Der zweite Teil ist mMn ganz entscheidend für die Einordnung der Aussage.
Die kann da diskutieren, so viel sie will, es wird nichts ändern.
1. Meinungsäußerung/Wahlempfehlung ist zulässig.
2. Meinungsäußerung/Wahlempfehlung ist auch im Wahlkampf zulässig.
3. Meinungsäußerung/Wahlempfehlung von Multiplikatoren (Redaktionen, Journalisten, Youtubern, Vereinen, Künstlern etc.) ist ebenso zulässig.
4. Auch im Wahlkampf.
5. Bezüglich des Verbots der Wahlwerbung nach RStV (Rundfunkstaatsvertrag) ist der Begriff Wahlwerbung sehr eng (also beauftragt, gegen Entgelt (--> Leistungsaustausch)) auszulegen, da andernfalls dieses Verbot verfassungswidrig ist.
Wobei ich nicht bezweifle, daß sie das gerne anders hätte. Daß die Union grundrechts- bis verfassungsfeindliche Bestrebungen hat, hat sie inzwischen mehrfach und auch jüngst wieder bewiesen.