Beiträge von Mueck

    Yeah, zusätzliche

    • Steigungen, Abfahrten (irgendwie muss man da ja rauf und runter)
    • Umwege (wenn man zu einem Grundstück zwischen solchen Anschlussstellen möchte)
    • Risiken (Glättegefahr wie auf einer Brücke, erhöhter Punkt bei Gewitter, erhöhte Geschwindigkeit an Abfahrten, Geisterfahrer, Radverkehr ist generell außerhalb der Warnehmung anderer Verkehrsteilnehmer)

    Wie kann man sowas allen Ernstes gut finden? <X :thumbdown:

    Ich bin erst drauf gekommen, weil es es im Projektbegleitkreis zum einen RSW kürzlich hieß, der VM wäre so begeistert (die PM ist bei denen glaub auch drauf) und suche nun nach einem Pilotprojekt in spe und man warf in die Runde, dass das Kreuzen des einen Knotens dafür geprüft würde.

    Da gäbe es in der Tat das Höhenproblem, aber evtl. erspart man sich so auch das Queren einer hochfrequentierten Supermarktzufahrt.

    ... wenn man nicht hinten rum führe ...

    Prinzipiell steht man da aber vor der Frage, wo man den RSW enden lässt. Zwei Anschlüsse stehen zur Diskussion.

    Der eine wäre eine ungeschickte Doppelbrücke über Bahn und Tangente (und im kurzen Tiefpunkt zwischen den beiden schließt evtl. die Ringroute an ... =O ) und wäre von 2 Var. aus nur mit 1 km Fahrt QUER zur Route erreichbar ...

    Hmmm ... Taugt nix ...

    Der andere wäre denkbar, da muss man aber bei einer Brücke (über Bahn und Tangente) eine Lösung finden, da geht's derzeit nur Berg und Tal und auf schmalen Wegen ...

    Der ADFC (und ich) täten eine andere Querung der Bahn favorisieren, die im Rahmen eines anderen Projektes als Neubau einer Brücke o.ä. für Fuß+Rad als Aufwertung eh zur Diskussion steht.

    Der Weg dorthin in der ADFC-Variante halte ich aber für gewagt = große Eingriffe in den Straßenraum.

    Meine Suche nach Alternativen bleibt aber bisher immer irgendwo stecken ...

    Wenn man die Brücke (hoch muss man irgendwo leider immer, Bahn und ggfs. Tangente sind da immer im Weg ...) aber mit diesem System baut und die Länge erweitert, käme man locker über einige Stellen (Parkplätze, Lagerflächen etc.) hinweg in einem Gewerbegebiet, wo sich kein Anwohner an der Hochtrasse stören würde.Deswegen liebäugel ich gerade damit, diese Stelle ins Spiel dafür zu bringen ...

    Wer das Gewerbegebiet ansteuern will, bleibt entweder unten oder muss aus der anderen Richtung eh über eine Brücke.

    Das Ding soll a) beheizt werden gegen Glätte und b) durch PV am Geländer Strom erzeugen mit angeblich positiver Energiebilanz (nur das mit der passenden Jahreszeit ... :/ )

    Das mit dem Gewitter müsste man evtl. noch lösen. Mal Herrn Faraday fragen, ob man die Beleuchtungsmasten zum Käfig erweitern kann ... :/

    Viel sinnvoller fände ich es, den Kfz-Verkehr auf sowas abzuwickeln und den adverkehr geschützte vor Wettereinflüssen von oben darunter fahren zu lassen. :D

    Hochstraßen sind realexistent und allgemein nur sehr bedingt beliebt ...

    Die in Ludwigshafen sind ja zerbröselt oder tun dies noch langsam und werden daher glaub alle (? teilweise?) durch ebene Straßen ersetzt und auch glaub anderswo sind die nicht so der Hit ...

    Wenn ich das richtig sehe, ist das noch kein beklagenswerter Widerspruchsbescheid, sondern Jena fragt, ob man trotz der "genialen" Ablehnung weiterhin widersprechen mag und sich somit von der Behörde eins höher einen dann klageberechtigenden Widerspruchsbescheid kostenpflichtig einhandeln möchte ..

    Nicht nur die, auch bei der FGSV liest sich eher nix positives:

    Zitat

    Es fehlen valide Erkenntnisse zur Sicherheitswirkung, zumal diese Variante der Radverkehrsführung an innerörtlichen Kreuzungen in den Niederlanden bislang eher selten umgesetzt wurde. Es sind auch keine Evaluationen dazu aus den Niederlanden bekannt.

    u.v.m.

    FGSV-Papier gefunden in einer städt. Stellungnahme zu einem Antrag (zu einer Straße), doch mal (dort) eine solche Kreuzung zu testen. Ich hatte noch auf den UDV hingewiesen. Trotz allem hat man sich womöglich doch breitschlagen lassen ...?!? Man wird sehen ...

    Das Gefühl wirst Du aber nie ganz da raus kriegen, spätestens bei der Frage, ob es ein Privatweg ist mit eigenen Regeln des Eigentümers oder ein privater Weg, aber öffentlich genutzt und daher in Gültigkeitsbereich der StVO.

