Aber halten sich staugefrustete Autofahrer an solche Verbote? Ja – vor allem, wenn die bayerische Polizei verstärkt kontrolliere, so Lange.
Ich verweise dazu auf meine Signatur.
Aber halten sich staugefrustete Autofahrer an solche Verbote? Ja – vor allem, wenn die bayerische Polizei verstärkt kontrolliere, so Lange.
Ich verweise dazu auf meine Signatur.
Das gilt auch für Fahrräder ohne E:
Aber da auf irgendeine Einsicht der Verkäufer zu hoffen, wenn es bereits die Käufer nicht kümmert, ist wohl aussichtslos.
In dem Beispiel aus Stuttgart ist das Verkehrsschild mit dem Zeichen 254, Radverkehr verboten
, so aufgestellt, dass auf der ganzen
FahrbahnStraße in Blickrichtung der Fahrradverkehr verboten ist.
Kurz korrigiert.
Abhilfe könnte
nentwederder Abbau des Verkehrsschildes schaffenund/oder die Freigabe des breiten Fußweges also eine Ausschilderung mit.+
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Kurz korrigiert.
Meines Erachtens würde das (eben nicht) gehen, denn so wie das Verkehrsschild jetzt aufgestellt ist, gilt es
nurfür dieFahrbahngesamte Straße in Blickrichtung.
Kurz korrigiert.
Zumindest vorläufig könnte auch Abhilfe schaffen, indem das Zeichen 254, Radverkehr verboten, erst mal dort stehen bleibt, wo es jetzt steht und den Fußweg für den Radverkehr freigegeben wird.
Kurz korrigiert.
Der Vorwurf geht (leider nicht) ins Leere, ich habe bereits drei verschiedene Situationen aus drei verschiedenen Städten vorgestellt, in denen es um
geht (und dies wiederholt mit bereits widerlegten Falschbehauptungen garniert).
Kurz korrigiert.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Fußweg nicht mit dem Verkehrszeichen 254, Verbot für Radverkehr
, ausgeschildert werden darf. Allerdings ist zu beachten, dass die Beschilderung so angebracht ist, dass sie sich ganz eindeutig auf den Fußweg bezieht!
Doch, das bedeutet es. Es sei denn, man möchte die gesamte Straße für den Radverkehr sperren. Eine Begrenzung der Bedeutung nur auf den Gehweg ist eben ausgeschlossen, wie nun mehrfach erklärt und belegt. Den §7 der StVO habe ich oben verlinkt. Lesen Sie selbst, was ein Fahrstreifen ist. Und nur diese kann man einzeln sperren. Ansonsten nur die gesamte Straße.
Und nun ist es auch oft genug wiederholt. Ich klinke mich aus.
Schleichender Themenwechsel also. Keines der bis zu Ihrem letzten Beitrag genannten Beispiele hat die Voraussetzungen erfüllt, um einzelne Fahrstreifen zu sperren. Nun ist eines gefunden. Was ändert das am vorgenannten? Richtig, nichts. Man kann Gehwege nicht mit einem Vz259 sperren, ohne die gesamte Straße für den Fußverkehr zu sperren. Man kann einzelne Radwege, Radfahrstreifen, Gehwege etc. nicht mit Vz 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren. Kann man einzelne Fahrstreifen für den Radverkehr sperren? Ja, das kann man. Ging es bisher darum? Nein.
In Hannover gibt es einige Stellen, an denen das Verkehrszeichen 254, Verbot für den Radverkehr
, von der Verkehrsverwaltung so eingesetzt wird, dass es nicht das Fahrradfahren generell verbietet, sondern lediglich das Fahrradfahren auf einem klar abgegrenzten Teil der Straße, nämlich entweder auf einem Fahrradweg, der nicht in entgegengesetzter Fahrtrichtung benutzt werden soll, oder auf einem Fußweg, der nicht für den Fahrradverkehr freigegeben ist.
Und genau das ist rechtskonform nicht möglich.
Ich bin verwirrt.
Die Lösung ist simpel: Radwege, Gehwege, auch Radfahrstreifen und sogenannte Schutzstreifen sind keine Fahrstreifen im Sinne der StVO:
Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
Abgesehen davon, daß die VwV-StVO für die Verkehrsteilnehmer keine Bindungswirkung entfaltet (für die gilt die StVO und gut), sondern nur für die Verwaltung selbst, braucht es eben Auslegermasten oder Schilderbrücken, um einzelne *Fahrstreifen* zu sperren. Mit anderen Worten: Die hier diskutierten Fälle sperren ausnahmslos alle die gesamte Straße für den Fuß- bzw. Radverkehr. Ob das der Verwaltung paßt oder auch nicht, das ist völlig gleich. Man kann Radwege nicht mit einem VZ 254 für den Radverkehr sperren, ohne die gesamte Straße für den Radverkehr zu sperren.
Und es liegt (auch) daran, dass überall Gehwege zum Radfahren freigegeben sind und missbraucht werden, dann brauchts natürlich eine deutliche Klarstellung, wenn es mal ausnahmsweise nicht der Fall ist.
Es ist aber das Gegenteil: Verwirrung stiften, Straßen rechtswidrig für den Radverkehr sperren. Völlig wurscht, was die gemeint haben oder vielleicht gemeint haben könnten.
