfüllen. Also ist der vorne links der Verbandsführer, der dann auch sagt, wann der Verband für eine rote Ampel etc. bremst oder auch beim Abbiegen für den Fußgänger etc., viel mehr ist es aber auch nicht an Pflichten, schon gar nicht eine Art politische Demonstrationsführerschaft, die die Polizei womöglich gerne hätte, schließlich kann auch ein gemeinsamer Klassenausflug per Rad ein Verband sein ...
Beiträge von Mueck
-
-
Der Fußgängervorrang ist übrigens erst durch Druck der Rechtsprechung aus § 1 heraus in den § 9 geraten. Gerichte haben festgestellt, dass an polizei- und ampelgeregelten Kreuzungen den Fußgängern bei Grün nicht zuzumuten ist, auf den Verkehr von hinten zu achten. Hat sich dann recht bald auf alle Kreuzungsarten, RIchtungen und Radler ausgeweitet.
-
Und wie isses beim Ausrollen mit 0,01 km/h?

-
An der Stelle hat der Fußgängerverkehr ja in jedem Fall Vorrang, weil Fahrzeugverkehr, der aus der Seitenstraße mit der Aufpflasterung kommt, verpflichtet ist, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.
"Wer aus einem Grundstück, ... oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"
Da ist aber weder ein Grundstück, noch ein abgesenkter Bordstein. *)
Der Bordstein geht um's Eck und läuft nicht parallel zur Straße durch.
Der Autofahrer fährt nur über eine Aufpflasterung, nicht über einen Bordstein.
Der Fußgänger läuft aber über ein Bordstein, also kann das zwischen den Bordsteinen auch kein Gehweg sein ... Er muss also bzgl. Verkehr aus der Seitenstr. § 25 beachten!
*) ... und ist auch kein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn der Straße des Querstraßenautofahrers, für den wechselt nur der Fahrbahnbelag ...
Die Furt kann nur ein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn des Längsstraßenautofahrers sein, wäre also nur relevant für Radler, die dort vom anderen Radweg auf die Fahrbahn wechseln wollten
-
Womit begründet sich eigentlich die Verschiebung der Furt in die Seitenstraße?
Warum baut man so einen "Radweg" nicht wirklich gerade?
Gute Frage!
Ähm ...
Nächste Frage?
Vielleicht sind angerampte Bordsteine für die Absenkung ja in gerade billiger als gebogen oder so ...
Oder ein Versuch einer Anlehnung an niederländisches Kreuzungsdesign ...
Oder in irgendeiner angestaubten Richtlinie im Aktenschrank des Planers steht das so oder er hat es damals vor 100 Jahren so gelernt und dann verzichtet, sich aktuelle Richtlinien in den Aktenschrank zu stellen ...
-
Zitat Mueck "Das sollte reichen für legales Radeln"
Aber vmtl. nur einmal, oder?
Wer einmal durch OWi-,Straf-oder Zivilverfahren über das Radfahrverbot aufgeklärt wurde, kann sich zumindest an Stelle nicht mehr über die Uneindeutigkeit rechtfertigen.
OT "Wenn bei euch Rot eine radwegtypische Farbe ist, dann ist das ein Indiz."
Der schlagfertige Robentragende könnte dagegenhalten: Farbe ist keine Infrastruktur.
Nein, x-mal, bis ein Gehwegschild da steht ...
Yeti: das hinterlegte Urteil ist ein zivilrechtliches an einer Stelle, wo nur ein Wegweiser ein "Indiz" war, der reicht nur 1x, das auch bei Haftungsfragen, s. Link OLG Jena, bei einer ja angeordneten Radwegfurt (die Strichlierung fällt ja nicht vom Himmel ...) reicht es auch für x-mal.
Und im Zweifel gilt noch das Rechtsprinzip "Im Zweifel für den Angenagten" oder so ... Guter RA und ggfs. nächte Instanz vorausgesetzt ...
An wen sich der Geschädigte ggfs. wenden sollte, steht ja auch im Jenenser Urteil ...
-
Die meisten Leute halten das jetzt für einen "Radweg", weil sie glauben, dass rotes Pflaster ein Radweg ist. Ist es aber nicht.
Doch, ist einer ...
Jedenfalls könnte ein Radler drauf m.E. nicht belangt werden.
Zitat§ 2 ... Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Es muss also auch gemeinsame Geh- und Radwege ohne 240 geben können, fragt sich nur, wie man die erkennt.
Wenn bei euch Rot eine radwegtypische Farbe ist, dann ist das ein Indiz.
Zudem darf es die markeirten Furten über die Querstraßen nur bei Radwegen geben laut VwV-StVO, das wäre das 2. Indiz.
Das sollte reichen für ein legales Radeln ...
Falls die Behörde was anderes wollte (was ich mal bezweifeln täte *flöt*), müsste sie ein Gehwegschild zur Klarstellung aufstellen ...
-
Welche rechtliche Relevanz diese Bodenpiktogramme haben ist m.E. nicht einfach so aus dem Stegreif zu beantworten.
Zitat§ 39 Verkehrszeichen
(5) ... Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen. -
Na wer auf Radwege vertraut, wird vom Lkw schnel____________
... so hoch wie ein Schlauch eben ...
Die Frage war ja, ob es ihn noch gibt...
Es ist zu befürchten, dass es er eineiiger Hundertling ist ...
-
Also wenn kein Lkw ...
Hier (und im VP) aber wohl nicht mehr ...
-
Tja, allein meine Befürchtung, dass mir dann eine Vorladung zur Vernehmung wegen des Vorwurfes der Nötigung und weiterer §§ des StGB ins Haus flatterte, wenn ich gleiches versuchte, nachdem man mich gefährdete...
Das gefährliche dran ist, dass das Jedermannsrecht bei der Festnahme durch Bürger a) nur auf frischer Tat greift und b) nur bei Straftaten. Festnahme bei Owis ist dagegen nicht erlaubt!
-
Außerdem ermöglicht der Schutzstreifen das "Fahrrad frei" auf dem Gehweg.
500 € + 500 € = 1000 €, damit kriegt man dann ein besseres Rad statt zweier Möhren, das kann die bessere Lösung sein, ja ...
Mist + Müll ergibt in Summe aber nix besseres als die Einzelteile, sondern eher das Gegenteil ...
-
Das ist dann halt so ähnlich wie beim Schutzstreifen, den man ja trotz passendem Owi-Tatbestand nicht unbedingt benutzen muss, wie das OVG Lüneburg zweifelsfrei feststellte ...
... als es darum ging, die Klagebefugnis wegen ja glasklar vorhandener Freiwilligkeit abzulehnen ...
-
Es wird ja natürlich schon dagegen geklagt, was in solchen Fällen nicht selten erfolgreich ist, womit das Lösen der Bahnsteigkarte entfallen kann ...
-
Eckernförder Straße, Ecke Eichendorfstraße ist ein schönes Bsp., dass man es auch andersrum klarstellen kann: Mehr als 5 m (7,ungrad) zwischen Radwegkante und Fahrbahnkante und trotzdem eine Furt markiert und das 205 aus der Eichendorfstraße raus vor dieser Furt.
Überhaupt weit abgesetzt und doch zur Gesamtstraße gehörend zu betrachten. Das würde dort NIE irgendein Autofahrer in Zweifel ziehen ... *flöt*

