Mal abgesehen von dem Sahnestück an Radweg an sich, ist das mit dem Pflasterwechsel dann eigentlich Einfahren in einen anderen Straßenteil, wenn ich das Ding denn nutzen würde 🤔
Was meinst Du damit genau? § 10:
Zitat
Wer [...] von anderen Straßenteilen [...] auf die Fahrbahn einfahren [...] will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
"Fahrbahn" + "anderer Straßenteil [als die Fahrbahn]" = ganze Straße
Eine Querstraße ist eine "andere Straße", aber kein "anderer Straßenteil der Straße, zu der mein Radweg gehört".
Und solange ich auf meinem "anderen Straßenteil", also auf meiner Radverkehrsführung bleibe und nicht in die Fahrbahn "meiner Straße" einfahre, ist § 10 an Kreuzungen nicht anwendbar, weil § 8 und § 9 als speziellere Regel vorgehen. Nur wenn man sich, weil der Radweg oder dessen Benutzungspflicht enden oder weil man sich einordnen will oder Radweg unbenutzbar etc.pp., in die zu mir parallele Fahrbahn meiner Straße einfädeln will in einem Kreuzungsbereich , kommt § 10 zur Anwendung.
Andere dagegen haben, sollte es um die Tankstelle gehen, andere Teile des § 10 zu beachten:
Zitat
Wer aus einem Grundstück [...] auf die Straße [...] einfahren [...] will, hat [...]
Hier: die ganze Straße, nicht nur Fahrbahn, also auch Radweg beachten. Anders beim abgesenkten Bordstein, dieser Teil ist mit der Fahrbahn kombiniert in § 10. Ähm ... Radwege? Oops, vergessen ... ?! Da hülfe erst ein zusätzliches 205 für Ausfahrende ...