Beiträge von Mueck

    klingt nach "vollständig getrennt signalisierte Abbiegebeziehungen" :rolleyes::whistling:

    DAS ist das wahr Geheimnis der angeblichen nederlands Schutzkreuzungen, das aber in Schland sicher keiner wahrhaben wil, weil es die Kapazität massiv stört. Im Zuge der Recherche zu meinemArtikel dazu fand ich auch einen Unfallbericht zu einer NL-Schmutzkreuzung OHNE getrennte Ampelchaltung, de genau so abläuft wie allseits bekannt von NL-Nichtschutzkreuzen ...

    Und genau, das mit Sprühkreide auf dem Speditionshof hat der UDV ja schon gemacht: fail!

    Und man könnte es in Schland auch in genug Städten live testen, weil eine dem NL-Schmutz (dort auch noch nicht verifiziert!) sehr ähnliche Kreuzungsform (regional stark unterschiedlich) seit früher schon durchaus häufiger vorkommt, Bsp. in meinem Artikel aus meiner alten Heimat. Und an einer solchen hat es 2016 den Nachbar meiner Mutter klassisch erwischt ... Zum Glück wohl nur von einem Pkw.

    In 90° steht an der Stelle allenfalls ein Lersonenkraftwagen, aber sicher kein Pastkraftwagen, da müssen diederdas Darmstädter was velwechsert haben ...

    Bei der Fahrtrichtung ins Bild rein sehe ich weniger ein Problem ...

    Man hat die Wahl, "sicher" an rechten Rand Autos beider Fahrtrichtungen abzuwarten oder, weil es zum Linksabbiegen keine Benutzungspflicht mehr gibt, mitten auf dem Marktplatz in der Fahrbahnmitte nur die Gegenrichtung abzuwarten ...

    Etwas deutlich eigenartiger finde ich hier, wie der Radverkehr aus Gegenrichtung per rausgeschwenkter Radverkehrsführung (Breit- statt Schmalstrich, also tendentiell angeblich vorrangsberechtigt ...) in den Verkehr geworfen wird ... Friede ihrer Asche ...

    "Experten vermuten jedoch, dass die optionalen Fahrtrichtungsanzeiger konsequenter benutzt würden, als die oftmals unterlassenen Handzeichen.", heißt es in dem verlinkten Spiegel-Artikel.

    Warum? Weil mit dem Finger ein Knöpfchen drücken leichter fällt, als mit dem Arm die Absicht zum Abbiegen anzuzeigen?

    In SWR3 hat sich der Moderator vorhin mit einem Experten (glaub Roland Huhn von adfc war's) auch über diese Frage unterhalten: Wer Geld für sowas investiert (ist ja optional, nicht verpflichtend), der nutzt das dann auch. Zumal es wohl eher von Leuten angeschafft wird, denen unwohl dabei ist, eine Hand vom Lenker wegzulassen (und damit auch von einer Bremse ...)

    Die Harakiri-Fraktion wird das erst gar nicht kaufen und anbauen, damit stellt sich bei denen die Nichtnutzungsfrage gar nicht erst ...

    Was dem Radverkehr dort geboten wird, ist jenseits von Gut und Böse.

    ... wenn oftmals auch recht fragwürdig:

    Fast ganz BHV ist ja ohne Blauschilder, Ausnahmen: der (stadtbremische) Überseehafen, der Fischereihafen (Landeshafen oder so unter Verwaltung einer Fischereihafengesellschaft) und der Elbinger Platz (dort sind die Blauschilder aber inzwischen über die Kennedybrücke rübergewuchert via neuer Radfahrstreifen ...), in beiden Häfen scheinen "Spezialisten" zuständig zu sein ... Im Ü-Hafen waren es wohl lange solche des Hansestadt Bremischen Hafenamtes, jedenfalls rund um 2012 rum, als ich mal Kokolores rund um die neugebaute Kaiserschleuse und lebensgefährliches in der Steubenstr. monierte, wo aber, wie ich aus einer Antwort erfuhr, auch schon der ADFC BHV aktiv war, was mit Zeitverzug auch erfolgreich war, im Rest des Hafens wohl nicht, wie man immer noch sieht ... Evtl. auch, weil nun andere "Spezialisten" im Ü-Hafen zuständig sein sollen? Wer weiß ... Ich bin dort inzwischen zu selten unterwegs (nach 2016 nur noch 2018 und 2023 paar Tage, wer weiß, ob überhaupt noch mal per Rad), um mich da tiefer reinzuhängen ... Wollte nur noch vom September einen Routingfehler am Zolltor in OSM bereinigen, daher die Frage im VP zur "Sotiertafel", ansonsten nur Lästern über die "Spezialisten" ...:rolleyes:

    Denn wenn man sich nicht an die Malereien hält, passiert folgendes:

    Tja, kleine Sünden werden sofort bestraft :saint:

    ... wenn schienenunerfahrene Touris durch den Hafen rollen ...

