Beiträge von Peter Viehrig

    Neee, das Gericht sagt: geldwerter Vorteil. Weil: auf Arbeitslohn besteht Rechtsanspruch und der wird als Vergütung für eine vereinbarte Leistung bezahlt.

    Die Einstufung als Arbeitslohn (Einkünfte nach §19 EStG) ist unabhängig vom Rechtsanspruch. Geldwerter Vorteil = Einkünfte nach §19 EStG. Es gibt dann noch ein paar Freibeträge und Freigrenzen, die man sich im §3 zusammensuchen kann.

    :D

    Sind Ver­war­nungs­gelder im Straßenverkehr Arbeits­lohn für Paketzusteller?

    Achtung: finanztechnisch. Sehr interessant. Wenn auch leider sehr kurz von LTO dargestellt. :S

    Geht um Übernahme der Verwarngelder durch Arbeitgeber.

    Natürlich sind sie das, sofern der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer erstattet. Das schöne daran ist, das unterliegt dann auch den Sozialbeiträgen, was im Extremfall wiederum bedeutet: Der Arbeitnehmer hat mal später eine höhere Rente.

    Die Analogie stimmt insoweit, daß man über Biden geteilter Meinung sein *kann*, im Gegensatz zu Trump. Das ist bei Spahn vs. Gauland genauso.

    Über einen Politiker überhaupt geteilter Meinung sein zu *können*, halte ich inzwischen für ein wesentliches politisches Qualitätsmerkmal.

    Gerade wenn ich von der Position einer kleineren Partei überzeugt bin, ist es fatal, sie aus taktischen Erwägungen doch nicht wählen zu können.

    Das stimmt durchaus. Aber, einerseits und am wichtigsten: In meinen Augen hat da Staatsraison Vorrang, zumal in Deutschland. Zum anderen: Der Weg führt über die Landesparlamente. Die Piratenpartei stimmte mich da zwischenzeitlich recht hoffnungsvoll. Und nachdem nun die Linksradikalen und vor allem das Nazi-Geschmeiß, die/das diese Partei fast zerlegt hätten, nun in ihre Stammgefilde abgewandert sind, beobachte ich die wieder mit verstärkter Aufmerksamkeit. Die gefallen mir erneut ganz gut. Mal sehen. Leicht wird es nicht, aber das ist der Preis, den man für versäumte/verspätete Klärungen zu zahlen hat.

    Update: noch zum Thema: Trump verliert, fraglich ist allerdings, ob dies auch de jure so umgesetzt oder wie bei der ersten "Wahl" von Bush junior einfach das Ergebnis zu Trumps Gunsten (z.B. per Gerichtsbeschluß) gefälscht wird.

    Sollte es zu einem offiziell anerkanntem Sieg Bidens kommen, rechne ich fest mit regional bürgerkriegsähnlichen Zuständen durch Trumps faktenallergische und nazistische Anhängerschaft.

    Eigentlich sollte sich bei diesem Herrn die FEB die Frage stellen, ob er geeignet, ein KFZ zu führen und dies durch eine MPU prüfen.

    Man sieht doch sehr schön, daß dies solche Leute nicht aufhält. Der tötet auch ohne Fahrerlaubnis, wenn er kann.

    Man muß das Problem bei der Wurzel packen und gründlich zufassen. Der Mann gehört in den Knast. Und die Richterin, die dieses Urteil sprach, gleich hinterher in die Zelle nebenan.

    Ich habe für eine Justiz, die solche Urteile fällt, keinerlei Verständnis mehr. Null. Kinder töten für 240€ z.B., nur noch irre...

    Und ja, in Bayern ist der Widerspruch für verkehrsrechtliche Anordnungen abgeschafft, einziges Rechtsmittel, um insbesondere die Rechtskraft eines Verkehrszeichens aufzuhalten, ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht ( Michael Rudolph)

    Es ging mir nicht um das abgeschaffte Rechtsmittel, sondern darum, daß man *vor* der Klage der Behörde Gelegenheit geben muß, dem Mangel abzuhelfen. Das ist *unabhängig* vom (in Bayern abgeschafften) Widerspruchsverfahren. Dies erfolgt durch Antrag und, ich wiederhole mich, unabhängig vom Widerspruchsverfahren. Das heißt, ein solcher Antrag hat mit dem (in Bayern abgeschafften) Widerspruchsverfahren nix zu tun, er ist ein eigenständiger Verfahrensgang.

    Der VGH Bayern sagt: Erst Antrag, dann Klage.