Aus der Eichendorff heraus wird man laut Google auf Angebotsstreifen geführt und das Radwegschild dürfte aus der Richtung erkennbar sein.
-
Mofa-Sound-Generator einbauen?

-
Mir geht es konkret um Zu § 9, Rn. 8 VwV-StVO:
Da stellt sich dann die Frage, ob in diesem Fall bis zum Radweg oder bis zum Gehweg des Geh-/Radwegs gemessen wird, sofern der Radweg rechts liegt und der Gehweg links (kommt selten vor, ist aber wohl nicht verboten). Das wären dann ja je nach Situation noch mal mindestens 1,5 Meter extra, also dementsprechend weniger Grünstreifen dazwischen.
Man beachte in
ZitatDer Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.
Da der Radweg (und Gehweg) aber Teil der Straße sein sollen (vor allem, wenn er benutzungspflichtig sein soll), fragt man sich ja unwillkürlich, wie er von sich selbst abgesetzt sein soll ...
Im übrigen schreibt der zweite Satz nicht vor, in welche Richtung man klarstellen muss, man könnte auch klastellen, dass der Radweg zweifelsfrei zur Straße gehört ...
-
Hast du ein Beispiel?
Diesen merde schmalen ignoriere isch aber ...
Ansonsten kann ich mich noch an einen solchen in meiner Jugend in Bremerhaven erinnern, aber das war ein linksseitiger, der aus anderer Richtung genau andersrum beschildert war, also hatte man wohl nur das "normale" auf Lager, ist ja nur ein Radweg ...
-
Es ist ein populärer Irrtum, dass die Grünzeit etwas über die Zeit aussagt, die Fußgänger zum Queren hätten.
Es ist aber vielmehr die Summe aus Grün- und Räumzeit.
-
Alle restlichen Streuscheiben mit nur Fußgängern drauf sind auch für nur Fußgänger gedacht und gelten seit 2017 nie für Radfahrer, soviel ist sicher.
... und vorher auch schon oft nicht, nur bei sog. Dreistrichfurten (hier in Bild 6 ist eine, im Text nach "Dreistrichfurt" suchen.
Die Regel galt auch nicht, wenn es gar keine Radverkehrsanlage ist, wie bspw. eine (für Radler freigegebene) Fußgängerzone keine RVA ist: Wenn die eine Straße quert: Freie Fahrt für freie Radler ...