Beiträge von Mueck

    Mich nervt exorbitant, dass man hier schon wieder Schutzstreifen in die Dooring-Zone legt.

    Jein. Habe jetzt nicht den ganzen Plan durchgeschaut, sondern nur irgendwo links nahe des Schutzstreifenanfangs, aber da sind die Parkbuchten mit "2,10" + "0,65" angegeben, also recht breite Buchten bzgl. Pkw. zzgl. Sicherheitstrennstreifen. Man sollte die Gestaltung aber nicht so machen, wie im Plan (Trennstreifen wohl wie Bucht selbst), sondern so, dass ein Autofaher versucht, möglichst weit nach rechts zu parken, dann könnte es funktionieren und die Leute parken nicht eher links in der Bucht ein und entwerten so den Trennstreifen ...

    Ansonsten gäbe es da noch inoffiziell die Piktogrammspur, das unterste Bild aus Rheinstetten funktioniert gut und wurde vom Büro VAR+ angeregt, dass das auch so ähnlich für Waghäusel angeregt hat und dabei ist zu versuchen, das in die nächste ERA reinzubringen .. Drücken wir mal die Daumen dafür ...

    Apropos ERA:

    "S. 22 in Bild 9 der ERA 2010: „Schmalstrichmarkierung (0,12 m breit, 1,00 m Länge, 1,00 m Lücke, Lage mittig zwischen den Verkehrsflächen)“."

    Die 12 cm gehören also nur zur Hälfte zum Schmutzstreifen, eurer wird also nur 1,44 m breit, und die Gosse darf nur dazu zählen, wenn sie gut befahrbar ist. Wenn nicht, ist er nur noch 1,14 m breit ...

    Ich dachte, die Fahrradnovelle von 1998 wäre ein Durchbruch gewesen?

    1997! 1998 trat nur die B-Pflicht-Sache in Kraft, weil man meinte, 1 Jahr täte als Übergangsfrist für die Überprüfung der B-Pflichten reichen ... *flöt*

    1970 meint, dass es da vor 2013 zuletzt eine StVO komplett neu veröffentlicht wurde, also alle gut 50 §§ in kompletter Fassung, während es sonst nur Änderungs-VOs gibt nach dem Muster "In § 4711 wird in Abs. 2 Satz 3 das Wort "vielleicht" durch "eventüll" ersetzt"

    Darüber rätsele ich jetzt auch seit ein paar Stunden. Denn nach dem Wortlaut liegt es nahe, dass Satz 1 noch gilt.

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    Für eine definitive Aussage müsste man in einen StVO-Kommentar schauen.

    Nicht rätseln, sondern in ein Urteil genau dazu schauen!.

    Satz 1 statt Satz 3 n.F. ist auch der Kern meiner Schutzstreifenklage, was m.E. der wesentliche Unterschied zum Lüneburger Urteil ist, was das VG KA aber noch nicht wirklich angeschaut hat wegen der Klagebefugnisfrage. Mal schauen, was das VGH dazu sagt, wenn es was sagt dazu ...

    "es gälte dann das Recht von 1970."

    Vor der Neufassung von 2013 war die letzte Neufassung in der Tat von 1970 als "Grund-StVO".

    Die Frage wäre, ab wann falsch zitiert wurde, bis dahin wären alle Änderungs-VOs ja gültig, das wäre dann also eher nicht "das Recht von 1970".

    Auf jeden Fall sollte man mal zur Republik wechseln statt bayrische Wahlmonarchie im Verkehrsmysterium ..

    Der Verband will ja gemeinsam von A nach B. Wenn's zwischen A und B nicht strikt geradeaus geht, braucht's ja jemand, der sagt, welche Route gefahren wird. Wenn der Radler vorne links und der vorne rechts sich nicht einig werden, war's das mit dem Verband, dann hat man plötzlich 2 oder mehr, die dann das Verbandskriterium nicht mehr erfüllen. Also ist der vorne links der Verbandsführer, der dann auch sagt, wann der Verband für eine rote Ampel etc. bremst oder auch beim Abbiegen für den Fußgänger etc., viel mehr ist es aber auch nicht an Pflichten, schon gar nicht eine Art politische Demonstrationsführerschaft, die die Polizei womöglich gerne hätte, schließlich kann auch ein gemeinsamer Klassenausflug per Rad ein Verband sein ...

    An der Stelle hat der Fußgängerverkehr ja in jedem Fall Vorrang, weil Fahrzeugverkehr, der aus der Seitenstraße mit der Aufpflasterung kommt, verpflichtet ist, andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden.

    "Wer aus einem Grundstück, ... oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist;"

    Da ist aber weder ein Grundstück, noch ein abgesenkter Bordstein. *)

    Der Bordstein geht um's Eck und läuft nicht parallel zur Straße durch.

    Der Autofahrer fährt nur über eine Aufpflasterung, nicht über einen Bordstein.

    Der Fußgänger läuft aber über ein Bordstein, also kann das zwischen den Bordsteinen auch kein Gehweg sein ... Er muss also bzgl. Verkehr aus der Seitenstr. § 25 beachten!

    *) ... und ist auch kein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn der Straße des Querstraßenautofahrers, für den wechselt nur der Fahrbahnbelag ...