    ... und den Helm am Lenker baumeln lassen ...

    ... den hafenerfahrene Radler eh nicht bräuchten, weil sie wissen wie's geht ...

    Die rechtskundigen kommen gar nicht erst in diese Gefahr, denn sie nehmen das "Absteigen" am einen Ende und die Umwandeln des ehedem straßenbegleitenden Weges in einen eigenständigen am anderen Ende (die Änderung des Vorrangs dort und an nahegelegenen Zufahrten ging durch die lokale Presse) zum Anlass, den Radweg mit Ignoranz zu strafen und erst nach dem spitzen Winkel aufzufahren ...

    Hach, danke StreetView für dieses Schmankerl, das ich noch gar nicht kannte ...:saint:

    Ist deren Weiterfahren eig. unterlassene Hilfeleistung? :evil:

    in einer etwas weniger kryptischen Ausdrucksweise.

    ErSieEs will eigentlich sagen "Klick meinen Spamlink in der Signatur", relevant ist das nur für den armen Mod, bei dem meine Meldung eben landete, alle anderen können nach der Radtour eben nun unter die Dusche, nachdem sie das Forum auf Wichtiges gecheckt haben, es gibt ja Prioritäten ... ;)

    können sie durchaus auch "so" stehen

    Ahm stimmt, die vergaß ich ...

    Ohne Verbotsgehalt könnte man dort trotzdem einfach Parken

    Dort auch, das links dürfte nicht mehr als Radwegschild durchgehen ...:whistling:

    aber halt eine Auflistung in Abschnitt 5 was Sonderwege sind

    Wenn Du damit meinst "nur mit Schild": Es gibt eben auch schildlose Rad- und Gehwege nach § 2.

    Außerdem musste ich vom bis kürzlich im VP noch mitschreibenden RA aufklären lassen, dass bspw. Busspuren dort zwar aufgezählt sind, aber keine Sonderwege sind ...

    (Original im VP, Kopie auch für hier, da tw. auch radrelevant)

    Wir befinden uns im Anflug auf die Stadtgrenze Bremen (hinter dem Google-Auto) nach Bremerhaven (vorne links hinten), zugleich Zollgrenze des Hafens.
    Rechts ist ein Radweg, noch nicht soooo lange, zu meiner Kindheit gab's nur den Zweirichtungsradweg links (ohne dass ich seitdem erfahren hätte, wie man über den aus den Hafen vernünftig rausführe ...).
    1, Frage zum "Neuen": Gehört da nicht eine Radfurt hin für die Radler, die dem Straßenverlauf nach links unauffällig folgen wollen?

    Voraus ist in der Straßenmitte und rechts rum sind weitere Zollhäuschen, davor findet sich diese Tafel, die man evtl. vorher schon erahnt hat. Sie soll wohl zur Zollbehandlung Lkws rechts rum und Pkws geradeaus führen.
    2. Welche Relevanz hat die Tafel
    a. für Lkw, die zu verzollendes dabei haben
    b. für Pkw, die zu verzollendes dabei haben
    c. für Lkw, die nix zu verzollendes dabei haben
    d. für Pkw, die nix zu verzollendes dabei haben
    e. für Mofafahrer, Reiter, Fußg., Radler, Kutscher, Viehtreiber, ..., die (was/nix) zu verzollendes dabei haben, kommen auf der Tafel ja nicht vor ...
    .... für ihren Fahrweg? Dürfen alle rechts rum oder geradeaus oder nicht alle überallhin?

    Paar Meter weiter am 1. Häuschen zweigt die Straße "Alter Fährweg" mit den weiteren Häuschen ab.
    Ganz ohne Schilder scheint auch der Radweg sich nach rechts zu verdünnisieren ...
    Wer per Lkw oder Rad oder sonstwas rechts abbiegt, darf nur rechts abbiegen, gut für Fern-Lkw Richtung Autobahn (wobei die eig. andersrum fahren sollten), schlecht für andere, die Relevanzfrage ist also auch für Lkw interessant.
    3. entspricht das der VwV-StVO?

    Zitat

    c) die Linienführung im Streckenverlauf und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten sicher gestaltet sind.
    Das Abbiegen an Kreuzungen und Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig vor der Kreuzung oder Einmündung im Sicht feld des Kraftfahrzeugverkehrs zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3; Rn. 3 ff.

