Beiträge von Mueck

    beliebig benutzen

    Janu, nach der Logik gibt es auch keine Gehwege, weil sich ständig Autos drauf verirren und sogar länger drauf rumstehen und Rüplradler düsen ja eh ständig über die Gehwege, und Fahrbahnen gibt es auch keine, weil die Fußgänger fröhlich drauf rumdabbe, wenn sie an einem verirrten Auto aufm Gehweg vobeilaufen, und die Rennradler fahren ja sowieso auf keinem Radweg, und reine baulich abgetrennte Radwege gibt es auch nicht, denn da laufen ja die nebendran auf der Fahrbahn parkenden Autofahrer zu ihren Auto, weil die nicht durchs Grün der Trennung dabbe wolle ...

    Ääähh, ERA?

    Die ist laaaaaaang und hat vieeeele Kapitel ...

    Zitat

    ERA 2010, 11.1.4, Seite 78: „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung.“

    Da fehlt der Zusammenhang, ich reiche ihn nach:

    11.1.4 = "Markierung und Einfärbung von Radverkehrsanlagen"

    Da geht es um Radwege und -streifen etc. allgemein und wie man die über Kreuzungen führt und da stimmt „Rechtlich haben Einfärbungen der Oberfläche von Radverkehrsanlagen keine Bedeutung.“: Ob die Furt rot ist (fast überall) oder blau (Tübingen) oder grün (Offenburg) oder pink oder orange oder schokobraun, ist für den Vorang dort drauf ggü. Abbiegern rechtlich irrelevant. Genauso ist es irrelevant, ob es nach der Kreuzung lila, grau, ... weitergeht.

    Für die Frage hier, ob Geh- und Radweg durch die Farbe unterscheidbar sein können, hätte "Farbunterschiede haben keine rechtliche Bedeutung" im nachfolgenden Kapitel "11.1.5 Abgrenzung zwischen Rad- und Gehweg" stehen müssen, das steht da aber nicht. Da steht nur ein Wunschkonzert für die Arten der Trennung, dem aber mangels Verankerung in StVO oder VwV-StVO die rechtliche Relevanz fehlt ...

    Die Farbe ist da sicherlich im Sinne von 11.1.4 auch egal. Ob der Radweg asphaltiert und der Gehweg gepflastert ist, der Radweg dunkelgrau und der Gehweg hellgrau oder rötlich versus gräulich oder umgekehrt, dürfte ebenfalls ohne Bedeutung sein. Genauso wie Mit oder ohne Bordstein, Linie, Dreifachlinie*), ... Von Bedeutung ist nur, dass man zwei unterschiedliche Wege erkennt. Nur das gibt die StVO her. Mehr zu fordern, dürfte mangels rechtlicher Regelung spätestens vor Gericht scheitern.

    *) Rot-weiß-rot zwischen gleichgrauen Wegen kenne ich aus meiner Jugend in Bremerhaven, also älter als so 40-50 Jahre, vielleicht ist das sogar tastbar nach aktueller ERA ...

    Als Gegenmaßnahme gegen Unfallschäden wird - einmal mehr - auf die Diskussion um die Helmpflicht hingewiesen.

    Zitat

    Wir haben Heiko Johannsen, Leiter der Unfallforschung an der Medizinischen Hochschule Hannover gefragt, was er davon hält. Er empfehle jedem Radfahrer dringend, Helm zu tragen, sagt er. Trotzdem sei er gegen die Helmpflicht. Er geht davon aus, dass sie zahlreiche Menschen davon abhalten würde, Rad zu fahren. Und er weist darauf hin, dass die positiven Effekte des Radfahrens auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung viel stärker wögen als die negativen Effekte des Fahrens ohne Helm. "Mir sind die, die ohne Helm Fahrrad fahren lieber als die, die mit Helm zu Hause bleiben", sagt Johannsen. "Und am liebsten sind mir die, die mit Helm Fahrrad fahren."

    zwingend auftauchende Frage: wann ist denn die Nutzungserlaubnis hinreichend klar? :/

    ... z.B., wenn ein rechtsseitig alleinstehendes "R. frei" da steht ...:saint:

    ... oder Radfurten drauzuführen oder Radstreuscheiben ... Da die StVO selbst nix vorgibt, ist wegen "im Zweifel für den Angeklagten" das alles großzügig auszulegen. Es ist daher egal, wie viele Möglichkeiten die VwV-StVO vorsieht oder nicht ... Man hat ggfs. bei Verstößen gegen die VwV-StVO ein Klagerecht gegen die Behörde, aber sie setzt für den Verkehrsteilnehmer kein eigenes Recht, wenn die StVO nicht selbst eine Basis dafür bietet. Ist bspw. auch für § 9 relevant bzgl. 5 m ...