    Blätter gerade mal in Kettlers 3. Auflage, auf S. 35 unten rechts bis Absatzende auf der Folgeseite KÖNNTE es um eigenständige Wege gehen.

    Sein "OLG Karlsruhe, DAR 2000, 307" könnte "OLG Karlsruhe, 24.02.2000 - 9 U 78/99" sein: hier/da, da geht es um eine Kreuzung aus wohl 240er und nicht beschildertem Weg mit Kriterien zu letzterem, ist aber wohl kein Wohnweg wie bei Dir.

    Zitat

    Entscheidungsgründe:

    Das Landgericht hat zutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin bejaht. Bei dem von der Beklagten befahrenen Weg handelt es sich nicht um einen Gehweg sondern um einen Weg, der auch von Radfahrern benutzt werden darf. Gehwege sind öffentliche Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (Pflasterung, Plattenbelag, Bordstein oder andere Trennlinie) äußerlich als solche erkennbar sind (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 12). Ein solcher Weg als Teil einer Fahrbahn steht hier nicht in Rede. Vielmehr handelt es sich bei dem von der Beklagten benutzten Weg um eine Verkehrsfläche, die mangels besonderer Regelung gleichermaßen von Fußgängern und Radfahrern benutzt werden darf. Da somit beide Wege dem Fahrverkehr gewidmet sind, handelt es sich um eine Kreuzung i.S.v. § 8 Abs. 1 StVO, für die das Vorfahrtsgebot rechts vor links gilt (vgl. Jagusch, a.a.O., § 8 StVO Rdnr. 31). Das Landgericht hat somit zu Recht eine Vorfahrtsverletzung der Klägerin angenommen.

    Evtl. kann man auch bei eigenständigen Wegen zum Schluss kommen, dass der Gehweg nur für Fußgänger gedacht ist, bspw. wenn er nur über einen hohen Bordstein oder andere Stufen oder nur durch zu enge Umlaufsperren erreichbar ist, was aber bei zunehmender Barrierefreiheit seltener werden dürfte, gelobt sei der gemeine Rolli als Kämpfer für den freien Radverkehr! ;)

    So generell sicher falsch.

    Abseits von Straßen gibt es

    - Feld- und Waldwege -> 16 Forst- und 16 Naturschutzgesetze für die Ausgestaltung des Betretungsrechtes der freien Natur konsultieren, Wasserwirtschaftswege gibt's ggfs. auch noch ...

    - Parkwege u.ä. -> rund 10.000 kommunale Satzungen zu ihren Grünanlagen konsultieren

    - Private Wege wie hier -> Willen des Eigentümers konsultieren

    - sonstige öff. Wege -> frei für alle ohne Schild

    Bei privaten Wegen, wo kein Wille des Eigentümers erkennbar ist, ggfs. in Form von Einfriedungen, kann es sein, dass bei allgemeinem Gebrauch durch die Öffentlichkeit wieder die StVO zur Anwendung kommt und somit der letzte Spiegelstrich zur Geltung kommt ...

    Also ein klares "Kommt drauf an" ;)

    Der rote Schrägbalken passt auch nicht zur Systematik der anderen Verbotszeichen

    Doch, doch, das passt m.E. seht gut zur Systematik der Verkehrszeichen:

    [Zeichen 325.2] [Zeichen 311] [Zeichen 307] [Zeichen 274.2] [Zeichen 243] [Zeichen 244a]

    Diagonalbalken beenden offensichtlich etwas!

    Also ab hier wieder aufsteigen aufs vorne über kipp... ähm ... also nach dem Reparieren der offenbar zu stark eingestellten Bremse wieder aufsteigen auf das wieder fahrbereite Fahrrad!

    Keine Ahnung, wie die Wald-Gesetze in BW aussehen,

    Radfahrverbot auf Wegen unter 2 m Breite.

    Der Weg auf dem Bild hat Autofahrspuren, also mehr als 2 m Breite ...

    7.) Es gibt Urteile, bei denen alles über halbem Abstand (also 75cm) straffrei bleibt.

    Von vor oder nach der StVO-Änderung?

    Vorher war's wegen der ungenauen Angabe nicht unbedingt eine klare Owi und fast alle Urteile, die Mindestmaße definierten, wurden nach Unfällen gesprochen, wo also die 1.50 o.ä. bei weitem unterschritten wurden.

    "Unfalllose" Abstands-Owis, die vor Gericht landen, kann es also fast nur aus jüngster Vergangenheit geben, falls das überhaupt schon mal vor Gericht ging nach der StVO-Änderung- Es muss ja a) nicht schon vorher eingestellt worden sein und b) der Autofahrer muss klagen wollen ...

    ... wobei der Radweg so aussieht, als wäre er deutlich älter als 20 Jahre und somit zu historischen Zeiten entstanden, als die Fähre noch existierte und leichte Spitzen auf diese Straße brachte ... Aber daran erinnern sich nur die Älteren unter uns ... :rolleyes: