Welche "unterschiedliche Überholabstandsregelungen" sollen das sein?
Eigentlich ist ein Radweg, bzw. ein Radfahrstreifen ein eigenständiger Straßenteil, und damit ist die 1,5m Abstand nicht nötig.
Beim Sch(m)utzstreifen ist das anders, der ist Teil der Fahrbahn, damit gelten auch die 1,5m Überholabstand.
In der Praxis ist egal, weil
-> nur ein kleiner %-Satz der Verkehrsteilnehmer überhaupt einen ![]()
, ![]()
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, und Sch(m)utzstreifen voneinander unterscheiden können.
Meine Erfahrung ist gerade, Sch(m)utzstreifen wurden eben genau da hingepinselt, wo man KFz-Verkehr unterstützen will beim überholen. Insofern ist das, wie ich das verstehe, vom Bundesrat vielleicht gut gemeint, aber das Gegenteil ist der Fall.