Beiträge von Mueck

    Das sieht [url=https://www.google.de/maps/@49.4413956,11.081548,3a,15y,195.78h,89.41t/data=!3m6!1e1!3m4!1srmVwltK2mz4pzqNaGrUpsA!2e0!7i13312!8i6656]fast so aus[/url], als gäbe es da noch eine Ampel für aus der Fuzo ausfahrende Kfz?

    Dann wäre ja vmtl. eine Vollscheibe da, die auch für Radler gilt.

    Wenn da was anderes hängt, bleibt's beim Versuch, der von den meisten Radlern wohl auch genutzt wird.

    Wenn man meiner Theorie folgen täte, müsste man zuerst mal erwischt werden , erst danach kann man versuchen, die Theorie gerichtlich abklären zu lassen, was auf AG-Ebene schwierig wird und höhere Ebenen erreicht man selten ...

    Ich persönlich gehe davon aus, dass Radfahrende auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen die Fußgängerampel beachten müssen.

    Gibt die StVO aber nicht her, im Gegenteil.

    Die dort noch zu findende, aber ausgelaufene Ausnahme bezog sich im übrigen explizit nur auf Dreistrichfurten, also

    |R|G|

    und nicht auf Zwwistreichfurten

    |R+G|

    oder Vierstrichfurten

    |R| |G|

    weil nur mit drei Strichen grenzt die eine Furt an die andere ...

    Die Stelle in der VwV-StVO wurde ja schon gefunden, dass nicht sein darf, was die StVO selbst noch als theoretisch möglich erachtet. Streng genommen wird dort aber nicht definiert, was "besondere Zeichen" nun genau sind. Das müssen nicht zwangsläufig die allen ÖV-Fans bekannten weißen Symbole sein.

    Ja klar: Wenn das Lichtsignal sowieso nicht für Radfahrer gilt, kann es auch nicht über einer allgemeinen Vorfahrtregelung stehen. Die spannende Frage ist, ob es statt Fußgänger-rot ein anderes Lichtzeichen gibt, das zu beachten ist oder ob dann in Fahrtrichtung gar kein Lichtsignal gilt.

    Seitdem ich drauf achte, finde ich immer mehr Stellen, wo "freie Fahrt für freie Radler" gilt, äh, also ampelfreie Fahrt, § 10 ist weiter zu beachten.

    Beliebt: Enden von Fußgängerzonen, die in ausgewachsene Kreuzungen führen oder wo Fußgängerampeln die Fortetzung auf der anderen Seite ermöglichen sollen.

    Da bingt's m.E. auch nix, Radstreuscheiben einzubauen, weil eine Fuzo beim besten Willen keine Radverkehrsanlage ist, was immer nur ein Teil einer Straße ist (eigenständige Radwege mal ausgenommen), sondern ein ausgewachsener Verkehrsweg nicht nur für Radler und § 37 legt Wert drauf, dass die Radstreuscheibe nur auf RVAs gilt!

    An Fuzo-Enden gilt auf jeden Fall § 10 unabhängig von Bordsteinfragen und das für alle, also auch für den zulässigen Lieferverkehr, der dort die Fuzo verlässt, der ja auch ohne Ampel ist an der Stelle.

    Ich würde mich nicht wundern, wenn aufgrund der Arbeitsverweigerung der StVBs Situationen geschaffen wurden, wo ein Autofahrer, der grünes Licht hat, die Vorfahrt eines von rechts kommenden Radfahrers beachten muss (müsste), weil der aus seiner Richtung keine rote Ampel zu beachten hat und auch §10 nicht greift.

    Neben Fuzos können auch scbon mal vbBs und Grundstücke ohne eigene Ampel in eine beampelte Kreuzung münden oder auf eine Fußgängerampel zulaufen (Waldstr. Ecke Amalienstr. hier vor meiner Tür, wobei da eine Radsruscheibe drin ist, die aber aus o.g. Gründen eigentlich nur Empfehlung sein kann) (Den Fall Supermarktausfahrt in dreiarmige Kreuzung hatten wir vor gefühlt 20 Jahren hier längere Zeit, es war nur Rechtsabbiegen erlaubt), in den Fällen gilt immer § 10.

    Spannender sind eigenständige Geh- und Radwege, wenn sie nicht über abgesenkte Bordsteine führen. Da könnte in der Tat Rechts vor Links übrige bleiben, weil da sicher auch keiner an 205 denkt, wer schon die Radstreuscheibe vergaß ... Habe ich aber bisher nicht gesehen ...

