Beiträge von Mueck

    Früher hatte wohl auch bei uns ein "Schutzstreifen" genau diese Funktion, bis ein "schlauer" Mensch auf die Idee kam, die Schmutzstreifen mit Piktogramm so zu nennen, weswegen die ehemaligen Schutzstreifen in Sicherheitstrennstreifen umbenannt werden mussten, die rechtlich wohl nur neben Radfahrstreifen rechtlich gesichert sind, nicht jedoch als Randmalerei bei einer Fahrradstraße, weswegen die Umsetzung der ba-wü-und-anderswo Musterlösungen für Fahrradstraßen derzeit in KA klemmt ...

    Zu Sicherheitstrennstreifen in Fahrradstraßen, woran es klemmte, warum es nicht mehr ganz so klemmt und wie es weitergeht, siehe TOP 7:

    Karlsruhe: Ratsinformation - Planungsausschuss (öffentlich/nicht öffentlich)

    Man könnte ja mal in KA fragen, was die Rechtsgrundlage ist, weil im Rahmen von "Fair parken"*) hat man das in einigen etwas abgelegenen Ecken auch gemacht:

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    *) Statt illegalem, aber weitgehend geduldeten Gehwegparken, als noch unter einen CDU-OB "Auto über alles" galt, Übergang zum wahlweise verbotenen oder aber auch legalisiertem markierten Gehwegparken nach verlinkten Muster.
    Vorteil: Es ist ggfs. der Rechtsweg eröffnet wegen der angeordneten Markierung, während man, bis zum anderen Bremer Urteil, bei Duldung relativ hilflos war ...

    Aus der norddeutschen Heimat kenne ich auch noch Orte mit einseitigem oder nullseitigen=fehlenden Gehwegen bei Straßen unterschiedlicher Größe, aber auf die Schnelle finde ich keine Bildbsp. größerer Straßen, evtl. hat sich das in den letzten Jahrzehnten gebessert ...

    Worauf ich hinaus wollte ist, dass in dem Artikel von Andreas Knie darauf hingewiesen wird, dass dieser Passus in der StVO eben nicht ganz klar definiert ist. Und dass heutige Richter eine andere Gewichtung vornehmen könnten (wenn sie denn wollten) als das in den 50er und 60er Jahren der Fall war.

    Ich lese im BVerwG-Urteil zu Bremen eigentlich keine Interpretationsspielräume bzgl. damalige (und heutige) StVO zum normalen Fahrbahnparken.

    Ein Rentnerpaar, beide mit Rollator, möchte sicher gerne nebeneinander spazieren gehen können im eigenen Wohnviertel. Das geht nicht, wenn dort die Fußwege so stark zugeparkt sind, dass nur noch ein Hintereinandergehen möglich ist, womöglich sogar nur ohne Rollator.

    Irrelevant, darum geht es im Bremer Urteil ganz und gar nicht.

    Hatte denn der Bremer Kaufmann den Motor seines Wagens laufen lassen

    Ich meinte vierbeinige Hafermotoren ... ;)

    Ansonsten geht es in Urteilen selten darum, was üblich ist, sondern was legal ist, sofern es Gesetzte zum Thema gibt.

    Nicht zuletzt wird mehrfach auf §1 StVO Bezug genommen: "Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

    Da müsste man mal deutsche und österreichische StVO bzw. Praxis vergleichen. Ich meine mich zu erinnern, dass in .de einsouriges passieren keine wesentliche Behinderung ist, muss, meine ich, in .at Gegenverkehr möglich sein. Kann mich aber auch irren, muss man recherchieren.

    Ansonsten: 2006 bei einem längeren Aufenhalt in einem Kurort nicht weit weg bin ich zunächst mit Rad und Anhänger angereist, Leider gab das Rad vor Ort das Rad den Geist auf, so dass ich mein damals noch vorhandenes Auto nach holte. An einem WE war zielnahes Parken wegen eiens Festes nicht möglich, also parkte ich am Fahrbahnrand der Durchgangsstr., wie viele den Tag, keine Beschilderung. Unter der Woche brauchte ich die Karre nicht, also stand sie dort irgendwann ziemlich einsam. Am WE heimgefahren fand ich auf dem AB eine Benachrichtigung der Polizei, ich möge doch anderswo parken, weil der Verkehr fühle sich gestört oder so (schon fast 20 Jahre her, genauer Text nicht merh erinnerlich ...), Deine erwähnte "Üblichkeit" hielt sich dort in den dunklen Wäldern wohl noch länger ... ;) Beschildert ist m.W.n. noch immer nix, aber mangels Auto kann ich nicht mehr probieren, dort länger zu parken ...

