Relativ unbemerkt hat der Bundesrat eine neue Fassung der StVO durchgewunken am 5.7.
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2024/0301-0400/321-24(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
Dabe gibts einige Änderungen beim Radverkehr in Anlage 2 zur StVO. Leier sind die Fassungen der Anlage 2 im Internet irgendwie nicht passend zu den Änderungen durchnummeriert. Unter anderem ist gleich das erste, das VZ 230 (Ladezone) unter 15.1 erwähnt, das ist aber nicht vorhanden in den Anlagen 2.
Zu VZ240 kommt der Satz:
Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr
darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die
Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.“ ‘
Begründung
In der StVO ist bislang nicht geregelt, wie sich Radverkehr und Fußverkehr auf
gemeinsamen Geh- und Radwegen (Zeichen 240) gegenseitig zu verhalten haben. Insbesondere zum Schutz des Fußverkehrs sollte daher die Verhaltensvorschrift in die StVO aufgenommen werden, dass der Radverkehr auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen und seine Geschwindigkeit gegebenenfalls anzupassen hat. Die in Spalte 3 unter Nummer 3 aufgeführte Vorschrift zur Rücksichtnahme ist im Hinblick auf den Schutz des Fußverkehrs unzureichend, da sie allein auf andere Verkehrsarten abstellt, die durch Zusatzzeichen zugelassen werden.
Insofern brauchen wir uns nicht mehr zu streiten über VZ239 und langsamfahren, das trifft jetzt auch auf den gemeinsamen Fuß-/Radweg zu.