Geht ja gerade groß durch die Presse. Ich bezweifele aber, daß bei einer tatsächlichen Abstimmung genügend Leute den Hintern ins Abstimmlokal bringen. Aber versuchen sollen sie es ruhig trotzdem, ich wünsche viel Erfolg.
Hier gibt’s ein Urteil des LG Leipzig, nach dem sich ein Beifahrer wohl damit abfinden muss, in einem ordnungswidrig parkenden Kraftfahrzeug fotografiert und ans Ordnungsamt weitergeleitet zu werden:
Aber auch nur, weil der Beifahrer im zugehörigen Bußgeldverfahren gegen die Fahrerin zu ihrer Entlastung aussagte und somit nicht mehr "unbeteiligter Dritter" war. Damit wurde die Aufnahme, die die Anwesenheit seiner Person am Tatort bewies, der entscheidende Entlastungsbeweis für die Fahrerin. Da das ja offensichtlich (anhand seiner Aussagen im Bußgeldverfahren) in seinem Sinne war, kann er sich gegen den Entlastungsbeweis nunmehr nicht wehren, denn das wäre widersprüchlich.
Der Lichtbildanfertiger hatte schlicht Glück.
Wenn ich aus der Seitenstraße komme, gilt das Vorfahrt achten dann für beide Straßen oder nur für die erste und bei der zweiten dann rechts vor links?
Frag das den Amtsrichter, der das Bußgeldverfahren wegen Deiner (vermeintlichen?) Vorfahrtsmißachtung aufdröseln soll.
Edit: Oder ist das die Antwort auf die Frage, wie man gemeinsame nicht benutzungspfliche Geh/Radwege anordnet, bei denen Radfahrer auch schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren dürfen?
Ausgangspunkt dieses Schildes war vermutlich: Blau, irgendetwas mit Fahrrad. Und es ist natürlich dann kein gemeinsamer Geh- und Radweg mehr, auch dann, wenn der Aufsteller sich das so dachte. Es sind nun zwei parallele Straßen, eine davon ist exklusiv dem Radverkehr vorbehalten. Fußverkehr hat sich außerorts auf beiden Straßen am äußersten linken Fahrbahnrand zu halten, kann sich die Straße dafür aber immerhin frei aussuchen. Ein Gehweg ist das also eben *nicht*. Der Radverkehr hat ebenfalls die Wahl: Exklusivfläche oder gemeinsam mit dem Kfz-Verkehr.
Dieser Thread heißt "Woche 25 vom 16. bis 22. Juni 2025" und befindet sich in "Medienhinweise". Bezüge zueinander der Beiträge mit Medienhinweisen sind möglich, aber nicht zu erwarten. Sollte es welche geben, werden sie in der Regel erwähnt.
Insbesondere die Rotlichtverstöße der Radfahrerfraktion halte ich meistens für "rational" im obigen Sinne, hingegen ich Geisterradelei und Gehwegnutzung in vielen Fällen auf völlige Merkbefreiung zurückführe. Die denken nicht, das ist für die vielmehr seit Kindheitstagen ein Selbstgänger, der nie hinterfragt wurde und wird.
"Rational" im wissenschaftlichen Sinne, also auf einer Gedankenabfolge, einer bewußten Entscheidung beruhend. Nicht im Sinne von "sinnvoll" oder gar "wünschenswert".
Es gibt die Straßenverkehrssicherungspflicht. Die hat aber Grenzen. Und wenn die Schachtabdeckung technisch i.O. war, bei Kontrollen keinerlei Auffälligkeiten zeigte, ein Verrutschen bisher noch nicht vorgekommen ist usw., dann hat der Betreiber/Verantwortliche erst einmal alles getan, was zumutbar ist.
Das mag ja sein, daß der alles getan hat. (Es geht nicht um Schuld wohlgemerkt.) Das ändert aber genau nix an seiner Haftung für die Risiken aufgrund des Betriebes seiner Anlage. Vergleichbare Fälle gibt es auch im Straßenverkehr für Kfz-Lenker. Der Betrieb einer Anlage ist mit Risiken verbunden, für die der Betreiber selbstverständlich haftet. Dafür kann er sich versichern.
dann könnte man die Baumkontrollen ja einstellen und sich darauf berufen: ist Natur.
Das würde aus Haftung eine (bedingte) Schuld machen. Vorhersehbare Naturereignisse verpflichten zur möglichen Vorsorge, die natürlich ihre Grenzen in der Zumutbarkeit findet.
Um es etwas anschaulicher zu machen: Wenn ich wegen eines Herzkaspars während der Fahrt vom Fahrrad stürze und im Nachgang dadurch jemand verletzt wird, hafte ich. Auch dann, wenn ich regelmäßig Sport trieb und alle Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen habe. Ich hafte aus dem Betrieb eines risikobehafteten Verkehrsmittels heraus. Schuld habe ich keine, hafte aber trotzdem.
Baum wirft Ast ab = Naturereignis
Extreme Hitze = Naturereignis
Ein umknickender Ampelmast ist kein Naturereignis, ebensowenig wie ein plötzlich nachgebender Schachtdeckel. Daß für einen Betreiber auch bei sorgsamem und sachgerechtem Betrieb seiner Anlagen unvorhersehbare Restrisiken bleiben, ist klar. Das sind dann aber seine Restrisiken, nicht die anderer.