Beiträge von Peter Viehrig

    Hane

    Ich verstehe und teile die Intention, nur das Beipiel halte auch ich für ein denkbar ungeeignetes. Die Kleine wurde von Polizisten zu ihren Eltern gebracht, nachdem sich zumindest als unklar erwies, ob die Eltern von ihrem Ausflug wußten. Das ist per se nicht falsches, sondern richtiges Verhalten in einer auf sozialer Verantwortung angelegten Gesellschaft. Man kümmert sich umeinander, Polizisten sogar mit staatlichem Auftrag.

    (Zum Beispiel habe ich mal einen verlorenen Personalausweis einfach der Frau wieder nach Hause gebracht. Ich hatte gerade Zeit, einen Fahrschein... Das macht mich nicht zum Helikopterbürger. Kleine Kinder nach dem Verbleib von Mama, Papa zu fragen, das kam auch schon vor, mal in meiner Freizeit den offenen, aber zunächst unauffälligen Unterschenkelbruch eines Obdachlosen, der fürchterlich stank, weshalb ihn sich wohl sonst keiner näher ansah, erstversorgt und die 112 gewählt, etc.)

    Aus aktuellem Anlaß:

    blog.nkb.fr - Lizenz zum Töten

    Eine Analyse von 88 Fällen zeigt: Totschläge an Fahrradfahrerinnen und Fußgängerinnen werden in Berlin meistens mit Bußgeld bestraft.

    Im Januar 2013, in Steglitz, ein 33-jähriger Mann hat einen Fußgänger (71) totgefahren. Zur Ausübung der Tat wurde ein LKW genutzt.

    4 Monate später wurde der Täter zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verurteilt. Der Täter fuhr rückwärts mit seinem LKW. Das Opfer hätte ihn sehen müssen, sagte der Richter.

    Wir haben ein Problem, ein Problem mit der Gewaltaffinität der deutschen Justiz.

    Via rad-spannerei.de

    Laut der unter dem Video zu findenden Kommentare hat das der Videoersteller bereits getan. Und ich denke auch, daß dies hilft. Aus meiner Zeit im Rettungsdienst weiß ich, daß man solche Blaulichtrambos nicht neben sich auf dem Fahrersitz oder im Dienstplan haben will. Besonders die privaten Anbieter achten sehr auf ihren möglichst tadellosen Ruf, weil ein weißes Kreuz auf rotem Grund und ein rotes Kreuz auf weißem Grund in der Bevölkerung noch immer einen Imagevorsprung haben. Die Abmahnung kommt da ganz fix.

    Wurde tatsächlich jemand ernsthaft verletzt? Wie hoch ist der Sachschaden?

    Bei 4200€ kann man davon ausgehen, dass das schon etliche Tagessätze Strafe sind. Für viele Rentner sind 4200€ sehr viel Geld.

    Beispielhaft greife ich dieses als Zitat heraus.

    1. Es handelt sich um einen vorsätzlichen Angriff des Täters auf sein Opfer mit einem Tatwerkzeug, das problemlos tödlich sein kann. Welches Ausmaß dem Täter gerade gelüstet, dies liegt allein in der Gewaltlust oder Gewalt"beherrschung" des Täters und ist für das Opfer unvorhersehbar, unkontrollierbar und in den Folgen unabwendbar.

    2. Es ist ein Angriff auf die körperliche Integrität des Opfers und damit letztlich auf Artikel 1 des Grundgesetzes. Zutief geschürft? Zuviel Schnappatmung? Zu pathetisch? Wieso eigentlich?

    Insbesondere die Justiz ist mir viel zu gewalttolerant, was letztlich auf die Gesellschaft zurückstrahlt. Die Verletzungsschwere spielt bei der Betrachtung für mich nur insoweit eine Rolle, ob man die mir zwingend angemessen erscheinende Haftstrafe gegebenenfalls zur Bewährung aussetzen kann.

    Vielleicht sollten wir anfangen, dem Vorschlag Hagen Rethers zu folgen, ein Schulfach "gewaltfreie Kommunikation" als Pflichtfach ab Klasse 1 einzuführen. Dem Herren würde das nicht mehr helfen, der hatte seine Sozialisation noch unter frisch aus dem Felde heimgekehrten Nazis, aber seinen Urenkeln möglicherweise.

    70 Tagessätze sind kein Pappenstiel.

    Doch, das sind sie.

    In meinem Verständnis wäre es hier richtig, bei roter Fahrbahnampel, dafür aber grüner Rad/Fuß-Ampel über den Ring zu queren, weil es keinen getrennten Fuß-/Radweg über die Kreuzung gibt. Ist meine Interpretation da richtig?

    Nein. Sofern das noch so gestaltet ist, wie bei Google-Streetview zu sehen, gilt unstreitig die Fahrbahnampel. Etwas anderes kann nur gelten, wenn man eine RVA auch nutzt, was ja nicht der Fall ist. Man startet, überquert und beendet auf der Fahrbahn. Der Fall ist eindeutig.

    1. Von hier Richtung Feldstraße, also halb nach rechts abbiegend: Mangels Alternative gemäß §37 (2) Nr.6 S.1 StVO gilt die Fahrbahnampel (die für den Rechtsabbieger), was allerdings die wenigsten beachten werden. Bei Rot also halten, wenn es ganz korrekt sein soll.

    2. Schwieriger wird es auf der Radverkehrsanlage geradeaus in die Glacischaussee, da kommt man ja zumeist von hier und fährt dahinten auf dieses Radwegstummelchen auf, um dann den Rechtsabbieger und anschließend die Kreuzung zu queren:

    Malte

    Hat die Fußgängerampel über den Rechtsabbieger inzwischen nachgerüstete Streuscheiben?

