Hier ist man aber nicht hinter der Kreuzung, sondern mitten drauf. So, als würde man bei einer reinen Fahrbahnkreuzung in die Querstraße bis hinter die Ampel reinfahren und anschließend wieder heraus.
Der Knackpunkt ist in meinen Augen der Satz 3 des §9 (2):
ZitatWer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
Von da der Sprung zurück zu Satz 1 und pingelig werden:
ZitatWer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll.
(Hervorhebung von mir)
Man "plant" vom hinter der Kreuzung gelegenen rechten Fahrbahnrand aus indirekt abzubiegen, begibt sich hierzu auf die Radverkehrsanlage und ist nun auf ihr "verhaftet", denn nun muß man ihr folgen, bis man den Abbiegevorgang abgeschlossen hat, das verlangt die VO. Und die RVA "macht", was sie eben "macht": Mal hierhin, mal dorthin verschwenken, häufig sinnfrei irgendwo langführen. Daraus resultiert noch keine Wartepflicht an der Ampel rechts, außer, sie wendet sich auch direkt an genau jene indirekten Linksabbieger.