unterstelle aber gleichzeitig, dass das Verbot des indirekten Linksabbiegens für Radfahrer nicht beabsichtigt ist.
Das hat man doch als Radfahrer alle Nase lang, daß die Verkehrsbehörde etwas anderes anordnet, als sie meint, wobei aber (abgesehen von in sich widersprüchlichen und daher unerfüllbaren Anordnungen) deren Gültigkeit bestehen bleibt.
Die Aussage des ADFC-Vorsitzenden München würde ich bis zum Beweis des Gegenteils durch die Benennung einer Rechtsgrundlage als klar falsch einordnen. Der §9 (2) S.1 StVO handelt das indirekte Linksabbiegen deshalb unter Linksabbiegen ab, weil es sich zwar um seine Sonderform, aber dennoch um Linksabbiegen handelt.
Vorgeschriebene Fahrtrichtung bedeutet: Fahrtrichtung vorgeschrieben. Hier: Geradeaus oder rechts. Dieses Anordnung bezieht sich auf den gesamten Kreuzungsbereich für alle Fahrzeuge, die aus der betreffenden Fahrtrichtung, für die das angeordnet wurde, in diese Kreuzung einfahren. Sie endet nicht in der Mitte, nicht nach zwei Dritteln und auch nicht nach neun Zehnteln der Kreuzung. Da man auch als indirekter Linksabbieger erst nach Abschluß des Abbiegevorganges den Kreuzungsbereich verläßt, verstößt man als solcher eben gegen die Anordnung des VZ 214.
Meine Lösung für die Alltagspraxis wäre: Entweder (bevorzugt) den Kreuzungsbereich über eine Alternativstrecke umfahren, oder (die Variante nur, wenn unvermeidlich) absteigen, als Fußgänger die Straße queren und als nunmehr legaler Geisterradler weiterfahren.