    Wenn es zutrifft, dass die Radverkehrsfreigabe sich nur auf den Fußweg bezieht, jedoch an der Stelle endet, an der der Fußweg endet, dann müsste ein Radfahrer, der an einer Kreuzung im Sattel sitzen bleiben und weiter fahren will, an der Stelle auf die Fahrbahn wechseln wo der Fußweg endet, also spätestens kurz vor dem Fahrbahnrand der Kreuzung.

    Der Gehweg geht bis zum Bordstein der Querstraße, dort wechselt er ja auf die Fahrbahn der Querstraße

    Oder er müsste möglicherweise (?) absteigen und sein Rad wie ein Fußgänger schieben. Damit hätte er ggf. auch kein Vorfahrtsrecht mehr bei einer Rechts vor Links-Kreuzung ohne Ampel zum Beispiel.

    Von Absteigen steht in den Regeln zu "Gehweg, Schleichradler frei" nix, also muss man das nicht
    Kids bis zum 8./10. Geburtstag mögen das zwar müssen müssen laut anderer Regel StVO, da die aber noch nicht strafrechtlich oder zivilrechtlich zu belangen sind, ist diese Regel ein Papiertiger. Bei Grundstückszufahrten gilt sie zudem nicht.

    Ganz allgemein zu Vorrang und Vorfahrt:
    § 9 gilt unabhängig davon, ob der Radler dort legal oder illegal radelt oder ob er stattdessen mit Tretroller oder Inliner ähnlich schnell auf dem Seitenweg unterwegs ist. § 9 macht auch keinen Unterschied, ob der Radler rot oder grün hat, legales Verhalten ist keine in § 9 formulierte Bedingung, nur "neben" steht da. Autofahrer können auch nicht immer die Ampel sehen, nach der sich entscheidet, ob der Radler korrekt radelt oder nicht, von daher darf es gar nicht Bedingung sein ...
    § 8 gilt auch ohne Ansehen der Verkehrsanlage.
    Relevant ist nur, wenn der Radler von seiner Anlage aus nicht nur die Fahrbahn der Querstraße quert, sondern auch noch in die zu ihm parallele Fahrbahn einfährt, weil die wasauchimemr endet oder er freiwillig wechselt (Wegfall B-Pflicht, Einordnen o.ä.), dann gilt in Bezug zu den parallel fahrenden Autofahrer § 10. Ist das ein Abiegr, konkurrieren § 9 und 10, man fährt also besser etwas später ein ... ;)
    Das alles gilt sowohl für benutzungspflichtige, als auch nicht benutzungspflichtige Verkehrsanlagen, egal ob letzteres Radwege nach § 2 sind oder "nur" Gehwege mit Freigabe. Aus der StVO ergibt sich nix anderes.

    Wenn es zutrifft, dass ein Radfahrer auf einem für den Radverkehr freigegebenen Fußweg an einer Kreuzung absteigen und sein Rad schieben muss, also zum Fußgänger wird, dann dürfte eine Straßenverkehrsbehörde auf keinen Fall dort eine Kombi-Streuscheibe einsetzen, weil das dann ja zu einem Fehlverhalten verleiten würde.

    Wie schon gesagt wurde: Dann gilt die Vollscheibe "für Autos", sofern vorhanden, sonst freie Fahrt für freie Radler

    Oder auch: Wann kann man sich seines legalen Parkplatzes nicht mehr sicher sein, weil jemand einfach das Fahrzeug beiseite stellt um sein eigenes Fahrzeug an der Stelle zu parken?

    Inwieweit das Wegstellen von forumstypischen Fahrzeugen von einem "Autoparkpltz" rechtswidrig ist oder ob sich jeder so Parkraum schaffen darf, ist eine Frage, auf die ich seit Jahren schon auf eine definitive Antwort warte ...

    ... und z.B. die Schulen mit Luftfiltern ausrüstet.

    Im Velomobilforum schreibt jemand:

    "Hubig (Bildung in RLP, SPD) ist gegen die Anschaffung vonLuftfilter für Schulen, weil sich ja das Lüften bewährt habe."

    Hab's aber nicht verifiziert ...

    aber kein Pendant zur deutschen Gehwegbenutzungspflicht.

    ?

