Ich würde die Grenze so ziehen wie bei Fotos(/Actioncam) zum Behufe des Anzeigens.
Es gab den Fall desjenigen, der die Halter unangeleinter Hunde ablichtete, das wurde als unzulässig gewertet, da er nicht in eigener Betroffenheit ablichtete, sondern sich als Hilfssherriff für die Allgmeinheit betätigte.
Dashcam zum Nachweis der eigenen Unschuld wurde dagegen schon (mehrfach?) als zulässiges Beweismittel gewertet.
Sprich: Geht es um die eigene Sache (ICH wurde durch den Falschparker auf einem meiner Wege, der nicht dem "Streife fahren" diente, höchstpersönlich behindert oder durch einen Engüberholer selbst gefährdet etc.pp. Ggfs. auch Ablichten eines Unfallflüchtigen als Zeuge), dann gehe ich von Zulässigkeit von Anzeigen/Fotos/... aus, wenn Anzeigen mein Hobby wäre, wäre das dagegen nicht von den §§ gedeckt.