Es wäre doch nur das übliche: Polizisten, welche die für Radfahrer einschlägigen Vorschriften nicht kennen.
Natürlich gilt da §10 StVO und §37 (2) Nr. 6, der ja sagt, daß die Lichtzeichen für den Fußverkehr für Radfahrer unbeachtlich sind. Was also soll da unklar sein, abgesehen vom Ausmaß der Bildungslücken der beteiligten Beamten natürlich? Wahrscheinlich haben die einfach die rechtlichen Grundlagen ihrer Windschutzscheibenperspektivenausbildung aus der Nachkriegszeit nie wieder hinterfragt. Es ist ja eigentlich auch Sache des Arbeitgebers, die Aufklärung über wesentliche Änderungen der Rechtsgrundlagen des Verkehrsbeamtendienstes mal anzuschieben.