    NL-StVO

    Darin "§ 1. Plaats op de weg"

    Zitat

    Artikel 4

    • 1 Voetgangers gebruiken het trottoir of het voetpad.
    • 2 Zij gebruiken het fietspad of het fiets/bromfietspad indien trottoir en voetpad ontbreken.
    • 3 Zij gebruiken de berm of de uiterste zijde van de rijbaan, indien ook een fietspad of een fiets/bromfietspad ontbreekt.
    • 4 In afwijking van het eerste en het tweede lid gebruiken personen die zich verplaatsen met behulp van voorwerpen, niet zijnde voertuigen, het fietspad, het fiets/bromfietspad, het trottoir of het voetpad. Zij gebruiken de rijbaan indien een fietspad, een fiets/bromfietspad, een trottoir of een voetpad ontbreekt.

    Google Translate macht daraus:

    Zitat

    Artikel 4 1 Fußgänger benutzen den Geh- oder Fußweg. 2 Sie benutzen den Radweg oder den Rad-/Mopedweg, wenn kein Geh- und Fußweg vorhanden ist. 3 Sie benutzen den Randstreifen oder die äußerste Seite der Fahrbahn, wenn auch kein Radweg oder ein Rad-/Mopedweg vorhanden ist. 4 Abweichend von Absatz 1 und 2 benutzen Personen, die sich mit anderen Gegenständen als Fahrzeugen fortbewegen, den Radweg, den Fahrrad-/Mopedweg, den Geh- oder Fußweg. Sie benutzen die Straße, wenn es keinen Rad-, Rad-/Moped-, Geh- oder Fußweg gibt.

    NL hat kein "VZ 240", das "Vz 237" gilt bei Abwesenheit eines Gehwegs als solches, vieleicht daher der Irrtum?

    Zu Sürenheide bei Gütersloh:

    Radwegschild in Fahrtrichtung der Radlerin aus Sicht der Vorfahrtstraße

    Das Vz 205 steht vor der Furt

    Bissele zurückgespult: Sieht nach abgesenkter Bordstein aus, ohne Beschilderung wäre es als eigenständiger Radweg ein Fall für § 10. Ohne den Bordstein wäre es § 8 RvL, dazu gibt's ein Urteil des OLG Karlsruhe für eine Kreuzung in St. Leon-Rot, im VP bildlich dokumentiert.

    Zu den 6 m die VwV-StVO:

    Zitat

    Der Radverkehr fährt nicht mehr neben der Fahrbahn, wenn ein Radweg erheblich (ca. 5 m) von der Straße abgesetzt ist. Können Zweifel aufkommen oder ist der abgesetzte Radweg nicht eindeutig erkennbar, so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln.

    - Von der Straße abgesetzt, nicht von der Fahrbahn. Wenn Fahrbahn und Radweg optisch zusammengehören trotz > 5 m, dann teilt er Vorfahrt/Vorrang mit der Fahrbahn.

    - "Können Zweifel aufkommen ..., so ist die Vorfahrt durch Verkehrszeichen zu regeln."

    In welche Richtung die Zweifel ausgeräumt werden, steht da nicht. Oft sind's kleine 205 für Radler, hier ist es aber eine Furt und ein großes 205 davor für Autler ...

    Und eigentlich definiert die VwV-StVO kein eigenes Recht. Gehören sie optisch zusammen, ist das eben so und darf nach StVO eigentlich nicht umdefiniert werden, zur Aufhebung des § 9 gibt es eig. kein Vz, 205 ist § 8, nicht 9

    Das war auch die übliche Vorgehensweise, bevor die Freigabemöglichkeit der Fahrbahn ermöglicht wurde, da das 267 nur auf Fahrbahnen gilt

    Das erste Bild ist m.E. klar nur ein anderer Belag der Fahrbahn, als Fußgänger muss man immer noch nachrangig über den Bordstein.

    Beim zweiten Bsp. tendiere ich eher zum durchgehenden Gehweg. Eindeutiger wäre es, wenn auch ein Zebra hingepinselt wäre ...

    Ja, Rechtstheorie und Praxis passen nicht immer zusammen ...

    Dass ein Autofahrer den Platz begehrte habe ich vor laaanger Zeit schon mal live erlebt, da aus dem Bankvorraum beste Sicht bestand ...

    Andererseits habe ich auch schon öfters vorm Zoohandel das Zugrad des Anhängers auf einem Autoparkplatz zurückgelassen, während ich mit Anhänger im Laden paar Sack Katzenstreu holte ...