    Die Furt kann nur ein anderer Straßenteil im Verhältnis zur Fahrbahn des Längsstraßenautofahrers sein, wäre also nur relevant für Radler, die dort vom anderen Radweg auf die Fahrbahn wechseln wollten

    Womit begründet sich eigentlich die Verschiebung der Furt in die Seitenstraße?

    Warum baut man so einen "Radweg" nicht wirklich gerade?

    Gute Frage!

    Ähm ...

    Nächste Frage?

    Vielleicht sind angerampte Bordsteine für die Absenkung ja in gerade billiger als gebogen oder so ...

    Oder ein Versuch einer Anlehnung an niederländisches Kreuzungsdesign ...

    Oder in irgendeiner angestaubten Richtlinie im Aktenschrank des Planers steht das so oder er hat es damals vor 100 Jahren so gelernt und dann verzichtet, sich aktuelle Richtlinien in den Aktenschrank zu stellen ...

    Zitat Mueck "Das sollte reichen für legales Radeln"

    Aber vmtl. nur einmal, oder?

    Wer einmal durch OWi-,Straf-oder Zivilverfahren über das Radfahrverbot aufgeklärt wurde, kann sich zumindest an Stelle nicht mehr über die Uneindeutigkeit rechtfertigen.

    OT "Wenn bei euch Rot eine radwegtypische Farbe ist, dann ist das ein Indiz."

    Der schlagfertige Robentragende könnte dagegenhalten: Farbe ist keine Infrastruktur.

    Nein, x-mal, bis ein Gehwegschild da steht ...

    Yeti: das hinterlegte Urteil ist ein zivilrechtliches an einer Stelle, wo nur ein Wegweiser ein "Indiz" war, der reicht nur 1x, das auch bei Haftungsfragen, s. Link OLG Jena, bei einer ja angeordneten Radwegfurt (die Strichlierung fällt ja nicht vom Himmel ...) reicht es auch für x-mal.

    Und im Zweifel gilt noch das Rechtsprinzip "Im Zweifel für den Angenagten" oder so ... Guter RA und ggfs. nächte Instanz vorausgesetzt ...

    An wen sich der Geschädigte ggfs. wenden sollte, steht ja auch im Jenenser Urteil ...

    Die meisten Leute halten das jetzt für einen "Radweg", weil sie glauben, dass rotes Pflaster ein Radweg ist. Ist es aber nicht.

    Doch, ist einer ...

    Jedenfalls könnte ein Radler drauf m.E. nicht belangt werden.

    Zitat

    § 2 ... Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.

    Es muss also auch gemeinsame Geh- und Radwege ohne 240 geben können, fragt sich nur, wie man die erkennt.

    Wenn bei euch Rot eine radwegtypische Farbe ist, dann ist das ein Indiz.

    Zudem darf es die markeirten Furten über die Querstraßen nur bei Radwegen geben laut VwV-StVO, das wäre das 2. Indiz.

    Das sollte reichen für ein legales Radeln ...

    Falls die Behörde was anderes wollte (was ich mal bezweifeln täte *flöt*), müsste sie ein Gehwegschild zur Klarstellung aufstellen ...

    Na wer auf Radwege vertraut, wird vom Lkw schnel____________

    ... so hoch wie ein Schlauch eben ...

    Die Frage war ja, ob es ihn noch gibt...

    Es ist zu befürchten, dass es er eineiiger Hundertling ist ...

    Tja, allein meine Befürchtung, dass mir dann eine Vorladung zur Vernehmung wegen des Vorwurfes der Nötigung und weiterer §§ des StGB ins Haus flatterte, wenn ich gleiches versuchte, nachdem man mich gefährdete...

    Das gefährliche dran ist, dass das Jedermannsrecht bei der Festnahme durch Bürger a) nur auf frischer Tat greift und b) nur bei Straftaten. Festnahme bei Owis ist dagegen nicht erlaubt!

    Daher lieber erst hinterher festnehmen lassen

    Außerdem ermöglicht der Schutzstreifen das "Fahrrad frei" auf dem Gehweg.

    500 € + 500 € = 1000 €, damit kriegt man dann ein besseres Rad statt zweier Möhren, das kann die bessere Lösung sein, ja ...

    Mist + Müll ergibt in Summe aber nix besseres als die Einzelteile, sondern eher das Gegenteil ...

    Es wird ja natürlich schon dagegen geklagt, was in solchen Fällen nicht selten erfolgreich ist, womit das Lösen der Bahnsteigkarte entfallen kann ...

    Eckernförder Straße, Ecke Eichendorfstraße ist ein schönes Bsp., dass man es auch andersrum klarstellen kann: Mehr als 5 m (7,ungrad) zwischen Radwegkante und Fahrbahnkante und trotzdem eine Furt markiert und das 205 aus der Eichendorfstraße raus vor dieser Furt.

    Überhaupt weit abgesetzt und doch zur Gesamtstraße gehörend zu betrachten. Das würde dort NIE irgendein Autofahrer in Zweifel ziehen ... *flöt* ;)

    Aus der Eichendorff heraus wird man laut Google auf Angebotsstreifen geführt und das Radwegschild dürfte aus der Richtung erkennbar sein.