    Mist ...

    Das Befahren von Schmutzstreifen ist für Radfahrer künftig nicht mehr verboten ...

    Zitat

    12. In der Anlage 3 wird die laufende Nummer 22 Spalte 3 wie folgt geändert: a) Nummer 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Rad- und Elektrokleinstfahrzeugverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge.“

    Satz 1 = "Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren, insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen."

    Auch Radler führen ja ein Fahrzeug ...

    Außerdem soll an wichtiger Stelle Satz 3 gestrichen werden ... Damit kann man nicht mehr sagen "Guck rein, galt nur bis 31.12.2016!!!1!"

    Da bin ich mir nicht sicher:

    "Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Elektrokleinstfahrzeuge nur baulich angelegte Radwege [...] befahren. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 der Anlage 3 zur Straßenverkehrs-Ordnung) gefahren werden."

    Das "wenn solche nicht vorhanden sind" kann man auch auf die "Radwege" mit den genannten blauen Zeichen beziehen. Es stellt sich dann die Frage, ob man mit so einem E-Dingens auf einem Angebots-"Radweg" fahren dürfte.

    Wenn man's auf das Wesentliche kürzt, wird klarer, dass "dürfen nur Radwege befahren" gemeint ist und nur, wenn es die nicht gibt "auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen"


    ... womit, wie ich gerade feststelle, ein alter Streitfall im VP geklärt wäre, ob verkehrsberuhigte Bereiche Fahrbahnen haben, Hätten sie, müsste man die vbB nicht extra erwähnen ...

    Nachgefragt: Welche Bedeutung hat denn nun dieses Schild Ihrer Meinung nach?

    Da der Radweg dort als solcher ganz gut erkennbar ist, wäre eine weitere Kennzueichnung in der Tat obsolet und könnte sich daher auch auf die Fahrbahn beziehen, um begriffsstutzige Autofahrer aufzuklären, aber nix genaues weiß man nicht ... Wenn es sich auf die ganze Straßenbreite beziehen soll: Ist danna uch die Sperrfläche für Radler frei?:/

    In welchen Bundesländern hat die jeweilige oberste Landesbehörde gemäß § 46 Absatz 2 StVO auch die Kennzeichnung von rechten Radwegen ohne Benutzungspflicht mit Zusatzzeichen “Radfahrer frei” ohne Hauptzeichen zugelassen?

    Der Autor der Seite ist zweifach in Ba-Wü arbeitend aktiv laut seiner Beschreibung dort, sowohl in der Lehre, als auch in der Verwaltung und Ettlingen, wo man die rechtsseitig findet, ist im Prinzip sein Revier ... Also wirde Ba-Wü eins der Länder sein. Habe aber noch keine Liste der "landeseigenen" Vz gefunden

    Tja, weiß ist die falsche Farbe, denn jeder weiß: Wo ein weißer (oder gelber) Strich ist, hat's für eine bauliche Trennung nicht gereicht, also kein gefährliches Hindernis!

    Würde jeder das Celler OLG-Urteil zu Herzen nehmen, in dem es heißt, auch schon nur der Luftraum des Gehwegs ist tabu, käme man solchen Kanten mit Zweirädern gar nicht nahe ... Ging's darin nicht sogar um eine Kante?

    OLG Jena könnte man sich daraufhin mal genauer anschauen, wo ein Radler einen Wegweiser für eine linksseitige Freigabe hielt, mit einer Fußgängerin kollidierte, was für ihn zivilrechtlich wegen Unklarheit der Beschilderung keine Folgen hatte, wo das Gericht aber die Frage aufwarf, ob da nicht die Behörde in Haftung genommen werden könnte, was vermutlich nie erfolgte, aber egal, jetzt muss ich nur noch ein Ende für den Bandwurmsatz finden, was mir irgendwie schwerfällt, tja ...

    Urteil habe ich sicher auch hier schon öfters verlinkt, aber von zuhause aus, da liegt er rum ...