Halte ich für nicht Praxis-gerecht. Ein langsamer Radfahrer ist ein Hindernis, ähnlich einem parkenden Auto. Da muss man ja auch nicht warten, bis der mit der Semmel in der Hand wieder aus dem Bäcker kommt und sich entfernt. Die Radwegbenutzungspflicht kein Überholverbot, zumindest lässt sich das aus der StVO nicht ableiten.
Oder analog zum Lastenrad/Hänger, auch da ist die Benutzungspflicht ja nicht sakrosankt sondern, ist der RW zu schmal, ist laut VwV das Fahren auf der Fahrbahn akzeptiert. Warum das nicht in §2 der StVO steht, würde mich interessieren.