    Ich verweise, wie bereits simon , auf den Bayerischen VGH und zitiere mal die entscheidende Stelle:

    Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage auf Erlass eines Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt daher neben der erforderlichen Klagebefugnis einen vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts voraus. Dies gilt sowohl für die Versagungsgegenklage nach ausdrücklicher Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts als auch für die Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), wenn die Behörde über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (BVerwG vom 31.8.1995 BVerwGE 99, 158/160 und vom 28.11.2007 BVerwGE 130, 39/46).

    Man muß den Antrag stellen, der *zuständigen* Behörde also mittels des Hinweises durch einen solchen Antrag ausdrücklich Gelegenheit verschaffen, den Mangel von selbst abzustellen. Das ist, soweit ich das erkennen kann, unabhängig von einem etwaigen Widerspruchsverfahren.

    Könnte interessant werden, angesichts seiner Vita:

    Ad hominem und in diesem Kontext völlig irrelevant.

    Die offensichtliche Windschutzscheibenperspektive mag dazu beitragen, daß er die mutmaßlich eher millionen Parkverstöße allein in Hamburg (ich wette, das sind mehr als zwei pro gemeldetem PKW und Jahr) seitens der Kfz-Lenker nicht erwähnt, was aber auch nur ein Whataboutism-Argument und von daher eher schwach ist.

    Den Vorschlag, ihn mit Kamera auf einer gemeinsamen Fahrradfahrt durch Hamburg zu begleiten, halte ich für zielführender. Vermutlich wird der Herr einen solchen Vorschlag ablehnen, wenn er ihn überhaupt mitbekommt. Ich schlage als Ergänzung vor, sämtliche denkbaren Bußgelder aufgrund seiner wahrscheinlich zahlreich anfallenden Ordnungswidrigkeiten ihn als nicht abziehbare Spende an die Hannelore-Kohl-Stiftung (damit sich das mit seiner politischen Ausrichtung verträgt) abführen zu lassen.

    Zu den Bildern habe ich gerade folgenden Link erhalten: https://www.landtag-niedersachsen.de/Drucksachen/Dr…00/18-04601.pdf

    Wenn ihr ähnliche Situationen kennt, speziell in Niedersachsen, könnt ihr das sicherlich gut gebrauchen.

    Das Niedersächsische "Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung" ist außerstande, die Begriffe Fahrbahn und Straße korrekt zu verwenden. Mehr muß man eigentlich nicht wissen.

    Eine Benutzungspflicht wird regelmäßig angeordnet, wenn die Verkehrssicherheit oder der Ver-
    kehrsablauf erfordern, dass der Radverkehr nicht auf der Straße geführt werden kann und ein ge-
    sonderter Verkehrsraum (Radfahrstreifen oder baulich angelegte Radwege) vorhanden ist.

    2. Ja, jetzt stelle man sich vor, im Lkw wäre keine Dashcam gewesen.

    Aber: Niemand ist gezwungen, sich selbst zu belasten. Das war immer "das" Argument gegen automatische Aufzeichnungssysteme an Bord des eigenen Autos, selbst wenn es nur um Werte wie Geschwindigkeit, Betätigung von Blinker usw. geht. Was passiert, wenn der Anwalt des Fahrers dagegen protestiert, dass diese Aufnahmen ausgewertet werden?

    Oder: Angenommen, am Rad der Frau wäre eine laufende Kamera gefunden worden, die - offenbar anlasslos - seit mehreren Minuten lief? Oder ein anderer Radfahrer hätte seine Kamera dauernd laufen gehabt und das Geschehen zufällig draufbekommen? Würde dann auch in Richtung "Beweisverwertungsverbot" argumentiert?

    In Deutschland gibt es keine generelle Regelung zur "Frucht des verbotenen Baums". Das heißt, es gibt kein generelles Beweisverwertungsverbot, vor allem nicht im Strafprozeß. Es findet immer eine Abwägung statt, die in Fällen mit Todesopfern sehr sicher zur Zulassung der möglicherweise illegal entstandenen oder gewonnenen Beweismittel führt.

    Wir nähern uns dem Münsterland-Radler-Stil, das sinnentstellende Zitat. Fortsetzung des ADFC-Zitates von oben:

    Eine Rechtsauffassung ist, daß das Lichtzeichen in Fahrtrichtung für die gesamte Straßenbreite gilt. Radwege sind Straßenteile und bilden zusammen mit Fahrbahn und Gehwegen die Straße. Demnach müssen auch Geisterradler auf dem linken Radweg halten, wenn die Ampel in Fahrtrichtung rechts rot zeigt.

    Wobei das nicht eine Rechtsauffassung ist, sondern die Gesetzeslage, nachzulesen in dem bereits genannten §37 (2) Nr. 6 StVO.