    ... oder reicht dafür das Angebot nach rechts ins Nirgendwo für Leher? (Das ist der Stadtteil links rum)
    4. Müsste geradeaus nach VwV zu § 9 eine Radfurt dort hin?
    5. Wer geradeaus radelt, hat eig. Vorrang vor rechtsabbiegenden Lkw nach § 9. § 10 steht dazu m.E. nur in Konkurrenz, wenn man "zu früh" über die Fahrbahnbegrenzung in die Fahrbahn geradeaus einfährt, aber irgendwann lässt sich das nicht vermeiden, geschickt gemacht muss man aber nur die Geradeausfahrer beachten, aber rechtlich nicht die Rechtsabbieger.

    Die Fragen fielen mir im Zusammenhang mit einem m.E. Routingfehler in OSM auf, der auf meiner ToDo-Liste zum korrigieren steht, sofern alles so stimmt bzgl. der Fahrwege zusammen mit Tafel & Co. ...

    Achso, noch vergessen: Piktogramme sind idR nicht das einzige Unterscheidungsmrkmal von RFS zu Seitenstreifen:

    RFS sind idR am Anfang und Ende offen und werden, wenn vorfahrtbereichtigt, per Radfurt über Kreuzungen und große Grundstückzufahrten geführt.

    Seitenstreifen sind idR am den Enden nicht offen und werden schon gar nicht über querendes geführt.

    Naja, gerade ein Verbot der Nutzung durch andere Verkehrsteilnehmer kann man dort mangels gesetzlicher Grundlage nicht herstellen.

    Bei RFS mit 237 steht's in der Tat noch mal extra beim Vz 237 dabei, dass man sie nutzen darf (was fahren und parken umfassen sollte), ja, wobei das 237 dort nicht nur RFS, sondern auch Bordsteinwege behandelt, dort ist es glasklar, dass Autoverkehr Bordsteinwege eh nicht nutzen darf. Das ist also unnötig gedoppelt. Gedoppelt weil Fahrverkehr eh die Fahrbahn zu benutzen hat nach § 2 und zum Parken nach § 12 der Fahrbahnrand oder ein Seiten-/Parkstreifen zu benutzen ist, eine Erlaubnis zum Parken auf Sonderwegen gibt es nicht, weder halbhüftig auf Gehwegen, noch auf anderen. Man könnte noch denken, dass die Doppelung beim 237 noch den Fußverkehr betreffen könnte, aber der darf auch unbeschilderte Radwege nicht benutzen und muss die auch ohne Schild erkennen, ist also auch dafür eine unnötig Doppelung.

    Die Frage ist nun, ob es für RFS ohne 237 auch eine Doppelung ist und die finden wir für Fahrverkehr weiterhin bei § 2 und 296, weil das die Fahrbahn zum Fahren definiert. Nch Vz 296 trennt dieses aber u.a. "Als Fahrbahnbegrenzung kann die durchgehende Linie auch einen Seitenstreifen oder Sonderweg abgrenzen.", zum Parken sind aber explizit nur Seitenstreifen erlaubt, für Sonderwege findet sich aber keine Parkerlaubnis. 296 verbietet das Überfahren und macht explizit nur eine Erlaubnis für Grundstücke oder HINTER dem Sonderweg zu findende Parkplätze. 296 kommt ganz ohne die Erwähnung von 237 & Co. aus. MIR reicht das für ein Parkverbot auf RFS ohne 237, aber es gibt wohl auch andere Meinungen und es ist selbst in HH noch nicht gerichtlich abgeschlossen geklärt ... Mag wer IFG-Erfahrener in HH anfragen, woraus sich ihrer Meinung nach ein Parkverbot auf RFS ohne 237 ergibt und warum Behörden es jenseits der "HH-StVO" anders sehen? Incl. B-Pfl. ...

    Link könnte nun gehen ...

    Seltene Einzelfälle vorm VG ist nochmal eine ganz andere Baustelle wie Massen-Owis vorm AG ...

    ansonsten inhaltsgleicher Führungen

    Nö.

    Schmutzstreifen sind nicht exklusiv nur für Radler, sondern haben Mischnutzung bei Platzmangel.

    Radfahrstreifen sind exklusiv nur für Radler, was nicht heißem muss, dass dort kein Platzmangel wäre.

    Hier in KA haben einige, nicht alle, Behörden auch Zweifel am Parkverbot auf RFS ohne 237, deswegen wurden viele RFS, fast alle hatten zuvor keine 237, mit 237 nachgerüstet.

    Man wird schon sehr genau wissen, warum gerade dieser KEIN 237 bekommen hat ...:evil: Exklusiv, aber keine B-Pflicht, erspart mir die Klage ...

    "Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),"

    Unvollständiges Zitat aus § 45, es fehlt: "... Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von ... 3."

    Ohne 237, 240, 241 besteht eh keine Benutzungspflicht *), damit konnten Wege ohne Blauschild auch nach 1997 immer eingerichtet werden, nur wenn ein Verbot des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn angeordnet werden soll, musste es bis irgendwann 20xx den strengen Anforderungen genügen. Durch Einfügen der zitierten Regeln aber nicht mehr. Das ist aber kein Beweis, dass es Radfahrstreifen ohne 237 nicht gibt, sondern nur ein Nachweis, dass das Einrichten mit 237 nun genauso einfach wie ohne 237 ist bzgl. Gefahrennachweis (nicht bzgl. anderer Eigenschaften wie bspw. Breiten etc.)

    *) Mindermeinung in HH, die meinen, auch RFS ohne 237 wären aufgrund Rechtsfahrgebot b-pfl., obwohl § 2 ohne Zweifel was anderes aussagt ... Und in der Tat, in HH wird auch ein Parkverbot angenommen, auf welcher Grundlage und ob das trägt mag im verlinkten Faden stehen. In der Tat wäre es komisch, wäre das nie gerichtlich überprüft worden, wo Parker schlecht ohne Kennzeichen wegradeln können vor den Aufschreibenden im Gegensatz zu RFS-ignorierenden Radlern. Womöglich wurden aber auch alle Verfahren, egal ob Radler oder Prker, sang- und klanglos eingestellt und hinterließen so keine großen Spuren in der Rechtsgeschichte, das ist oft das Problem bei Owis, da muss erst ein RFS-ignorierender Autler oder Radler einen schweren Unfall verursachen, damit das mal ausgeurteilt wird ...

    Es ist auf die Schnelle eine Sache des Adressaten. Eine VwV richtet sich an Verwaltungen, die ist daran gebunden bei der Gestaltung des Verkehrsraums (wann Radfurten, wann nicht, wie groß müssen Schilder sein). Fehlt aber die Furt dort, wo sie eig. wg. Vorfahrt hingehört, nimmt das nicht die Vorfahrt, weil die noch immer in der StVO direkt geregelt ist. (Interessant könnte amtshaftungsmäßig werden, wenn irgendwo eine Radfurt auftaucht, wo sie nicht hingehört, weil Radler dort keine Vorfahrt haben, gibt's durchaus *seufz*)

    Wenn es um Owis geht, ist es zum anderen eine Frage des verfassungsgemäßen Grundsatzes, dass nur bestraft werden darf, was per Gesetz verboten ist bzw. auf Grundlage von Verordnungen, für die es eine gesetzesgemäße Grundlage gibt, also ein Gesetzes-§, nach der eine VO was verbieten darf, siehe auch 1. Zitierfehl... äh... Schilderwaldnovelle, die deswegen tw. für ungültig erklärt wurde, weil der § flasch zitiert wurde. Und die VwV hat das gar nicht, das hat nur die StVO.

    Genauer muss das ein Berufsjurist erklären, nicht nur ein Hobbyjurist ;)

    Ich habe den ellenlangen Diskussionsfaden jetzt nicht gelesen.

    Ich auch nicht ... *flöt* Deswegen kann ich nicht exakt sagen, ob ich damals schon exakt dieselbe Meinung wie heute vertreten habe .. :saint:

    Aber wer sich über die Meinungsvielfalt von Diskutanten interessiert ... Und irgendwo in den Untiefen ist auch die "HH-StVO" versteckt ...=O

    Die VwV StVO definiert Radfahrdtreifen

    ... für den "Endkunden" aber irrelevant, da zählt nur die StVO selbst.

    Und die kennt Vz 295 als Fahrbahnbegrenzung und in § 2 die Voraussetzungen für eine B-Pflicht, die ist entgegen der "HH-StVO" schon mal nicht gegeben ... Ebenso kein Fahrrecht für Kfz.

    295 kann auch einen Sonderweg abgrenzen. Sonderwege können nach § 2, müssen aber nicht per Blauschild beschildert sein. Warum sollte es nicht zwischen Schmutzstreifen und b-pfl. Sonderwegen nicht auch noch nicht b-pfl. Sonderwege auf der physikalischen, aber nicht rechtlichen Fahrbahn geben? Auf Bordsteinwegen gibt's ja auch 3 Klassen (G+Rfrei, (G+)R ohne/mit Blauschild in 3 Schildarten (solo/getrennt/gemeinsam)) Man kann sich aber (im verlinkten Faden und in KA auch zwischen SVB und Polizei) streiten, ob man das mit dem Erkennen neben Radfahrern (nicht b-pfl. gem G+R bspw.) auch Autofahrern zumuten kann. Wenn alle Piktogramme zugeparkt sind, wird's schwierig, wenn aber welche erkennbar sind, ist es m.E. kein allgemeiner Seitenstreifen mehr, sondern ein exklusiv für Radler vorgesehener Sonderweg. Autofahrer erkennen ja auch sonst sehr zuverlässig alle hupberechtigen Radwege ...