    Die vielen Fahrbahn-Parker haben alle "ihre" Reichsgaragen-Verordnung von 1939 nicht gelesen.

    ...

    Dort, wo sie länger stehen, müssen die Kraftfahrzeuge außerhalb der Verkehrsflächen abgestellt werden. Also nichts mit Laternenparken über Nacht oder am Wochenende.

    Wie im Falle Bremen festgestellt stehen die ReichsgaragenVO und ihre Nachfolger und sonstige lokale VOs eben gerade NICHT über der StVO, was straßenverkehrsrechtliche Fragen betrifft, wie eben die Frage, wo man wie parken darf, sondern genau umgekehrt.

    Die GaragenVOs etc. können baurechtliche Fragen regeln, mehr nicht. Also wer wie wieviele Garagen zu bauen hat, wenn er neue Wohn- und Gewerbebauten errichten oder vmtl. wesentlich ändern will.

    Wir hatten doch gerade erst die Frage aus einem (uralten) gegenteiligen Urteil – aber wie man eben sieht: Wenn sich die Erfordernisse ändern, dann geht's auch.

    Du meinst das Bremer Urteil? Siehe dazu glaub Hannoveraner Faden, da habe ich es gerade zerpflückt. Es gab einfach keine Rechtsgrundlage für extra globale Parkverbotsregeln ohne Beschilderungen entgegen der bundesweiten StVO. Es hätte niemand die Bremer hindern können, Unmengen an Schildern aufzustellen, sofern die verkehrsrechtlichen Anordnungen ein Fundament haben, so wie man hier eben auch ein Verbot anordnen darf, wenn es nötig ist.

    Falls jemand die Originalurteile findet, bitte verlinken. Googeln auf die Schnelle fand nur diesen Artikel.

    Er tat es dennoch immer wieder, beendete also das nach Sicht des Bremer Senats illegale Abstellen seines Fahrzeugs keineswegs. Die Kontroverse dauerte beinahe zehn Jahre, bis schließlich das Bundesverwaltungsgericht dem Kaufmann recht gab. Es erlaubte das Parken von Autos auf öffentlichen Flächen.

    Nach dem ich mir gestern abend mal das Urteil im Original https://research.wolterskluwer-online.de/document/3930e…d2-6fcb4132e516 angeschaut habe, kann ich irgendwie nicht mehr so recht nachvollziehen, warum Knie das als vorher angeblich verboten bezeichnet ...

    Im Prinzip ging der Rechtsstreit damals um Straßenverkehrsrecht versus Straßenrecht. Die Bremer hatten in ihr Straßenrecht Regelungen zum Parken gmeint reinschreiben zu wollen, die aber ins Straßenverkehrsrecht gehören und Verkehrsregeln waren zu der Zeit schon bundesweit vereinheitlicht (vmtl. galt das schon seit den 30ern oder noch früher reichsweit): Die StVO schreibt bundesweit vor, damals in §§ 15 und 16, heute in § 12 etc., wo man parken darf und wo nicht, wobei die Länge des Parkens nicht definiert und nur vom Halten unterschieden wird.
    Die Bremer meinten über die Widmung, also Straßenrecht, eine maximale Parkdauer ableiten zu können.
    Das muss schon daran scheitern, das niemand von sonstwoher alle Straßenrechte aller Länder/Städte/... kennen kann.
    Wenn Parken irgendwo stört: Schild aufstellen oder irgendwas hinpinseln oder was auch immer und somit Verbote jedermann verkünden.
    Sonst wäre das so wie wenn Hintertupfingen sagen würde "Bei uns sind Radwege auch ohne Vz 240 aus unserer eigenen Widmung heraus benutzungspflichtig und die "Straße" auch ohne 254 verboten, woher Dud as wissen kannst, ist nicht unser Problem": Geht ja gar nicht ...

    Dass sich das Laternenparken in den 50er/60er explosionsartig verbreitet hat und zum Massenproblem wurde, ist davon mal unabhängig, genauso wie dass für Neubauten Garagen vorgeschrieben wurden. Das machte das Parken auf der Fahrbahn vorher nicht verboten für garagenlosen Leuten in Altbaugebieten.
    Wahrscheinlich war es das nie und man konnte, wenn man wollte, auch Kutschen schon unter der "Laterne" parken, nur waren dann die "1-PS-Motoren" irgendwann verhungert, wenn man das zu lange mit "laufendem Motor" machte, wie der Bremer übers Wochenende, weswegen sich die Frage seltener stellte bzw. der Motor irgendwann weitergelaufen ist ...