    Wenn dem so ist, dann gilt diese anpepaßte nun "Mischampel" nach §37 (2) Nr.6 S.2. Andernfalls wird es heikel, da es höchstwahrscheinlich zum Konfliktgrün kommt, denn dann gilt für die geradeausfahrenden Radfahrer diese Ampel, während die daneben befindliche Ampel für den Rechtsabbieger gleichzeitig Grün zeigt = Konfliktgrün. Zwar müßte der Rechtsabbieger einen querenden Radfahrer nach §9 (3) trotz grüner Ampel durchlassen, weil der Radfahrer ja auch Grün hat, aber das bekommt niemand geparst, schon gar nicht der rechtsabbiegende PKW-Lenker. Der denkt nur "GRÜÜÜN! GAAAS!!"

    Deshalb würde ich als die RVA benutzender Radfahrer mich ausnahmsweise an die Fußgängerampel halten, obwohl eine reine Fußgängerampel für Radfahrer nicht gilt.


    Edit:

    Danke Malte Es gilt also die mittels Streuscheiben zur "Auch-Radampel" erhobene Fußgängerampel über den Rechtsabbieger und über die Kreuzung.

    Bei dem Treffen vorgestern waren wir tatsächlich so verblieben, dass wir (StVB Stadt Stade, Lkrs. Stade, Polizei Stade, ich) uns zeitnah (?) auf dem Fahrrad im Gewerbegebiet Stade-Süd treffen und uns die Punkte mal aus Radfahrersicht anschauen.

    Bitte vorher das Einverständnis für eine filmische Dokumentation sowie deren öffentliche Verwendung der Fahrt und ihrer Protagonisten bei eben diesen einholen. Während der Fahrt als letzter hinterherzuckeln und schön eine festmontierte Kamera mitlaufen lassen.

    Ich werde vorher die Skizzen der Kreuzungen verteilen und dann machen wir ein Quiz über die dort geltenden Vorfahrtregeln.

    Auch das am besten aufzeichnen und die Leute ins Mikro antworten lassen. Hinterher noch ein paar abschließende Interviews machen mit Fragen wie:

    Was glauben Sie: Wieviele Regelverstöße haben Sie allein heute während der Fahrt begangen? Das Ergebnis dürfte erhellend sein. Ok, eher für die Damen und Herren selbst als für uns...

    sondern mit § 8 (1) StVO, wo RvL sofort durch den Verweis auf die VZ 205, 206, 301 und 306 aufgehoben wird.

    Nochmal: RvL wird dadurch nicht aufgehoben, das gilt weiterhin unter den gleichrangigen Straßen, also für die abknickende Vorfahrt untereinander und für die zuführenden Nebenstraßen untereinander ebenso. Das ist systematisch einwandfrei hergeleitet und genauso schlüssig wie "Eure Herleitung im Westen": Da das Ergebnis der Vorrangregelung identisch ist, können beide Herleitungen parallel bestehen bleiben. Man kann natürlich eine akademische Diskussion darüber führen, welche nun schlüssiger sei. Ich halte das für überflüssig, denn das Ergebnis ist in beiden Fällen exakt gleich.

    Und Daubner entspricht dem, was ich 1984 gelernt habe

    Das habe ich anders gelernt. Und wenn man sich das zugehörige Bild anschaut, ist das Ergebnis des vom Fahrlehrer gesagten zu Daubner gleich. Vor 28 26 Jahren (ich konnte nun im Osten den PKW-Führerschein ohne GST-Mitgliedschaft machen und hatte das Geld dafür beisammen) ist mir das mal aufgefallen, daß es in West und Ost unterschiedlich hergeleitet wurde. Da das Ergebnis der Vorranggewährung aber gleich war, hatte ich das wieder vergessen. Unechter Linksabbieger - so ein Quark... ;)

    Am Konfliktpunkt folgt der Radfahrer aber der Vorfahrtsstraße noch bis zur nächsten Einmündung.

    Nein, das ist ja der Irrsinn. Die Vorfahrtstraße hat nur eine Richtung. Der "von unten" herannahende Radfahrer bekommt ja durch Stopzeichen [Zeichen 206] 50 Meter zuvor auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite signalisiert, daß er sich auf einer Nebenstraße befindet. Sogar dann, wenn man unterstellt, daß der aus der Einbahnstraße herausfahrende Verkehr eine gegenteilige Information erhält, nämlich, daß der Radfahrer aus einer abbiegenden Hauptstraße ausführe (was er aber gar nicht tut), bliebe bei Gleichrangigkeit noch immer der §8 StVO (rechts vor links). §9 kommt nicht zur Anwendung, denn im Konfliktfall biegt ja niemand ab, allenfalls kurz danach der Radfahrer.

    Das alles ist Irrsinn, ich wiederhole mich. Irrsinn, der mit beiläufigem Blick erfaßt und richtig interpretiert werden soll, damit sich die Verkehrsteilnehmer auf das Verkehrsgeschehen konzentrieren können.

    wobei er dann wohl rvl vor den von links kommenden hat

    Ja, nur das verrät ihm niemand. Wenn er sich "von unten" der von links einmündenden Nebenstraße nähert, muß er davon ausgehen, daß dies die Hauptstraße ist. Dann darf er suchen und gucken, wo er bleibt. Der von rechts kommende aber behält seinen Vorrang. Irrsinnn, soetwas habe ich noch nirgends gesehen, das ist Cabarét.