    Ohne das Rinnsteinradeln

    ... wäre das eig. eine gute Querungsstelle, weil man in Höhe allenfalls auf Motorräder & Co. von hinten achten muss und ansonsten problemlos in die Mitte rüberziehen kann und mit Glück, also wenn gerade nix entgegen kommt, auch gleich links auf den Radweg rüberziehen kann, relativ flott, weil die Auffahrstelle ist relativ breit https://www.google.com/maps/@49.77271…i8192?entry=ttu

    Klassische Querungsstellen gehen ja gerne erst mal rechts raus und queren dann rechtwinklig = langsam und ggfs. erst mal den Verkehr von hinten abwarten, der sich inzwischen angesammelt hat hinter uns als "Verkehrshindernis" ... Sowas ignoriere ich gerne und fahre vor oder hinter der Insel abseits des Querungshindernisses frei rüber ...

    Warum fragst Du nicht gleich den Schornsteinfeger, was er davon hält?

    Weil kein Schornstein auf dem Gehweg steht, sondern Rollis da fahren wollen könnten ...


    und die "Radweg"-Furt ersatzlos abzufräsen. Es gibt dort nämlich keinen Radweg, sondern nur einen Gehweg

    ... Radfahrer frei, daher ist auch eine Radurt zu markieren, unabhängig von ...

    der selbst zum Gehen nicht breit genug ist.


    Dann wäre der Hohenwedeler Weg für den Radverkehr komplett gesperrt, weil das [Zeichen 254] für die gesamte Straße gilt.

    Nach § 39 muss man das [Zeichen 254] m.E. am Ausleger über den Gehweg schwebend aufstellen, dann wirkt es nur auf diesem.

    Und das ist wieder so eine Konstellation, die ich nicht so ganz verstehe.

    In der Tat ... Das ist die blödeste aller möglichen Beschilderungen, völlig hirnrissig ...

    Den Fußgängern wird Vorrang gegeben, wo sie eigentlich keinen haben (ja nur bei Ausfahrenden), bei den Radlern genau umgekehrt (wenn man die vmtl. zu große Absetzung vmtl. > 5 m mal ignoriert, aber die VwV spricht ja nur von Klarstellung in Zweifelsfällen, die Richtung der Klarstellung wird aber nicht vorgeschrieben, sondern nur regelmäßig in eine Richtung vorgenommen)


    "Lustig" ist auch diese Kreiselausfahrt:

    Google Maps
    Find local businesses, view maps and get driving directions in Google Maps.
    www.google.com

    Im VP wurde vor wenigen Jahren(?) mal ein Kreisel diskutiert in (Neu?-)Ulm, wo man den Nachrang von Radlern parallel zu Zebras sogar mit Drängelgittern "klarstellen" musste.

    Und es gibt ein Urteil von dort, oder war's aus dem Gebiet des berüchtigten Hammer OLG?, das nachteilig für einen Radler ausging, ob Bußgeld oder Zivilrecht, weiß ich gerade nicht mehr, die Erinnerung ist langsam zu arg verschwommen an die Fälle ...

    Und das machen vor allem die Niederländer komplett anders: Da geht die gesamte Rhetorik "Radfahren bei uns ist sicher und jeder macht's". Man will gar nicht, dass den Leuten irgendeine Gefahr bewusst wird – denn das hält sie nur vom Radfahren ab.

    Wenn man bedenkt, dass hierzuforum die Webseite bekannt sein sollte, nach der es in den NL gar nicht wirklich sicherer ist zu radeln, scheint das in der Tat der wichtigste Unterschied zu sein, die Radfahrerzahlen hochtreibt ... Ok, auf einigen Strecken, nicht allen, vielleicht auch großzügigere Infrastruktur ... Aber halt erstaunlich, dass sich das bei der Sicherheit nicht so wirklich durchzuschlagen scheint ...

    Links, wo der silberne in Fotorichtung fährt, sieht man ja das Kraftfahrstraße-Ende-Schild, rechts daneben, wo der blaue fährt, ist normale Straße, wo alles auf Fahrbahn oder Radweg fahren darf. incl. Treckers, für alle ist das in Fotorichtung die einzige Möglichkeit, über den Rhein zu kommen. Auf Pfälzer Seite steht irgendwo ein "Achtung Trecker"-Schild oder so, vmtl. auch auf badischer Seite, müsste ich nachschauen. Wenn man auf dem Radweg rüberradelt, begegnen einen auf dem Radweg immer wieder mal Kraftzweiradgedöns, die eher mehr als Mofas sein dürften ... So ist die Praxis ... Die Theorie ist das S-Pedelec auf der Fahrbahn, so kommt man aber sicherlich in den Rundfunk ... :evil: